Militär Kasse. Einnehmer, J. Polier. An diese Kasse entrichtet Jeder, welcher von den Nachtwachen frei seyn will Jähr lich eine Summe von 5o fl., diejenigen welche es versäumen, wenn sie zur Nachtwache aufgerufen sind, mtifsen eine Geldbufse von 5 fl. entrichten, von Jeder Witwe wird Jähr lich eine Abgabe von fl. 9: 2: 8 erhoben. Der Betrag hievon wird, nach Abzug der Ko sten, an die Kasse der Modicque Lasten bezahlt. Militär Kasse der freien Mulatten und Neger. Kassirer, A. J. Comwalius. Alle freie Neger und farbige Leute , welche von der Nachtwache frei zu seyn wün schen, zahlen Jährlich 5o fl.; alle die, wenn sie beordert werden, versäumen zu erschei nen, zahlen eine Geldbufse von 3 fl. Alle freie Frauensleute , Dienstboten mit einge schlossen, entrichten eine Jährliche Abgabe von fl. 9: 2: 8 Der Ertrag wird nach Abzug der Kosten für die Wachen, an die Kasse der Modicque Lasten gezahlt. Auktions-Amt. Auktionator, G. N. Linck. An diese Behörde zahlt Jeder Käufer 5 Procent von Jedem in öffentlicher Auktion gekauften Gegenstände; hievon macht der Verkauf neu angekommener Sklaven eine Aus nahme, bevor diese einen bestimmten Herrn haben, W'ofür nur 2J Procent entrichtet werden. Die unbeweglichen Güter, welche in öffentlicher Auktion verkauft werden, zahlen an dieses Amt 3 Procent und 3 Procent Uebertragsgebühren an die Kasse wegen der Ent laufenen. Der Verkäufer bezahlt ebenfalls 3 Procent von dem Verkauf vvn Ländereien, welche dann wiederum an die Kasse der Modicque Lasten bezahlt werden.’ Verkäufe welche in Folge obrigkeitlicher Verfügungen gemacht werden, zahlen an diese Kasse nichts; indem diese Kosten mit zu den Gerichtskosten geschlagen werden. Collegium für die Minorennen. Erster Direktor, J. H. S. Pötten dorff. Zweiter — A. van der Bergh. Dieses Collegium beschäftigt sich mit Regnlirung der Verlassenschaft aller ohne Te stament Verstorbenen. Dasselbe nimmt von allem vorgefundenen baaren Gelde 2| Proc. 5 Proc. von allen bezahlten Hypotheken und Verkäufen sowohl beweglicher als unbe-