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Dresdner Journal Diese» Blatt crichelilt täglich Aben»« und ist durch alle Post, anstaltrn de» Zn- und Sluslandr» zu teziehen. Prell fße »«« Virrteljah, Ltzlr. 2nsertwn»§«däh- ren für den Rau« einer gespaltene» Zeile «Pf. Herold für sächsische und deutsche Interessen. Redigirt von Karl Biedermann. Anzeigen aller Art für da- Abends erscheinende Blatt werden bis 12 Uhr Mittags angenommen. Inhalt. Aur Erklärung de« Abgeordneten Tschirner und Genossen am 3. Juli 1848. — Die sächsischen Abgeordneten zur Razionalver- sammlung. — Tag e«geschichte: Dre«drn: Waffenstillstand zwischen Deutschland und Dänemark; Hauptversammlung de« deutschen Berein«; AlterthumSvrrein; offener Brief an die Deutschen in Böhmen. Plauen: Dir Turnanstalt. Berlin. Altona. Frankfurt. Wien. Pesth. Neapel. Pari«. — Kirchliche Umschau. — Statistik. — Feuilleton. — Ein gesendete«. — Geschäft Skalen der. — Ortskalen, der. — A «gekommene Reisende. Aur Erklärung des Abgeordneten Tzschirner und Genoffen am 3. Juli 1848. Die Abgeordneten Tzschirner, Voigt, Helbig, Müller, Wehner und Evans erachten laut der von ihnen am 3. Juli 1848 der II. Kammer gegenüber abgegebenen Erklärung nach dem Prinzip» der Volk-Herrlichkeit, welche- man bei dem Parlament zu Frankfurt al- obersten Grundsatz ausgestellt hat, eine Zustimmung der einzelnen Regierungen und Stände zu den dort gefaßten Beschlüssen eigentlich nicht für erforderlich. Sie halten vielmehr dafür, daß Da-, wa- in der Paul-kirche zu Frankfurt festgesetzt wird, ohne weitere-für Deutschland verbindlich sei, und fügen sich daher Dem vollkommen. Richt- desto weniger haben dieselben sich für verpflichtet er» achter, bei der Annahme de- Dekret-, worin die sächsische Regierung ihr Einverständniß mit dem Frankfurter Beschluß über die Exekutivgewalt den Ständen eröffnet und deren Erklärung hierüber verlangt, „sich nicht zu betheiligen ", „um ihre Ueberzeugung auhudrücken", d. i. nach der von ihnen gegebenen Erläuterung, um damit kund zu geben, daß sie mit den Frankfurter Beschlüssen nicht einverstanden seien. E- erscheint nicht ohne Interesse, den logischen Zusammenhang, der zwischen jene« au die Spitze gestellten Satz und der Seiten der genannten Herren erfolgten Abstimmung, in-besondere deren, Molivi, ruag obwaltet, etwa- näher zu prüfen. E- dürfte nämlich zunächst eine eigenthümliche Konsequenz der genannten sich- Herren siin, einmal zu erklären, wie man auch ohne Zustimmung unserer Regierung und Kammer die Frankfurter Be schlüsse al- für Sachsen recht-verbindlich anerkenne, und doch gleich wohl bei einer Abstimmung über die Frage, ob diese Beschlüsse in Sachsen gelten sollen oder nicht, sich zu betheiligen. Denn wenn ein Gesetz ohnedie- für ganz Deutschland ohne Zustimmung der einzelnen Regierungen und Stände gUt, so ist eine Zustimmung letzterer hierzu nicht erforderlich, sondern sie durfte auch nach derTzschirner'fchen An- sicht gar nicht den Ständen abverlangt, noch, wenn Die- erfolgt, von den Ständen gegeben werden, weil schon durch die darüber angeregte Frag« diese Volk-Herrlichkeit und die au-derselben hervorgegangenen Beschlüsse in Zweifel gestellt, und damit die Möglichkeit gegeben wurde, daß die Kammern sich unbefugter Weise diesen Beschlüssen ge genüber stellte. Getreu diese« Prinzip der Volk-Herrlichkeit, und weil eben nach ihrer Ansicht jeder Einzelne sich dm Frankfurter Beschlüssen fügen muß, hätten also die sich- Abgeordneten, wollten sie ander- konsequent sein, auftreten und gegm jede Verhandlung oder Abstimmung über die Frankfurter Beschlüsse und da- darauf bezügliche Dekret sich ver wahren müssen. Allein Dies thaten die Herren nicht: sie becheiligten sich bei der Abstimmung, ,,nicht aber bei derAnnahme de-Dekret-" d. i. auf deutsch, sie stimmten geqen da- Dekret, und mithin gegen die Frankfurter Beschlüsse und deren Annahme für Sachsen. Und Dies thaten — o Konsequenz aller Konsiquenzen! — dieselben Abgeordneten, welche oben erklärt, daß sie sich jedem Frank furter Beschluß vollkommen fügen würden, bei dem ersten Anlaß, der ihnen geboten wurde, diese ihre Ansicht zu bethätigen. Doch, sagen sie, wir thaten e- nur, „um unsere Ueberzeugung au-zudrücken", weil wir diesen Frankfurter Beschluß nicht für an gemessen erachteten. Allein eine Zensur über diesen Beschluß, ein« Erklärung darüber, ob derselbe der Staat-wei-heit de- Herrn Tzschirner und Genossen entsprach, war gar nicht verlangt worden; ein königliche- Dekret, welche- an die Stände ergeht, verlangt auch von diesen dieErklärung nicht darüber, ob sie die darin enthaltenen Vorlagen für absolut gut halten, sondern nurzdarüber, ob sie in deren Einführung im Lande ein stimmen, und eine Abstimmung erfolgt daher in einer ständisch« Kammer nie, um eine subjektive Ueberzeugung au-Mfprechen, sondern um für oder gegen die Einführung eine- Gesetze- sich zu entscheid«. Oder nehmen wir an, die ganze Kammer habe die Ansicht der Sech- getheilt, daß Sachsen sich den Frankfurter Beschlüssen füg« müsse, daß aber das Gesetz über die Exekutivgewalt ihrem politischen Glauben nicht entspreche, und die ganze Kammer oder auch nur die Majorität derselben hätte, wie Tzschirner und Genossen, weil sie es für ihre Pflicht erachtet, hier ihre Ueberzeugung au-zusprechen, sich bei der Annahme de- Dekret- nicht betheiligt, d. i. also nach gewöhnlicher AuSdruck-weise, iiS Gesetz verworfen,*) wer würde hierin ein wirk lich logisch,- Verfahren der Kammer zu erblicken im Stande gewesen sein! Und waS würdm die Folgen sein, wenn in allen 38 Staat« Deutschlands die einzelnen Kammern in ähnlicher Weise ihre Uebn- zeugung au-sprächen! Ohnedies hat man der Altenburgischen Re gierung, wenn auch ohne Grund, nachgesagt, daß sie gegen die Frank furter Beschlüsse sich erklärt habe: warum konnte Die- nicht auch von sächsischen Abgeordneten geschehen, wenn ihnen dies, Beschlüsse nicht gefielen?**) *) Man wende nicht ein, daß die Annahme de« Dekrets vorauszusehea gewesen, und deshalb die sech« Herren, unbeschadet des Erfolges in der Haupt sache, recht gut durch Richldet Heiligung bei der Abstinmnmg ihre Uebea«- gung hätten «»»drücken können; denn man stimmt nicht ab, mv Drmovstra» zionea zu machen, sondern um zu entscheiden, wa- i» Lande gelte» soll oder nicht. **) Denn der Grundsatz r alle Frankfurter Beschlüsse gelten, ont Aus nahme derer, die uns nicht gefallen und dir wir nicht gelten lassen, beginnt nachgerade allgemeinere Anerkennung zu finden; nur daß man statt: „nicht gellen lassen" neuerdings des Ausdruckes: „seine Ueberzeugung darüber aus drücken" sich zu bedienen pflegt.