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Dresel Blatt erscheint täglich Ldend« und ist »nrch all« Poft-' aastaltrn de« 3u- »nd Aullandr« zu beziehen. Dresdner Journal, Preis für da« Tirrtrlla-e Lhlr. Zasertion«gedfttz« een für de« Ran» einer gespaltene» Zeile I, Pf. Herold für sächsische und deutsche Interessen. Redigirt von Karl Biedermann. Inhalt. Einige Bemerkungen zu den Verordnungen vom 27. April d. I., die Schätzung für eine außerordentliche Einkommensteuer und deren Ausführung betreffend. — Tagesgeschichte: Dresden: Zweite Sitzung der ersten Kammer, Adresse; Adresse der zweiten Kammer; Hauptversammlung des deutschen Vereins; Aufruf. Berlin. Danzig. Flensburg. Rendsburg. Frankfurt. München. Darmstadt. Wien. Pcstb. Aus der nördlichen Schweiz. Paris. Neapel. London. Konstantinopel. — Eingesrndetes.— Geschä ft ska len der. — Ortskalen der.— Angekommene Reisende. . Einige Bemerkungen zu den Verordnungen vom 27. April d. I., die Schätzung für eine außerordentliche Einkommen steuer und deren Ausführung betreffend. Obschon noch den Eingangsworten der hohen Verordnung vom 27. v. M. die für eine außerordentliche Einkommensteuer anzunehmenden „ Grundsätze" der Vereinbarung mit den Stän den Vorbehalten werden, sollen doch, nach Inhalt des Eingangs der Ausführungsverordnung „alle Vorbereitungen zur Einfüh rung dieser Steuer aufs schleunigste getroffen und die all „gemeine Einkommenschatzung unverweilt vorgenommen werden." i^Gern wird gewiß jeder Betheiligre, soviel an ihm ist, zur Be schleunigung dieses so umfänglichen und schwierigen Werks, nament lich auch durch Benutzung der in H.9 der Verordnung nachgelassenen Vergünstigung der Selbstangabe seines Einkommens, beitragen, allein, bevor nicht die Lösung einiger Zweifel und die Erläuterun gen mancher Dunkelheiten erfolgt, welche sich bei Durchlcsung jener beiden Verordnungen aufdrängen, scheint es sehr schwierig für die Ortsausschüsse und die sonst Betheiligten, mit dem Ge schäft zu verschreiten. Es sei daher erlaubt, in guter Absicht, auf die erheblichsten dieser Zweifel und Dunkelheiten aufmerksam zu machen, um die baldigste Erläuterung derselben zu veranlassen: sä h. 6 der Verorcu :ng. Die Thätigkeit des Ortsschätzungs ausschusses soll unter der Aufsicht der Gemeindeobrigkeit stehen, letztere soll nach h. 29 der Ausführungsverordnung nicht nur über Befolgung der tz. 3 bis 25 derselben Ausführungsverordnung ent haltenen Vorschriften wachen, sondern für deren genaue und schleu nige Befolgung sogar verantwortlich sein. In Städten, wo die allgemeine Städteordnung eingeführt ist, erscheint Dies nun zwar der Bestimmung in tz. 4 der Aus führungsverordnung zufolge sehr wohl ausführbar, nicht so aber in Orten, wo die Landgemeindeordnung eingeführt ist, indem hier -er Gemeindeobrigkeit, nach tz. 16, gar keine Konkurrenz bei den Ortsausschüssen verlieben ist, wiewohl eine solche, bei der großen Unerfahrenheit unserer meisten Landgemeinden in allen derartigen Angelegenheiten, dringend nothwendig wäre. Eben dieser letztere, sehr bedauernSwerthe Umstand wird na mentlich auch bezüglich der Bestimmung in tz. 32 der Ausführungs verordnung zu den verschiedenartigsten Auslegungen und Miß deutungen führen, wenn nicht auch bei den Landgemeinden eine unmittelbare Konkurrenz der Gemeindeobrigkeit ftattfinden sollte. aä tz. 36 der Ausführungsverordnung. Da eine willkürliche Annahme der Zahl der Durchschnittsjahre zu der bedeutendsten Verschiedenheit des Resultats einer Durchschnitlsberechnung führen kann, so wäre es wohl unerläßlich nöthig, einen bestimmten Zeit raunr in dieser Beziehung festzusetzen. Die Vorschrift eines „dreijährigen", im tz. 73, scheint sich blos auf die in eben diesem tz. gedachten Berechnungen beziehen zu sollen. sä tztz. 34, 35, 40, 41. Da jedem Betheiligten die Selbst schätzung nachgelassen ist, und es ibm in dem, tz. 41 gedachten Falle frei stehen soll, sich entweder einer Darlegung seines Ein kommens in der tz. 42 vorgeschriebenen Weise zu unterwerfen oder sich zur eidlichen Bestärkung seiner Angabe zu erbieten, so ist in der Thal nicht wohl abzusehen, weshalb in dem Falle, wenn Je mand von tz. 34 Gebrauch machen zu wollen erklärt hat, nebenher auch noch seine Abschätzung (ck. tz. 35) durch den Ausschuß er folgen soll? es scheint Dies wirklich nur zu ganz unnöthigem Zeit aufwand und Weiterungen zu führen. Wir haben hier vorzüg lich die Abschätzung des Einkommens der Besitzer gr ö ß ererLand- güter und Fabrik- oder kaufmännischer Unternehmungen vor Au gen. Die ihnen in h. 41sul>«. gebotene, sehrdankenswerthe, aber auch fast ganz unumgänglich notwendige Vergünstigung wird für sie rein illusorisch werden, wenn dcmohngeachtet auch der ge jammte Ausschuß nach tz. 35 sich ihrer Abschätzung unterziehen soll, denn er wird zu gar keinem Resultat gelangen können, wenn er nicht die fraglichen Betheiligten zu Vorlegung ihrer speziellen Rechnungsbücher und dergl. nöthigr. Wählt aber der Betei ligte nach tz. 41 sud lr. den Weg der eidlichen Bekräftigung seiner Angabe, so erscheint die Arbeit und Müde des Ausschusses vollends als ganz überflüssig. sä h. 45 die Worte: „Bei der so erfolgten Schätzung" bedürfen einer Erläuterung, denn in ihrer dermaligen anscheinen den Beziehung auf die tztz. 41—43 würden sie auch den Fall mit treffen, wo bereits eine eidliche Bestärkung stattgefunden hat. Zn ein wahres Labirinth scheinen die Bestimmungen des tz. 64 zu führen *). Abgesehen davon, daß ohne Betriebskapital *) Diese und die nachfolgenden Bemerkungen haben, wie un« scheint, durch die, nach Einsendung diese- Aufsatze- erschienene Bekanntmachung de« Haupt- schätzungt-Au-schusse- v. 9. Mai wenigsten- teilweise Erledigung gefunden. Die Redakzion.