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— 58 — 3- Verordnung der Behörde der Polizei und Criminal - Justitz in den Colonien. Da wir die übelen Folgen, welche durch das zu häufige Freilafsen der Neger und Mulatten entstanden sind, in Erwägung gezogen haben, indem dieselben auch nach er langter Freiheit, den Umgang mit den Sklaven fortsetzen, und sie zu iibelen Gewohnhei ten, zur Vollere! und anderen Ausschweifungen verleiten, welches für die Eigenthümer die gröfsten Nachtheile hat, so verordnen wir in Hinsicht der Freilassung er Sklaven Folgendes: 1. - Keiner darf einem Mulatten oder Neger die Freiheit geben, es sey durch seinen letz ten M illen, oder früher, wenn er nicht vorher die Erlaubnifs hiezu bei der Polizei- Behörde u. s. w. nchgesucht hat. Die Erlaubnifs kann ihm nur in dem Falle gegeben werden, wenn dargethan wird', dafs die Freigelassenen ihren Lebensunterhalt gewinnen können; damit sie nicht der Colonie zur Last fallen. 2. Diejenigen, welche frei gemacht wurden, sind dessenungeachtet (so wie auch ihre Kinder und Abkömmlinge) verpflichtet, ihren Herren oder Gebieterinnen, so wie den Kindern und Abkömmlingen derselben, jede Art von Achtung zu erzeigen. 3- Sollte efri£>r der Freigelassenen seinen Herren oder seine Gebieterin schlagen oder auf irgend eine Art beleidigen, so soll er sogleich seine Freiheit verlieren, und wieder in den Sklavenstand, zu Gunsten seines Herrn oder seiner Gebieterin, zurückkehren. 4- Alle, welche die Erlaubnifs einen Sklaven in Freiheit zu setzen nachsuchen, sind zu dem Versprechen verpflichtet, dafs sie denselben in der christlichen Religion wollen un terrichten und erziehen lassen. 5. Freigelassene sind verbunden, im Fall ihre Herren, Gebieterinnen, oder die Kinder und Abkömmlinge derselben verarmen sollten, sie zu unterstüzen, zu ernähren; und soll das was sie lüezu beizutragen haben, gerichtlich bestimmt werden.