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Dirsts Blatt erschrlnt täglich Abend« und ist dnrch alle Post anstalten de« 3a- »nd Aurlande« z» beziehen. Prer« sik da« Pietteljah» Dresdner Journal. M einer gelpaueae» Zeil. » Pf. Herold für sächsische und deutsche Interessen. Redigirt von Karl Biedermann. Anzeigen aller Art fürdaS Abends erscheinende Blatt werden bis 12 Uhr Mittags angenommen. Inhalt. Urber Ortsstatuten für Landgemeinden. — Tagesgeschichte: Dresden: Ernennung; Sitzung der ersten Kammer; Waffen stillstand mit Dänemark; Fremdenverein. Leipzig: R. Blum'S Anwesenheit. Chemnitz: Fabrik- und HandrlSwrsen. Berlin. Von der Eider. Frankfurt. Wien. Pesth. Neapel. Paris. Straßburg. — Wissenschaft und Kunst: Hoftheater: „Muttrrsrgen oderdie neueFanchon".— Feuilleton. — Eingesendetes. — Geschäftskalender. — Ortskalender. — Angekommene Reisende. Ueber Ortsstatuten für Landgemeinden. Wie jede- organische Gesetz eines Staate- nur allgemeine Vor schriften und Grundsätze enthalten kann, so soll auch die Landgemeinde ordnung vom 7. November 1838 nach ß. 1 nur die allgemeinen Grundlagen angeben für Regulirung der Gemeindeverfaffungs- und Verwaltungsangelegenheiten eine- jede- einzelnen Orte-. Dafür ist in §. 2 die Errichtung besonderer Ortsstatuten nachgelassen worden, für solche Gemeinden, wo die örtlichen Verhältnisse es rathsam machen, wenn die Gemeinden darauf antragen oder die Gemeindeobrigkeiten selbst diesfallsige Anordnung zu treffen sich veranlaßt finden. Eine solche Anordnung wird, insbesondere von Patrimonialgerichten, wohl nur in wenigen Fällen, wenn überhaupt eS vorgekommen sein sollte, ertheilt und di« Errichtung von Ortsstatuten aus eigenem Antriebe in die Hand genommen worden sein. Allein, man darf nicht unbillig urtheilen, und, wo Die- unterblieben ist, nicht streng rügen wollen. Ist eS doch den Patrimonialgerichten mit nur sehr geringen Ausnah men bei den ihnen zu Gebote stehenden Arbeitskräften kaum möglich gewesen, die seit einer Reihe von Jahren und schon vor dem Erscheinen der Landgemeindeordnung ihnen obgelegenen, größtentheilS schwierigen und zeitraubenden Official- und Verwaltungssachen zu bewältigen, ohne die kurrenten Gerichtsgeschäfte zu vernachlässigen. Man bedenke nur da- JmmobiliarbrandkaffenkatastrationSgeschäft und die halb jährigen Katasternachträge, dieHeimathsbezirksregulicung und die Aus stellung der HeimathSscheine, die Landtagswahlen, die Einführung der Landgemeindeordnung und die Ergänzung-Wahlen, die Anlegung und Führung der Hypothekenbücher, die Anfertigung und Fortführung der Militärleistungskataster rc und man darf sich nicht wundern, wenn die Erwägung der Frage über Nolhwendigkeit der Errichtung von Ortsstatuten zu dem Resultate geführt hat, dieses durch das Gesetz nur fakultativ angeordaete und in daS Ermessen der Obrigkeit gestellte, an den meisten Orten mit weitläuftigen und schwierigen Erörterun gen über die Bestandtheile des Gemeindebezirks, nach ß. 15 und 16, die Regulirung der Gemeindeleistungen und hauptsächlich über da- der politischen Gemeinde gehörige Vermögen, verbundene Geschäft vor der Hand noch bis auf günstigere Zeiten ausgesetzt sein zu lassen, zumal dergleichen neue Einrichtungen häufig in bisher friedlichen Gemeinden Zerwürfnisse, Unfriede, Zank, Feindschaft und Streitigkeiten herbei- führen. Und in wie wenig Orten werden die Gemeindemitglieder und die Gemeindevertreter ihrerseits die Räthlichkeit, Zweckmäßigkeit und Nothwendigkeit besonderer OrtSstatuten, neben den allgemeinen Be stimmungen der Landgemeindeordnuag, erkannt und die Errichtung von dergleichen beantragt haben. Daher kommt es auch, daß die Zahl der Gemeinden, für welche Ortsstatuten errichtet sind, eine sehr geringe ist. Richt- desto weniger aber sind dergleichen für alle nicht in die §. 54 gedachte Kategorie gehörige Gemeinden, also für solche, in denen ein Gemeinderath vorhanden, unentbehrlich, wovon man sich nach und nach überzeugen wird. Bei den früher stattgefundenen vollen Ge meindeversammlungen erbte durch Tradition die Kenntniß der Rechte und Pflichten einer Gemeinde von Generation auf Generation fort, da immer einige Gemeindemitglieder vorhanden waren, welch« Jahre lang an diesen Versammlungen Theil genommen hatten. Ganz an ders ist es jetzt schon an vielen Orten. In dem Gemeinderathe sitzen größtentheilS jüngere Gemeindemitglieder, viele davon nicht am Otte geboren und nur erst seit wenig Jahren daselbst wohnhaft, welche mit hin keine Uebersicht der ihrer Verwaltung anvertrauten Angelegen heiten, Rechte und Verhältnisse der Gemeinde haben. An solchen Orten haben auch Ortsstatuten, wo sie bereit- vorhanden, sich al- sehr nützlich bewährt, indem durch solche der Umfang de- Gemeindrbezirk-, das Verhältniß zwischen der politischen Gemeinde und der sogenannten Altgemeinde, sowie der Leistung-- und Aufbringungsfuß für Gemeinde dienste und Anlagen, festgestellt, alle Gegenstände, Grundstücke und Gerechtsamen, welche zu den EigenthumSrechten der Gemeinde ge hören, ingleichen alle Pflichten und Obliegenheiten derselben und ein zelner Klaffen von Gemeindemitgliedern ermittelt und für alle diejenigen Punkte, welche in Gemeinden am leichtesten zu Differenzen führen, positive Normalbestimmungen vorhanden sind. Bei dem dermaligen Stande der Staat-verfaffung-angelegen- heiten, bei den bevorstehenden in di, Gemeindeverhältuiffe der Dörfer tief einschneidenden Veränderungen, namentlich der Gemeindebezirke durch die Gleichstellung der Rittergüter mit den Bauergütern und der Gemeindeverwaltung durch die von der Nationalversammlung fest- zustellenden Grundrechte de- deutschen Volkes, ist e- aber höchst wünschrnswerth und angemessen, vor der Hand und bis zu Vollendung der allgemeinen Reorganisation die Errichtung und Bearbeitung von Ortsstatuten ganz au-zusetzen und wo sie noch nicht bis zur Be stätigung gediehen sind, zu sistiren, da außerdem die eintretend« verän derte Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten zu allen Ortsstatuten Nachträge erfordert, wodurch eine schnelle und sichere Uebersicht der Gemeindeverhältniffe erschwert und der Keim zu Irrungen und Miß verständnissen für die Zukunft gelegt wird. Die Ortsstatuten sollen feste Bestimmungen enthalten und genaue Auskunft geben über alle von der Gemeindeverwaltung zu beobach tende und zu berücksichtigende Eigenthümlichkeiten der Gemeinde, mtt- hin außer dem Ort-Herkommen und den rechtlich begründeten, auch über die öffentlichen Angelegenheiten, sowie die Rechte und Pflichte« dem Staate gegenüber, und diese werden ja erst noch geordnet. Es ist aber auch die Sistirung der OrtSstatutbearbeitungeu ins besondere für die Patrimonialgerichte dermalen gar sehr wünscheas- werth, welche wegen der bevorstehenden Veränderung der Gerichtsver fassung und Abgabe der bestandenen Gerichte mit Geschäften so über häuft find, daß ihnen wahrlich zu solchen, für den Augenblick unzweck mäßigen und demnach entbehrlichen ja sogar überflüssigen Arbeiten kein« Zeit bleibt.