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474 lsoi Finanzprokurator Küttner, einige Ausdrücke gebraucht hätte, die er gegen Dresdner Mitbürger nicht hätte brauchen sollen. Der Vorsitzende bemerkt hierzu, ,S thue ihm leid, daß die be legten Ausdrücke, die er gßhraucht haben solle, nicht angegslls» seien, denn soviel ihm erinnerlich, Halde «r » jener Oitzu»§ stine Fre»de dar über ausgedrückt, daß die LMxhm» an städtischen Angekegercheiten »m Wachsen begriffen sei, und daß die städtischen Angelegenheiten auch außer der Stadtverordnetenversammlung in weitern Kreisen besprochen würden; nm DaS habe ihn befremdet, baß ihm der städtisch« Vereiu die Absicht uruerg,schoben hab«, «l- habe er ei» Schreiben deS städti schen Vereins der Versammlung nicht mittheilen wollen, während eS doch nicht so rechtzeitig abgegeben worden sei, daß eS zu der gewünsch ten Zeit den Stadtverordneten hätte mitgetheilt werden können; wenn Da- da» Mißfallen de» Vereine- errege, so thue e- ihm l«id. Ni« und nimmer sei da- PetizionSrecht der Stadtgemeinde oder einzelner Mitglieder derselben bezweifelt worden, dergleichen Gesuche müßten aber bei der zuständigen Behörde, dem Stadtrath«, eingereicht werden, welcher sie mit seinem Gutachten an die Stadtverordneten herübergebe. Wenn aber neben den Stadtverordneten ein Verein bestehe, der sich die Aufgabe stelle, die Stadtverordneten mit seinen Wünschen bekannt zu machen und neben der städtischen Vertretung gewissermaßen ein Organ zu bilden, dessen Beschlüsse die Stadtverordneten bestimmen sollten, Die« oder Jene- zu beschließen, mit der Verbindlichkeit, von den gefaßten Beschlüssen wieder Nachricht zu ertheilen, so müsse man sich entscheiden, ob man eine solche Antwort ertheilen wolle oder nicht. Nu» frage er aber, wa» daraus entstehen würde, wenn sich mehrere solche Vereine bildeten. Die Benutzung de- Verein-rechte- stehe Je de« frei; wer e- also hindern wolle, wenn sich noch zwei, drei Ver ein« zur Besprechung städtischer Angelegenheiten bildeten; wenn nun alle diese Vereine ihre Wünsche den Stadtverordneten eröffneten und Berücksichtigung derselben bei der Beschlußfassung und Beantwortung vcn Seiten der Stadtverordneten verlangten, so werde die Geschäfts führung üb«rau- belastet werden. Di« Herren des städtischen Ver- ei»S möchten bedenken, daß die Stadtverordneten Ehrenämter zu versehen hätten, daß sie zwar der Stadt gern dies Opfer brächten, daß eS aber auch Pflicht der Bürger sei, den Stadtverordneten ihre Pflicht erfüllung nicht zu erschweren, sondern ihnen vielmehr die Freudigkeit zu erhalten, welche ihnen zur Erfüllung ihres Berufe- nothwendig sei. Stadtv. Köchly. Er gehöre dem Vereine schon seit längerer Zeit an, habe aber erst gestern einer Sitzung beigewohnt und dabei die Ueberzeugung gewonnen, daß die Stadtverordneten den Verein mit Freuden begrüßen müßten. In Dresden sei der Bürgerausschuß aus geschlossen, aber gerade deshalb, weil den Stadtverordneten in Dres den eine solche Stühe der öffentlichen Meinung fehle, müsse man den städtischen Verein mit Freuden begrüßen. Er habe nirgends gefun den, daß man sich im städtischen Vereine über die städtischen Verhält nisse mit Erbitterung ausgesprochen, von allen Seiten habe sich da- Streden kund gegeben, zum allgemein-« Besten der Stadt zu han deln. Die Deschwerdefchrift, welche vom Vereine ausgegangen, wur zele in einer viel frühem Zeit. Da- vorliegende Schreiben anlan gend , könne er mit dem Vorsitzenden nicht übereinstimmen in Bezug auf die an die Stadtverordneten gestellte Frage, ob die Stadtverordne ten gesonnen seien und sich verpflichtet erachteten, dergleichen Schrei ben anzunehmen und zu berücksichtigen. Im §. 117 sei im ersten Satze gesagt, daß die Stadtverordneten nicht bloS berechtigt, fon- den, auch verbunden seien, Alle- zu rhun, was zu gründlicher Ein sicht diene; in den beiden übrigen Sätzen sei nun bloS dieBerech- tigung der Stadtverordneten dem Stadtrathe gegenüber weiter aus geführt; dieVerpflichtung habe aber nicht weiter auSgeführt wer- dm können, denn die sei so außerordentlich au-gedehnt und erstrecke sich a»s »iiw solche Masse von Einzelnheitrn, daß sie nicht in 10, 20 Paragrafen habe erschöpft werden können; daß aber dazu die Kenntniß- nahme solcher Schreiben gehöre, die sich auf städtische Angelegenheiten bezöge», Die» werde Niemand in Zweifel ziehen. Er glaube nicht, daß der Ausschuß deS Vereins daran gedacht habe, die gesetzlich vorge schriebene Geschäftsordnung umzustoßen, er sehe aber nicht- Ungesetz liche- darin, wenn man dergleichen Schreiben entgegennehme, bei einem Beschlüsse berücksichtige und den gefaßten Beschluß durch ein ein fach,- Schreiben oder auch mündlich dem Vorstande jene- Ver eine- mittheile. Dergleichen Mittheilungen fänden ja auch von Sei ten der Stadtverordneten an andere Private und Privatvereine statt. Deshalb sei er dafür, dem städtischen Verein zu antworten, die Stadt verordneten würden dergleichen Schreibe», di« sich wirklich auf städti sche Angelegenheit«» bezögen, gern «utgegmnehmen und nach Befinden berücksichtigen. Der Vorsitzende Küttner. Man klage allgemein über Viel schreiberei und mit Recht, man möge das Uebel nicht noch ärger macken. Finde der städtische Verein rathsam, den Stadtverordneten Mittheilungen über städtische Angelegenheilen zu machen, so werde man dieselben allemal entgegennehmm, wie Die- bei alle» nicht ano- nimen Schreiben ftattgefunden, aber eine schriftliche Beantwortung halte er nicht für nothwendig, nicht für nothwendig, auf die Schreiben wieder zu schreiben. Diejenigen Stadtverordneten, welche dem städti schen Vereine angehörten und Gelegenheit nähmen, hier die Wünsche des städtischen Verein- zu befürworten, könnten ja ebenso leicht die hier gefaßten Beschlüsse in jenem Vereine mittheilen. Dies halte er für den geeignetsten Weg. Nachdem nun noch Stadtv. Schubert sich für Abänderung der städtischen Wahlbestimmungen, aber auch für Aufrechthaltung dec bestehenden Gesetze,— Stadtv. Meyer sich für Gewährung de- Ge suchs des städtischen Vereine- ausgesprochen — Stadtv. Hayman» einen vermittelnden Vorschlag gemacht hat, wird beschlossen, die Fort setzung der Verhandlung diese- Gegenstandes zu verschieben, da die Entscheidung über die Ga-beleuchtung-angelegenheit dringender ist. 3) Der Vorsitzende zeigt in dieser Beziehung zunächst an, daß vom Stadtrath Rachel ein Schreiben eingegangen sei, de- Inhalts, daß in letzter Sitzung gegen ihn so harteBeschuldigmigen ausgesprochen worden seien, daß er seiner Ehre schuldig sei, sich gegen dergleichen Ehrenkränkungen und Verdächtigungen zu verwahren. ES sei nöthig, daß di, Herren Stadtverordneten die vorgel,gl,n Rechnungen einsähen und sich dadurch überzeugten, daß die Kämmerei niemals anders, al» gegen gehörig autoristrte Belege Geld zur Verausgabung bei der GaS- beleuchtungsanftalt hergegeben habe. Die Rechnungen über die Gas beleuchtungsanstalt von 1833, 1834 und 1835 seien im Jahre 183A von der Finanzdeputazion der Stadtverordneten geprüft worden, und es habe die erwähnte Deputazion in ihrem von der Stadtverordneten versammlung genehmigten Bericht ausdrücklich erklärt, daß sie Nicht» dagegen zu erinnem finde. Habe man die folgenden Rechnungen nun in derselben Weise abgelegt, so sei e- ganz in der Ordnung. Erft im Jahre 1844 habe die Finanzdeputazion dir bisher übliche Rechnungsablegung nicht für genügend erachtet und die Ausstellung gemacht, daß über die ver ausgabten Gelder dermaterielleNachwei-*) gegeben werden müsse, und dieser Nachweis sei nun auf alle Rechnungen rückwärts verlangt worden. Die Rechnungen selbst nebst den autorisirten Belegen läge« vor, und nur der geforderte materielle Nachweis sei noch nicht gegeben worden. Wa- den Forlbau der Gasbeleuchtung ohne Genehmigung der Stadtverordneten anlange, so habe dieBeleuchtung-deputazion erst im Jahre 1845 die Weisung erhalten, nicht fortbauen zu lassen, und diese Weisung sei sofort befolgt worden. Wa - gebaut worden, dar über habe sich der Direktor keine Vorschriften machen lassen, eS sei aber nur da die Gasbeleuchtung eingerichtet worden, wo die Stadtverord neten ihre Einwilligung gegeben hätte». Stadtv. Bromme und Walther verwahren sich gegen de» vom Stadtrath Rachel gemachten Vorwurf der Verdächtigung und Ehrenkränkung. Ersterer bemerkt, wenn ein Stadtverordneter der Meinung sei, daß eine städtische Behörde ihre Schuldigkeit nicht ge- than habe, so sei derselbe berechtigt und verpflichtet, Die- zu äußern; DaS sei keine Verdächtigung, keine Ehrenkränkung, — und Letzterer: es seien Gelder verausgabt worden, zu denen die Stadtverordnete» ihre Bewilligung nicht ertheitt hätten, e- seien also Ueberschreitungen und Eigenmächtigkeit,«vorgekommen, und er begreife nicht, wieStadt- rath Rachel, wenn Die- au-gesprochen werde, vonEhrenkränkunge» und Verdächtigungen reden könne. Er müsse durchaus dabei stehe» *) Unter d,m sogenannten materiellen Nachweise wird verstan den, daß der Gegenwand oder die Materie, für welche Ausgaben be rechnet werden, selbst aufaewiesen oder nachgewiesen werden kann, welches er ist nnd wo er ist, daß also, wenn z. B. eine Rechnung über Röhren vorliegt, zugleich gesagt wirk: es find diejenigen Röhren, welche da und da liegen. D. Derichterst.