— 59 — 6. Die Freigelassenen können sich ihrer Neigung genäfs verheirathen, Jedoch nicht mit Sklaven. 7- Beim Ableben der Freigelassenen erben ihre rechtmäfsigen Kinder und Abkömmlinge in infinitum den Gesetzen der Erbfolge gemäfs, welche in Amsterdam befolgt werden, den Nachlafs; sterben sie Jedoch ohne Erben zu hinterlassen, so erben ihre Herren oder deren Kinder den vierten Theil ihres Nachlasses. 8- Im Fall die freien Mulatten, Indianer, männlichen oder weiblichen Neger, Um gang mit Sklaven haben, und aus dieser Verbindung Kinder gebobren werden, so werden sie das erste Mal mit einer Geldstrafe belegt, von der die eine Hälfte der Fiskal, die andere Hälfte das Hospital erhält; bei einem zweiten ähnlichen Falle erfolgt körperliche Züchtigung, und das dritte Mal müssen sie in den vorigen Sklavenstand zurückkehren. 9- Den Freigelassenen wird es auf das nachdrücklichste untersagt, nicht bei den Bal- Jaren der Neger gegenwärtig zu seyn; — im Fall sie dabei betroffen werden, so sol len sie gezwungen werden bei der Exekution der männlichen oder weiblichen Sklaven zugegen zu seyn; werden sie das zweite Mal dabei betroffen, so werden sie wieder zu Sklaven zum Vortheil der Golonie gemacht. io. Alle freigelassene Sklaven ohne Ausnahme, zu welcher Zeit sie auch in Freiheit ge setzt wurden, müssen auf das sorgfältigste darüber wachen, dafs sie die Weifsen nicht beleidigen oder auf irgend eine Art verletzen, auch dürfen sie nicht die Sklaven veran lassen dieses zu thun ; im Gegentheil müssen sie den Weifsen ohne Ausnahme Jede Art von Achtung und Ehrerbietung bezeigen. Geniefsen sie gleich dieselben Rechte mit den Freigebohrnen, so betrachtet man sie doch als unter Verpflichtung gegen die "VVeifsen, dafür dafs sie die Freiheit erhielten. Um darnach sich zu achten, wird dieses zu Jedermannes Kunde gebracht u. s. w. Späterhin wurde Artikel 7 folgendermassen abgeändert: Bei dem Ableben eines Freigelassenen’, erben die rechtmäfsigen Kinder und Ab kömmlinge in mhnitum den Nachlafs des Verstorbenen, nach den in dieser Colonie ob-