— 28 — Auf den anderen Pflanzungen wird , so wie überhaupt von jedem Einwohner der Colonie, für jeden Kopf, er sey Freier oder Sklave über 12 Jahr alt 11. 2: 10; vom dritten bis zum zwölften Jahre fl. 1: 2$; für Kinder unter 3 Jahren hingegen nichts bezahlt. Auch sind die, welche noch nicht 10 Jahre in der Colonie wohnten, von die ser Abgabe frei. Kasse für Auktions Gebühren. Einnehmer, U. H. Wilkens. An diese Kasse bezahlt der Auktions-Commissarius jeden Monat 5, zl und 3 Procent von den Summen die aus dem Verkauf unbeweglicher Gründe gelöst wurden, die Kasse zur Vertheidigung gegen die Entlaufenen empfängt 3 Procent Uebertragsgelder. Die Kasse der Modicqne Lasten. Einnehmer, P. J. Roos. An diese Kasse, welche im eigentlichen Sinne die Kasse der Colonie ist, wird für die starken Getränke welche von auswärts eingeführt werden, eine Accise bezahlt; ferner wird für Stempel Papier eine Abgabe von 5 Stövers bis ijo 11. für den Bogen bezahlt. Der Werth eines Stempelbogens auf welchem Verschreibungen von Hypotheken oder Anleihen gemacht werden, mufs, wie grofs auch immer die Summe sey, ein halbes Proc. Von der Summe, welche den Gegenstand der Verschreibung ausmacht, betragen. Von beweglichen Gütern, welche in öffentlicher Auktion verkauft werden, wird von dem Verkäufer eine Abgabe von 3 Proc. entrichtet. Wirthshäuser bezahlen eine jährlich Abgabe von 300 II. und Schenkhäuser von 200 11. Einige Häuser 11. s. w. in Paramaribo bezahlen eine jährliche Abgabe und auf anderen hat diese Kasse eine Hypothek, von der jährlich Interessen gezahlt werden müssen. Kasse des ersten Exekutions-Commissarius (exploiteur). J. Embricqs. Der erste Exekutions-Commissarius erhebt verschiedene Taxen, welche in Folge der gerichtlichen Untersuchungen entstehen. Der Ertrag derselben wird an die Kasse der Modicqne Lasten abgeliefert. Die Kasse für die Kirchengefälle. Buchhalter und Kassirer, W. W. Beeldsnyder. An den Kassirer dieser Kasse müfsen von jedem aufserhalb Paramaribo gelegenen Grundstücke 11. 2: 10 entrichtet werden; auch erhält sie eine Abgabe von den Begräb nissen — der Betrag hievon wird an die Kasse der Modicqne Lasten bezahlt.