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Dirse» Blatt Preis fiir erscheint täglich »a< Vierteljahr Dresdner Journal § und Ausland.« zu >- einer gesp.Un... beziehen. Zeile „ Pf. Herold für sächsische und deutsche Interessen. Redigtrt von Karl Biedermann. Inhalt. Die deutfchrn Landtage und der Reichstag. — Tagesgeschichte: Dresden: Zweite Sitzung der II. Kammer. Leipzig: Nachträgliche statistische Notiz über die Nazionalvertreterwahlen; Staatsschrift an die k. k österreichische Regierung (Schluß). Crimmitschau: Grmeindebankordnung für Crimmitschau u. Umgegend; Freudenfeuer; Arbeiterzustände. OelSnitz: Verein für Natur- und Heilkunde. Berlin. Düsseldorf. Rendsburg. Frankfurt. Vom Taunus. München. Wien. Pesth. Paris. Lombardei. — Kunst und Literatur: Hoftheater: „Luiz de Sousa." — Tinge sendetrs. — OrtSkalender. — Angekommene Reisende. Die deutschen Landtage und der Reichstag. Jeder Bau, wenn er tüchtig sein soll, muß von unten aufge führt werden und wir fordern Dasselbe für die Organisazion der deutschen Verhältnisse. Der Staat beruht auf zwei Grundlagen. Die eine ist das Land, ein geografisch begrenzter Theil des Erd bodens ; die andere das Volk, die Masse der Bewohner jenes Land striches. Der Fürst ist Repräsentant des Volkes in seiner Gesammt- heil; der Glanz des Thrones ist der Abglanz des Volkes, das Leuchten eines Brennpunktes, in welchem sich unzählige Strahlen konzentriren Die konstituzionelle Versammlung eines einzelnen deutschen Landes muß die beiden Elemente des Staates repräsentiren und Dies führt auf zwei Kammern. Die erste Kammer vertritt das Land und muß daher in sich begreifen die besitzenden Korporazionen, die Standesherren, gewählte Deputirte der Städte, der Ritterguts besitzer, der Landgutsbcsitzer und des Bauernstandes. Die zweite Kammer vertritt das Volk und wird daher aus Volksdeputirten bestehen, die durch Urwahlen nach der Volkszahl berufen werden. Der Reichstag, die höhere Stufe, wird diesen Grundsätzen ent sprechen müssen. Die erste Kammer hat die einzelnen Länder zu repräsentiren, also Deputirte, welche die Träger der Souveränetät, die Fürsten und die Stände, jeder für sich ernennen. Die zweite Kammer repcäsentirt die Gesammtheit deutscher Nazion, besteht daher aus Abgeordneten, die vermöge eigner Urwahlen nach der Volks zahl berufen werden. Gegen die Vertheidiger des Einkammecsistems wollen wir hier bemerken, daß sie Recht haben, auf die demokratische Grundlage zu bauen, aber Unrecht, die geografische Basis des Staates, den Gruvd und Boden zu ianor'rren. Wir haben jetzt nicht mehrNazio- nen, wie es die wandernden germanischen Stämme waren, zusam- mengehalten durch ihre Abstammung, sondern Völker durch geogra fische Abgrenzung bestimmt. Der Kongreß in Nordamerika hat eben falls zwei Kammern. Außer dem bereits erwähnten besteht noch ein anderer Zusam menhang zwischen den Landständen und dem Reichstage. Die Aus stattung des letztern kann nur aus SouveränetätSrechten bestehen, welche um deS allgemeinen Besten willen von den einzelnen Ländern aufgegeben und dem Reichstage übertragen w-rden. Hier zeigt sich vor Allem nothwendige Einheit für die Verhältnisse nach außen hin. Also die auswärtige Politik und die Mittel dazu durch diplomatische Verbindungen, gemeinsame Beschlüsse über Krieg und Frieden, Gleichförmigkeit der bewaffneten Heere. Eben so der auswär tige Handel und die Mittel dazu, Konsulate, Zollverein, Schifffahrts akte. Zweitens haftet auf dem Reichstage die Verpflichtung, für Ausführung und Aufrechthaltung der konstituzionellen Grundsätze zu sorgen. Schon der Wiener Kongreß 1815 wollte ein Minimum der ständischen Rechte bestimmen und der Bundestag war zur Be förderung der landständischen Verfassungen verpflichtet. Der Reichstag wird diese Pflichten erfüllen, ohne jelchch ein ausgeführtes Formular einer Konftituzion vorzuschreiben. denn es muß jedem Lande überlassen bleiben, im Einzelnen dem Bedürfniß entsprechend sich zu konstituiren. Drittens ist es Sache deS Reichstages, dienöthi- gen VolkSrechle, Preßfreiheit, Religionsfreiheit u. s. w. zu garan- tiren und aufrecht zu erhalten. Viertens wird der Reichstag Zentral punkt sein für mancherlei innere Einrichtungen der deutschen Staa ten, deren Gleichförmigkeit oder passendes Jneinandergreifen von den einzelnen Staaten gewünscht wird. Die bereits versuchten Eini gungen über Münze, Briefporto, Flußzölle, Wechselordnung haben dergleichen Bedürfnisse schon früher anerkannt und der Frankfurter Entwurf der Siebzehn Manches davon angedeutet.. Ein allge meines deutsches Gesetzbuch für Privatrecht wird aber in der Haupt sache nur das römische Recht enthalten können, in der praktischen Gestaltung, wie es gemeines Recht geworden ist, und das Handels recht: denn das Recht deutschen Ursprungs (Lehnrecht, Bauernrecht, Erbrecht) ist partikularrechtlich zu verschieden und würde von den einzelnen Staaten als Anhang jenes Gesetzbuches zu redigwen sein. Wenn in den vorstehenden Ansichten Manches unerwähnt geblieben ist, was zur Sache gehörte, so war Dies durch die Kürze geboten, deren wir uns befleißigten. Unsere Absicht war im Ganzen die, dem demokratischen Element die nöthige Rücksicht zu gewähren, und dazu gehört auch, daß die Entäußerung gewisser SouveränetätS- rechte an den Reichstag so begrenzt wird, daß die Fürsten und Stände einzelner Lande in ihrer Freiheit und Selbstständigkeit nicht zu sehr beengt werden. ü. Tage-geschichte. Dresden, 23. Mai. Zweite Sitzung der zweiten Kammer. Nach Genehmigung deS Protokolls der letzten Sitzung wird zuvörderst der neueintretende Abgeordnete Neidhardt verpflichtet. — Auf der Regiftrande befindet sich unter Anderm 1) das Allerh. Dekret, betreffend die Abänderung deS Wahlgesetzes und einiger § §. der Verfassungsurkunde. 2) Das Dekret wegen der monatlich (300Thaler) den Präsidenten beider Kammern zu gewährenden Ent schädigung. Hierauf begründet der Abgeordnete Tzschirner seinen Antrag aufErlassung einer Adresse: da« Recht dazu sei früher schon schlagend bewiesen, die Adresse müsse schon um deswillen von der zweiten Kammer allein auSgehen, weil die Elemente beider Kam mern zu verschieden und weil jetzt Volkswünsche vorzutragen seien, die das Wesen der ersten Kammer selbst beträfen. Der Antrag lautet: 1) daß eine einseitige Adresse auf die Thronrede erlassen und deshalb eine Deputazion von 7 Mitgliedern niedergesetzt werde. Der sehr zahlreich unterstützte Antrag wird bevorwortet von Kuntz (die Adresse sei nothwendig zur Bekundung der Liebe des Volks zum Landesvater, zur Ablegung des politischen Glaubensbekenntnisses der Kammer, dem Volke und der Regierung gegenüber, ferner um die i Regierung zu ersuchen, zur weitesten Fassung des konstituzionellen