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ng. s-Ge- it vie- richtet Wege esehen usam- sittlich größte wird. it und n und hleften Zureau en ent» Ehrge- auszu- ste.Ge- < Mit- Bestel- bnehmer auf dem bekannt, carbeiten . verlegt Preisen rer. r. Reichs- 16, ^kts. Dienstag, rr. Aumft is«. Diese- Blatt erscheint täglich Abends und ist durch alle Paß- anßaltea des 3». »nd Auslände- j» bejiehen. Preis filr »« Vierteljahr Dresdner Journal. - L einer gespaltene» Zeile S Pf. Herold für sächsische und deutsche Interessen. Redigirt von Karl Biedermann. Anzeigen aller Art für da-Abend-erscheinende Blatt werden bis 12 Uhr Mittags angenommen. Inhalt. Bankerotte und Scheinkäufe. — Volksversammlung auf dem Kapellenberge bei Schönberg am 13. August. — Zur Verhütung des LebendigbegrabenwerdenS. — Die RrntamtSverwaltung. — Ein Blatt Politik aus Aschokke's klassischen Stellen der Schweiz. — Lage«» g-schichte: Dresden: Die Aufhebung der Disputation und Dissertation zur Erlangung des ärztlichen Doktorgrades in Ocsterreich. Aus dem Doigtlande: Ergötzliche« Kuriosum. Berlin. Posen. Hamburg. Kiel. Mainz. Wien. Teplitz. Lombardei. Mailand. Turin. Neapel. Paris. — Kunst und Literatur: Hostheater: „Der Pfarrherr". Geschichte des Doms zu Köln. — Eingesendetes. — Geschäftekalender. — Ortskalender. — Angekommene Reisende. Bankerotte und Scheinkäufe. Ein Hauptübel, welche- jetzt auf dem GeschäftSleben haftet, das Vertrauen im Handel und Gewerbe untergräbt und manchem redlichen Bürger die empfindlichsten, oft seinen eignen Ruin herbeiführenden Verluste zuzieht, sind die immer häufiger werdenden Bankerotte. Man würde sich sehr täuschen, wollte man unverschuldete Um glücksfälle als die Ursache aller dieser Bankerotte ansehen. Denn fehlt eS auch keiner Jnsolvenzerklärung an Wehklagen über erlittene Unglücksfälle, so sind doch nur allzu häufig diese vorgeblichen Unglücks fälle wo nicht ganz erdichtet, doch mehr oder weniger selbst verschuldet. Neben einer Menge von Verirrungen, zu welchen'die durch LuxuS und Mode gesteigerten Ansprüche an das Leben und die vielen überflüssigen Bedürfnisse geführt haben, ist es namentlich auch die Sucht, sich möglichst schnell und ohne viele Mühe Vermögen zu ver schaffen oder solches zu vergrößern, wodurch Mancher sich und Andere zu Grunde gerichtet hat. Jener Sucht entstammen die in neuerer Zeit so häufig gewordenen Spekulationen, die bald im Güterhandel, bald in Erbauung neuer Häuser, bald im Spiel der Börse, in groß artigen Etablissement- und gewagten Unternehmungen aller Art her vortreten. Sie find inSgesammt ganz unverwerfliche Richtungen deS Unternehmungsgeistes, sobald dabei nicht mehr auf das Spiel gesetzt wird, als man allenfalls zu entbehren vermag. Aber nicht zu ent schuldigen sind sie, wenn der Unternehmer ganz ohne Mittel ist, oder wenn er dabei sein Alle- auf daS Spiel seht und im Fall des Miß lingens noch Andere um das Ihrige bringt. Wir haben in der Neuzeit kostspielige Unternehmungen beginnen (aber auch bald fallen) gesehen von Leuten, die notorisch keine entsprechenden Mittel besaßen, wobei also freilich die Unternehmer eigentlich gar Nicht- wagten, son dern da- Wagniß nur auf Seite Derjenigen war, die sich dazu verstan den, dem mittellosen Unternehmer Kredit zu geben. Da- Mißlingen solcher Unternehmungen, wenn eS zum Banke rott führt, kann man gewiß nicht al- unverschuldeten UnglückSfall ansehen. Und in der Thal soll auch nach dem sächsischen Kriminal- Hesetzbuch (Artikel 256) die durch derartige gewagte, mit dem Ver mögen in keinem Verhältniß stehende Unternehmungen, ebenso wie die durch übermäßigen Aufwand, unordentlichen Hau-Halt und andere ähnliche Handlungen herbeigeführte Ueberschuldung al- leichtsinni ger Bankerott bestraft werden. Nur scheint diese Strafe sowohl, al- auch die wegen betrügerischen Bankerotte-, verhältnißmäßig sehr selten in Anwendung zu kommen, und Mancher geht unangefochten einber, dem die öffentliche Meinung kein günstige- Unheil spricht. — Kein Wunder daher, wenn die Scheu, Bankerott zu machen, nicht eben groß ist, zumal da auf der andern Seite noch erhebliche Vortheile dadurch erlangt werden. Denn die Bankerotterklärung befreit den Wechselschuldner augenblicklich von seiner Haft und schützt ihn gegen weitere Verfolgung bi- nach völlig beendigtem Konkurse. Wegen anderer Schulden aber kann er nie wieder in Anspruch ge nommen werden, so lange man ihm nicht in bester Form Rechtens nachweisen kann, daß er durch äußere, zufällige Glück-umstände (nicht etwa durch seine eigene Thätigkeit und Anstrengung) s?) wieder zu besserem Vermögen gekommen sei. Ueber dm Verlust der Befähigung zur Uebernahme öffentlicher Ehrenämter weiß man sich hinwegzusetzen. Die Leichtigkeit, womit man jetzt seiner Ueberschuldung entgegen geht und seine Insolvenz erklärt, würde gewiß bald beseitigt werden. 1) durch Aufhebung der Bestimmungen de- Gesetze- über den Schuldarrest vom 26. August 1843, wonach der Schuldner durch Jnsolvenzerklärung sich sofort und für die ganze Dauer sein,- Schul denwesens vom Wechselarreste befreien kann; 2) durch Aufgabe de- Grundsätze-, daß gegen einen in Konkurs verfallenen Schuldner, auch nach beendigtem Konkurse, keine Schuld klage mehr statthabe, so lange man nicht beweisen kann, daß derselbe durch äußere zufällige Glück-umstände zu besserem Vermögen ge kommen sei; 3) durch möglichst strenge Untersuchung der wahren Ursachen der Insolvenz und der vorgeschühlen Unglück-fälle, dafern aber unver schuldete Unglück-fälle nicht erweislich gemacht werden, durch unnach sichtliche Anwendung der gesetzlichen Strafen de- leichtsinnigen, oder nach Befinden betrügerischen Bankerotte-, zu welchem Behuf da, wo daS Konkursgericht vom Kriminalgericht verschieden ist, dem Letztem von dem Erstem die Akten über jede Konkurseröffnung von Amt-wegen mitgetheilt werden sollten. Ein jetzt sehr gewöhnliche- Manöver zum Nachtheile der Gläu biger ist, daß bei Vermögen-beschlagnahmen ein Anverwandter ober Freund des Schuldner- auftritt und die gesammte oder doch die werth vollste Habe desselben al- Eigenthum in Anspruch nimmt. Au diesem Zweck ist er im voraus mit einem in der Regel in Form eine- zwei seitigen Vertrage- abgefaßten Dokumente versehen, wonach der In haber desselben die beanspruchten Effekten de- Schuldner- von diesem gekauft, bezahlt und übergeben erhalten haben will. Der behauptetm Uebergabe tritt zwar sofort augenscheinlich der Umstand entgegen, daß die al- verkauft bezeichneten Gegenstände sich noch im Besitze des Schuldner- und angeblichen Verkäufer- befinden. Allein diesem Ein wande wird im voraus dadurch zu begegnen gesucht, daß jener Kauf kontrakt gleich mit einem Mietverträge oder mit einem sogenannten Prekarvertrage verbunden ist, wonach der angebliche Käufer d»e frag lichen Sachen im Moment de- Kaufe- dem Verkäufer sogleich wieder gegen einen MiethzinS oder unmtgeldlich zum fernem Besitz und Gebrauch überlassen haben will. Nicht selten ist auch noch ein Vor behalt des Rück - oder Wiederkauf- eingeflochten. Ost verrathen sich derartige Dokumente schon durch ungeschickte Fassung, oder durch Widersprüche oder durch zu große innere Unwahr scheinlichkeit — wie z. B. wenn der Schuldner Sachen, die er nicht entbehren kann, sein Handwerkszeug, Wirthschaft-inventar, seine