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Montag, 10. April 1848. Dir,«« Blatt rrscbrint täglich Abend« und ist durch alle Post, anstalten de« In- und Auslände« zu beziehen. Dresdner Journal, da« Vierteljahr LA Thlr. 3nsertion«gebüh. rrn fürdenRaum einer gespaltene« Zeile »2 Pf. Prei« für Herold für sächsische und deutsche Interessen. Redigirt von Karl Biedermann. Inhalt. Deutschland und Israel. 3. Art. — Tagesgeschichte: Dresden: Der Bürgervereia. Chemnitz: Geldverlegenheiten. Berlin. Posen. Halle. Rendsburg. Flensburg. Stuttgart. München. Wien. Galizien. Mailand. Turin. ToScana. Rom. — Feuilleton. — Ein gesendetes. — SeschLftSkalender. — Ortskalender. — Ang ekommeoe Reifende. — Anzeigen. Bekanntmachung Es haben in einigen Orten des Landes höchst beklagenSwerthe Ereignisse stattgefunden; die Sicherheit der Personen und des Eigenthums — diese Grundlage einer jeden staatlichen Ordnung und Gesittung — ist nicht allein bedroht, sondern auch gewaltthätig verletzt worden. Solche Vorfälle können, so lange Gesetz und Recht besteht, mit nichts beschönigt werden und find in den Augen der Regierung um so unverantwortlicher, als sich Letztere bewußt ist, gerechten Beschwerden stets ein williges Ohr zu leihen und für ihre Abhülfe nach Kräften zu sorgen. Aber gewiß auch Sachsens Volk in seiner bei weitem großen Mehrzahl empfindet gleiche Entrüstung darüber, denn noch lebt in ihm der Sinn für Gesetzmäßigkeit und Ordnung, und seine Bildung lehrt es erkennen, daß die Gefährdung der Sicherheit der Personen und des EigenthumS den materiellen Wohlstand des Landes und der Einzelnen in Frage zu stellen und die Zeiten des mittelalterlichen Faustrechts zurückzuführen geeignet ist. Die ohnehin schwierigen Pflichten der Regierung wachsen gegenüber diesen bedrohlichen Vorfällen, doch hofft sie ihre Obliegenheiten zu erfüllen, wenn sie nur von d em Lheile des Volkes, dem es um Aufrechthaltung der Ordnung und des Gesetzes zu thun ist, nicht verlassen wird, denn dann hat sie — und dieß ist ihre Hauptwaffe — in der großen Mehrheit des Volkes ihre Stütze. Bereit, die Störer der öffentlichen Sicherheit zur Rechenschaft zu ziehen und ferner» Beeinträchtigungen derselben mit Entschiedenheit entgegenzutreten, fordert sie alle Wohlgesinnte im Volke zur Mitwirkung für Erreichung dieses letztem Zwecke- auf, indem sie zugleich Jedermann, den es angeht, an Folgendes ernstlich erinnert: Die Presse ist von ihren zeitherigen Fesseln befreit, doch darum ist sie nicht schrankenlos, sie unterliegt vielmehr, wie dieß auch schon aus den Worten der Verordnung vom-23. März dieses Jahres (Gesetz- und Verordnungsblatt vom Jahre 1848. S. 20) erhellt, bei Vergehen, die durch sie verübt werden, den allgemeinen Strafbestimmungen, die in Sachsen gelten. Dasselbe gilt von dem Vereins- und Versammlungsrecht des Volkes. Ein Jeder bemühe sich, dafür zu sorgen, daß weder durch schriftliches noch durch mündliches Wort Vergehen begangen werden, aber Pflicht, insonderheit der Behörden, ist es, daß sie, wenn begangen, zur Strafe gezogen werden. Jede Ortsobrigkeit — so hat der oberste Gerichtshof Sachsens entschieden — ist verpflichtet, bei zu besorgendem oder entstandenem Tumulte so einzuschreiten, wie das Mandat vom 18. Januar 1791 vorschreibt. Unterläßt die Obrigkeit die Befolgung dieser gesetzlichen Vorschrift, so hat sie subsidiarisch die durch den Tumult verursachten Vermögensbeschädigungen zu ersetzen, und diese Verbindlichkeit erstreckt sich auch auf die Gemeinden, da diese die Handlungen und Unterlassungen ihrer Be amten zu vertreten haben. — Obrigkeiten, wie Gemeinden werden daher in diesem Rechtsgrundsatze eine dringende Aufforderung erkennen, Störungen der öffentlichen Sicherheit nach Kräften abzuwenden und sind sie begangen, denselben mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln entgegenzutreten. Endlich mag es nicht überflüssig sein, darauf aufmerksam zu machen, daß die gesetzliche Vorschrift für den Fall ent standenen Tumults noch besteht, der zufolge die bewaffnete Macht, sofern gütliche Vorstellungen erfolglos geblieben, von ihren Waffen Gebrauch zu machen berechtigt ist, wie denn auch schon in ihrer Verpflichtung, auf Erfordern Personen und Eigenthum zu schützen, das Befugniß liegt, die dazu nöthigen und im äußersten Falle in Waffengewalt bestehenden Mittel in Anwendung zu bringen, sei es selbst mit Gefahr für Leib und Leben. Möge daher Niemand in dem traurigen Falle, wo.dieses zu geschehen hat, die Schuld Anderen als Denen beimessen, die dazu durch ihr eigenes Verhalten Anlaß gegeben haben. — Mögen aber überhaupt diese Hinweisungen dazu beitragen, um die gesetzliche Ordnung in der Zukunft unangetastet zu erhalten, von Gewaltthätigkeit abzumahnen und etwaige Beschwerden auf den Weg zu leiten, der allein zum Heile führt — auf den Weg des Gesetzes. Dresden, den 7. April 1848. Die Staatsminister. vr Braun, vr v. d. Pfordteu. Georgi. Oberländer