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1LL8 (1551 Bekanntmachung. Nachstehende den künftigen mit dem 11. Septbr. l. I. beginnen den Jahrmarkt zu Neustadt-Dresden betreffende Vorschriften bringen wir hiermit in Erinnerung: 1) Der den Fabrikanten von Cattun und anderen baumwollenen Maaren, welche sich al-solche durch Zeugnisse ihrerObrigkeit legitimiren -innen, gestattete Vormarkt beginnt nicht eher, al- Sonnabend den 9. Septbr und ist nicht allein aller Verkauf, sondern auch da- AuS- legen am Tage vorher untersagt. 2) E- haben sich aber diese Fabrikanten während de- Vormarktes lediglich auf den Grossohandel zu beschränken, und e- ist ihnen aller und jeder Detailhandel und der Verkauf ihrer Maaren unter ganzen und halben Stücken oder beim Verkauf von Tüchern und Strümpfen unter ganzen und halben Dutzenden, sowie der Gebrauch der Elle und Scheere verboten. 3) Sonntag den 10. Septbr. ist ihnen da- Au-legen und der Verkauf nicht eher, al- Nachmittag- von 4 Uhr an gestattet. Zuwiderhandluruen werden mit 10 Thlr. Strafe für jeden Contravention-fall geahndet werden. Dresden, den 20. August 1848. Der Rath zu Dresden. Axt. An die Stadtbewohner Sachsens. Mitbürger? Die allgemeine Städteordnung für da- Königreich Sachsen vom 2. Februar 1832 steht in mehrfacher Hinsicht mit den Grundsätzen der Neuzeit, mit den errungenen freisinnigen Staat-einrichtungen und Volk-rechten in Widerspruch. Sie ist — unbeschadet ihrer sonstigen Vorzüge — an vielen Stellen von einem Geiste der Un- volksthümlichkeit, der Bevormundung und Engherzigkeit durchdrungen. Namentlich scheinen un-folgende Punkte in dieser Städte ordnung einer grundsätzlichen Abänderung zu bedürfen. Die Selbstständigkeit der Gesammtbürgerschaft und ihr entscheidende- Stimmrech t bei den wichtigsten Städte angelegenheiten muß höher gehoben werden. — ES müssen daher 1. mehrere den Gemeindevertretern (den Stadtverordneten und Bürgerau-schüssen) in den Weg gelegte Schranken au- dem Gesetze herau-fallen (z. B. §§. 111, 113, 115). Namentlich aber müssen 2 die Be-irk-abtheilungen zu Urversammlungen der Bürgerschaft (§. 230 f.) in demokratischem Geiste geschehen und ihnen sowohl bei Meinung-verfchiedenheiten der Stadtverordneten mit dem Stadtrathe (§. 228), al- auch in vielen andern Fällen (z. B. bei H§. 5, 32, 21, 110, 11V, 73, 186) die Entscheidung mit an heimgegeben ^werden. Dafür muß da- allzuweit au-gedehnte Einmischung-recht der Regierung — unbeschadet ihrer nothwendigen Oberaufsicht — mehr beschränkt werden, namentlich bei der Entwerfung des Lokalstaluts (§. 5), bei Anstellung der Rath-herrn (§.208), beim Eintritte von Staat-dienern in da- Amt der Stadtverordneten (§. 208). Die Stellung der Gtadträthe zu ihrer Stadtgemeinde — (jetzt eine dreifache: al- städtische Verwaltung, al- gesetzliche Obrig keit und al- Organ der Slaat-regierung, §§. 178—182) — muß eine naturgemäßere werden. Da- Uebergewicht oder alleinige Ent scheidungsrecht des Stadtrathe- muß in mehrern Punkten beschränkt werden: so bei Ertheilung des Bürgerrechtes (§. 21), bei Vertheilung der Gemeindelasten (§. 95), bei Besetzung von Stellen, insbesondere im Kirchen- und Schulfache (Publ. Gesetz zur Städteordnung H. 14). — Die Anstellung aller besoldeten Stadträthe und insbesondere der Bürgermeister auf Lebenszeit (§ß. 191, 194) muß au- dem Gesetze Hinwegfallen und dem freien Uebereinkommen der Betheiligten über lassen werden. Die Wahlen müssen wahrhaft frei und nur der Einsicht der Bürgerschaft anvertraut werden: also unmittelbar, nicht mittel bar (§§. 125, 204, 232), allgemein für Alle gleich, nicht wie bis her auf Uebergewicht der Ansässigen (in der Regel H, mindesten- die Hälfte, §.129), ja sogar nach Ständen und Klassen (§. 138) be schränkt. Die Berechtigung, wie die Verpflichtung zu Erwerbung de- Bürgerrechtes (§§. 20, 21, 41, 48, 53 u. a.) muß weiter aus gedehnt werden. Die- die Hauptpunkte zur Verjüngung unserer Städte ordnung im Geiste der Zeit! Der unterzeichnete Verein für städtische Angelegenheiten zu Dresden beabsichtigt, eine hierauf bezügliche Eingabe an die hohe StaatSregierung einzureichen. Wir fordern alle Stadtgemeinden, sowie jeden einzelnen Stadt bewohner des sächsischen Vaterlande» auf, ihre etwaigen verwandten Anträge und Verbesserungsvorschläge an den unterzeichneten Verein kostenfrei einzusenden, um gemeinsame Schritte an die hohe Staats- regierung zu ermöglichen. Auch werden alle Redaktionen höflichst ersucht, diese Auf forderung in ihren Blättern aufzunehmen, um dieselbe möglichst zu verbreiten. Dresden, am 31. August 1848. Der städtische Verein. H»dt Bei Aufgang der Jagd empfehle ich mein Lager von fSiiRSA» LnKLtsvt», W L Kölner IiütvIrviR L W L7 ? / Seegasse Nr. 21. Die geselligen Zusammenkünfte des Fremdenvereins finden alle Tage Abends von 7 Uhr an im Verein-locale, am See Nr. 35, statt. — Sonnabend den 2. September: Vortrag deö Herrn vr. v. Mangold über BolkSwirthschaft. Mitgliedskarten werden jeden Abend im Vereins lokale ausgegeben. — Für eingeführte Gäste ist 1 Ngr. zu erlegen. Der Vorstand. Lagesordmmg der zweite« Kammer, Sonnabend den 2. September Vormittag- 10 Uhr: 1) Vortrag au- der Registrande. 2) Fort gesetzte Berathung de- Berichts der ersten Deputation über den Gesetzentwurf, da» Vereins- und Versammlungsrecht betreffend. 3) Bericht der vierten Deputation über da- Gesuch de- Bretmühlenbesitzers Johann Gottlieb Müller im Wilschgrund bei Eiben stock, »egen Erbauung einer Schneidemühle auf Staatskosten. 4) Bericht der dritten Deputation über den Antrag des Herrn Abgeordneten Albrecht in der Sitzung vom 4. Juni 1848 die von Seiten der Bundesversammlung zu ergreifenden Maß« regeln zur Hebung des auf der arbeitenden Klaffe lastenden Drucke- und zum Schutz« der Arbeit betreffend. Druck m»d »erlag von lv. G. Teubner.