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Dienstag, 30. Mai 1848 Deese« Man erscheint täglich Abend« ilnd ist durch alle Post, «nstaltrn de« Z«. »nd Au«landr« zu bezieh«». Prei« filr Vas Viertelsech« Dresdner Journal, M Zeile I» Pf. Herold für sächsische und deutsche Interessen. Redtgirt von Karl Biedermann. Inhalt. Verhandlungen der Stadtverordneten in Dresden. — TageSgeschichte: Dresden: Dritte Sitzung der ersten Kammer; Straßenunfug. Leipzig: Versuch einer Unruhstiftung. Berlin. BreSlau. Posen. Frankfurt. Mainz. Wiesbaden. Worms. Wien. Turin. Neapel. Paris. Brüssel. Stockholm. Madrid.— Feuilleton. — Geschäftskalender. — OrtSkalender. — Angekommene Reisende. Verhandlungen der Stadtverordneten in Dresden. Außerordentliche Sitzung am 26. Mai 1848. Inhalt: 1) Stadtrath Baudisch. —2) Der Verein für städtische Ange legenheiten. — Stadtrath Rach el. — 4) Die Gasbeleuchtungs anstalt und Kommissionsrath Blochmann. 1) Vorstand Küttner theilt mit, daß der Stadtrath den Aus tritt deS unbesoldeten Mitgliedes Baudisch auS dem Stadtrath mit Bezug auf dessen Kränklichkeit genehmigt hat, und fordert demnach auf, sich zur Wahl eines unbesoldeten StadtrathSmitgliedeS, die in der nächsten Sitzung vorgenommen werden soll, vorzubereiten. 2) Ein bereits am Schlüsse der letzten Sitzung eingegangenes Schreiben vom Ausschüsse deS Vereins für städtische Angelegenheiten an die Stadtverordneten, vonTheodorKell unterzeichnet, wird vom Vorstande verlesen. In dem Schreiben wird gesagt, da nun ermit telt sei, warum das frühere auf die Wahl eineS Stadtrathes bezügliche Schreiben deS städtischen Vereines in der Wahisitzung der Stadtver ordneten nicht zur Besprechung gekommen sei, so habe sich der Grund erledigt, weshalb die Nichtbesprechung als Mißachtung angeseben wer den müßte und deshalb gemißbilligt werden würde; demgemäß würde nun auch der städtische Verein die Sache auf sich beruhen lassen, wenn nicht bei dieser Gelegenheit die Stadtverordneten einen Grundsatz aus gesprochen hätten, gegen welchen der Verein sich verwahren müßte, nämlich den Grundsatz, daß man auf Privatschreiben dieser Art keine Rücksicht zu nehmen hätte. Die Stadtverordneten hätten aber nicht nur moralisch die Verpflichtung auf sich, die Wünsche ihrer Mitbürger zu berücksichtigen, sondern §. 117, ß. 176 und H. 177 der Städteord nung lege ihnen auch die Verpflichtung auf, auf die Bürger zu hören, und eS könne dagegen §. 115» und 119 der Städteordnung keineswegs angeführt werden. Bevor zur Besprechung diese- Schreiben- geschritten wird, theilt der Vorsitzende die betreffenden Paragrafen der Städteordnung mit. Ueber §. 117 bemerkt derselbe, er glaube, die Versammlung werde ihm wohl beipflichten, wenn er sage, daß in diesem Paragraf nur von dem Verhältniß der Stadtverordneten zum Stadtrathe die Rede sei, daß aber hieraus nicht abgeleitet werden könne, daß die Stadtverordneten verpflichtet seien, von einem neben oder außer ihnen bestehenden Ver eine Schreiben annehmen und berathen zu müssen. In Bezug auf §. 176 und 177 fügt derselbe hinzu: in diesen Paragrafen sei nur darauf hingewiesen, daß, wenn die Stadtverordneten ihrer Pflicht un- eingedenk seien, nach Befinden eine Auflösung derselben ein treten könne; Da- enthalte aber keinen RechtfertigungSgrund dafür in sich, daß die Stadtverordneten verbunden seien, von jenem Vereine Schrei ben anzunehmen und zu beachten. Der bekannte tz. 115 würde aller dings die Stadtverordneten nicht verhindern, in städtischenAngelegen- heiten mit Bürgern, die nicht Mitglieder der Versammlung seien, Rücksprache zu nehmen, dagegen sage §. 119 ausdrücklich: „Die Stadtverordneten haben in allen ihnen obliegenden Geschäften nach ihrer gewissenhaften Ueberzeugung und nach der von dem Besten der städtischen Gemeinde ihnen beiwohnenden Ansicht zu handeln.— Ein Berufen der Stadtverordneten auf zu nehmende Rücksprache mit andern Mitgliedern der Stadtgemeinde oder auf eine desfalls zu ver anstaltende Versammlung der Bürgerschaft, findet nicht statt." Hier fällt dem Vorsitzenden einer der wegen Abwesenheit vieler bei den Abschätzungsausschüssen beschäftigten Stadtverordneten zahl reich zu dieser Sitzung einberufenen Ersatzmänner in- Wort, und seht mit ziemlich lebhaftem Gebehrdenspiel auseinander, daß er de-Ge- setze- ungeachtet der Meickung sei, daß die Stadtverordneten die Pflicht hätten, Schreiben des städtischen Vereine- zu berücksichtigen. Er be ruft sich dabei hauptsächlich auf einen — in einer frühern Sitzung vom stellvertretenden Vorstand Blöde ebenfalls ausgesprochenen — Grundsatz, daß nämlich durch außerordentliche Umstände außerordent liche Mittel gerechtfertigt würden, sonach die Stadtverordneten trotz des Gesetze- die Pflicht hätten, mit dem städtischen Vereine in Schrif tenwechsel sich einzulassen. Der Vorsitzende bemerkt dagegen, die erste Pflicht der Stadt verordneten sei, ihre Geschäftsordnung zur regelmäßigen Behandlung ! der Beralhungsgegenstände aufrecht zu halten, worauf er, den Vor trag deS Schreibens des städtischen Vereines fortsehend, mittheilt, eS heiße in diesem Schreiben weiter: ohnedies liege e- in der Natur der Sache, daß die Stadtverordneten nicht Alles allein wissen könnten, und wenn daher eine Mehrzahl der Bürger von dem ihnen durch die Städteordnung gewährten Rechte, die Stadtverordneten zu belehren, Gebrauch machte, so müsse Die- nicht von der Hand gewiesen werden, sondern eS hätte Die- vielmehr al- eine erfreuliche Erscheinung begrüßt werden sollen, es hätte Die-von den Stadtverordneten al-ein Zeichen anerkannt werden sollen, daß der städtische Verein sich bemühe, den Stadtverordneten die Stühe der öffentlichen Meinung zu verschaffen, was in Dresden um so nöthiger sei, da wir zu bedauern hätten, daß Dresden eine- größern BürgerauSschusseS immer noch entbehre. Gegen den letzten Satz bezieht sich der Vorsitzende auf §. 110 der Städteordnung, welcher vorschreibt, daß in städtischen Gemeinden, jedoch mit Ausnahme der Städte Dresden und Leipzig, ein größe rer Bürgerausschuß bestehen solle. Ferner sagt das Schreiben deS städtischen Vereine-: hier seien Alle Dresdner Bürger, welche zu den Lasten beitrügen und sich bewußt, nach Bürgerpflicht und Gewissen zu handeln; sie hofften, daß die Stadtverordneten sich ihrer Verpflichtung, ihnen Gehör zu schenken, und ihnen davon, was die Stadtverordneten auf an sie gerichtete Schreiben beschlossen hätten, Nachricht zu geben, nicht entziehen würden. In Bezug hierauf äußert der Vorsitzende, daß H. 165 der Städte ordnung laute: „Alle Beschlüsse der Stadtverordneten müssen an den Stadtrath eingereicht werden rc." Der Stadtrath sei also da- Organ, durch welche- die Stadtverordneten in städtischen Angele genheiten zu handeln hätten. Endlich drückt das fragliche Schreiben ein Mißfallen darüber aus, daß in jener Sitzung, wo das erste Schreiben deS städtischen Ver ein- an die Stadtverordneten besprochen worden sei, der Vorsitzende,