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s. losen r ngl. von zum Ge- Ver- l ein 'annt ihren 'ölbe; ölbe; An auch -den- atung e sein unse ligen, kl de- r. elcher e der ltftch kdener lusge, Metall emsel- > sein, l) eine «er. Atadt- nbau- lehrere Dieses Blaer erscheint täglich Ndend» und ist durch alle Poü- «uftalteu des 3«- und Auslandes zu hejirhrn. Dresdner Journal, vreis für d«s Biertrljah» »14 Lhlr. Insertiousgkdiltz. »e» filr tz«»R<uuu einer gespaltenen Zeil« I, Pf. Herold für sächsische und deutsche Interessen. Redigirt von Karl Biedermann. Inhalt. Zur Volksbewaffnung. — Verhandlungen der Stadtverordneten in Dresden. — Tagesgeschichte: Dresden: Fünfte Sitzung der ersten Kammer; siebente Sitzung der zweiten Kammer; Hauptversammlung des deutschen Vereins; Finanzplan. Leipzig: Demokratischer Verein. Berlin. Frankfurt. Hohenzollrrn-Hechingen. Kassel. Wien. Prag. Lombardei. London. Stockholm. — Singrsrndetes. — Ge schäft Skatender. — Ortskalender. — Angekommene Reisend e. Zur Volksbewaffnung. Praktisches. Unter allen neuern Aufsätzen und Broschüren über die Volks bewaffnung hat uns nichts besser gefallen, als das Schriftchen des Musikdirektor- A. Röckel, weil es das einfachste und praktischste Material dazu gewährt und seinem Zwecke direkt auf den Leib geht. Besonders wichtig sind die darin gestellten Anträge, und da diese sich noch nicht der Verbreitung erfreuen dürften, die sie verdienen, so er lauben wir uns einen kleinen Auszug hieraus. — Der Verfasser geht von der Vereidung de- Militär- au-, die er, der jetzt bestehenden Ver fassung de- Heerwesens gegenüber, nicht als zureichenden Schuh gegen „den Staat im Staate" betrachtet. Er verlangt daher sofortige Aufhebung der besondern Rechtspflege deS Militär- «nd will die Herrschaft deSStaate-über da- Militär, ohne Schwächung der innern Organtsazion derselben durch Einführung folgender englischer Maßregeln sichern: 1) Da- Militär steht unter der Zivilbehörde, 2) bei den Parlament-wahlen hat sich das Militär stets auf 5 englische Meilen vom Wahlorte zu entfernen, falls eS die Obrigkeit Nicht ander- bestimmt, 3) bei Märschen hängt die Erlaubniß der Betretung einer Stadt vom Magistrat ab. Bei dem Durchmärsche sind die Bajonette ab zunehmen, die Gewehre ungeladen und gesenkt zu tragen und der vor geschriebene Weg muß eingehalten werden. Zum Verweilen oder Uebernachten bedarf e- spezieller Erlaubniß der Obrigkeit. 4) Jeder Stadt steht eS frei, Garnison aufzunehmen oder Nicht. 5) Bei entstehenden Tumulten hat sich daS Militär in seinen Kasernen zu versammeln und darin zu verweilen, bi- ein Abgesandter deS Magistrat» e- abholt und auf den Platz führt. Gebrauch von den Waffen darf nur erst nach dreimaliger Verlesung der Aufruhrakte auf Befehl de- Magistrat- gemacht werden. Erst von da an ruht da- Kommando in den Händen der Offiziere, die für die Ausführung deS Auftrags verantwortlich sind. 6) Für die genaue Befolgung dieser Vorschriften haften Offiziere wie Gemeine und der Befehl der Erstem spricht die Letztem nicht von Verantwortlichkeit frei. Zuwiderhandelnde verfallen den bürger lichen Gerichten. 7) Richt nur den Befehlen, die mit diesen Bestimmungen im Widerspruch stehen, dm Gehorsam zu verweigern, ist der Soldat verpflichtet, sondern er hat auch, soll er nicht selbst verantwortlich sein, dm Zuwiderhandelnden den Gerichten anzuzeigen. 8) Nur da- versammelte Parlament kann diese Gesetze ab ändern oder aufheben. Diese Bestimmungen, al- den besten Schutz gegen Mißbrauch der soldatischen Macht, wünscht der Verfasser unverzüglich al- ver pflichtende- Gesetz für da- gesammte Reich durch den deutschen Bund ausgenommen zu sehen. Ein Eid auf diese Gesetze schütze am besten gegen jede volksfeindliche Absicht und Reakzion. Neben diesen nega tiven Mitteln ist aber da-positive der Volksbewaffnung noch viel wich tiger. Der VolkeSschutz muß an die Stelle des Fürsten schuhes treten. Au diesem Zwecke muß sie aber eine allgemeine werden und Keiner, der das Recht hat, bei der Gesetzgebung mitzu wirken, darf davon ausgeschlossen bleiben. Um die Volksbewaffnung zu vervollkommnen, muß man sie zuerst organisiren. Die- ist nicht so schwer, al- man denkt. Denn jede zum Kriegsdienst, in irgend einer Waffengattung erforder liche Kenntniß findet sich auch im bürgerlichen Leben, in irgend einer Kunst, irgend einem Gewerbe wieder und wird im Heere nur zu dem besondern militärischen Zwecke angewandt. Au diesem Behufe dienen folgende Bestimmungen: Die aktiven Offiziere sowohl, wie die all dem Dienste zurückgetretenen übernehmen dieOrganisazion der Volks bewaffnung in der Verbindung mit den aktiven und au-geschiedenen Unteroffizieren, so wie mit den für fähig erkannten Gemeinen unsere Einübung, unsere Führung. Die zu den verschiedenen Waffengattungen für tauglich Erachteten werden sogleich au-geschieden und zu ihren be sondern Bestimmungen vorbereitet. So zur Artillerie die Techniker, Ingenieure mit allen dazu für befähigt Erachteten. Zur KriegSbau- kunst mit ihren Abzweigungen die Architekten, Maurer, Zimmerleute u. s. w. Zur Reiterei die mit den Pferden Vertrauten und die Pferde selbst. (Jede- zur Reiterei befähigte Pferd wird, sobald e-da- nöthige Alter erreicht, ein Jahr al- Kavaleriepferd eingeübt). Al- Jäger kompagnien die Jäger und Alle, die im Schießen eine gewisse Ge schicklichkeit erlangt haben. Die Aerzte und Chirurgen werden den Abteilungen al- Aerzte zugelheilt, nicht al- Soldaten. DaS Material dient, bi- Alle- angeschafft, abwechselnd zur Einübung. Die Uebungen können gemeinschaftlich und vermischt mit den Truppen vorgenommen werden'um schneller zum Ziel zu führen. Aller überflüssige Gamaschen dienst und seine virtuosen Auswüchse werden au-geschieden. Die Erziehung muß aber schon in den Schulen beginnen durch Verbindung deS Exerzizium- mit dem Tumen und durch An weisung, DaS, waS man in seinem Fache lernt, auf den verwandten Theil deS Kriegsdienste- verwenden zu könne«. — Auf den Universitäten wird eine Fakultät für die Militärwissenschaften errichtet. Die stehenden Heere werden aufgelöst, den Kern der Volks bewaffnung bilden die ehemaligen Soldaten. Die Offiziere und Unter- Offiziere beziehen ihren Gehalt fort al- Führer und Lehrer. DaS Volk wählt sich aber seine Offiziere selbst. Die Ausgabe de- Staat beschränkt sich allein auf Anschaffung und Erhaltung de- Material- Au- dem Gesagten ergiebt sich nun zunächst al- nothwendig: 1) Ein Antrag an die oberste Reich-behörde, daß, so lange wir überhaupt noch ber Heere bedürfen, zur Beseitigung de- Mißtrauea- und de- Mißbrauches der Waffen, die erwähnten englischen Gesetze — die Stellung de- Militär- zur Aivilmacht betreffend — sogleich alt Grundgesetze de- deutschen Reich- möchten ausgenommen werde«; 2) ein Antrag gleichen Inhalt-, die Aufnahme dieser Gesetze zu nächst in Sachsen betreffend, an unser Ministerium;