Zu den ersten gehören die Gefälle für Ein- und Ausfuhr, Kopfsteuern und Abgaben von öffentlichen Versteigerungen. Zu der zweiten rechnet man die Gefälle die zur Vertheidigung gegen die entlaufenen Sklaven bestimmt sind; für das Gemeinwesen, den Gottesdienst und die Kammer für die Minorennen. Gefälle für ein- und ausgehende Waaren; Einnehmer P. G. Labadie. Jedes abgehende Schiff mufs, wofern es diese Abgabe nicht bereits bei seiner Abreise in Holland (welches jedoch gewöhnlich der Fall zu seyn pflegt) entrichtet hat, pr. Last 3 ff wenn es die Colonie verläfst, zahlen; ferner Procent von allen nach'Iolland verschiff ten Produkten. Dieses wurde durch einen alten Tarif folgendermaßen bestimmt: 20 Stüver für ein Fafs Zucker. 35 — — ioo Pfund Baumwolle. 20 — —■ ioo — Cacao. i5 — — ioo — Kaffee. und io Gulden Bancogeld. Die Amerikaner mufsten 6 11. baares Geld pr. Last, 20 ff Bancogeld; J Procent für die aus ihrem Lande eingeführten Producte, und 5 Procent für die Melasse bezahlen, welches der einzige ihnen zur Ausfuhr erlaubte Artikel war. In den letzteren Jahren sah man sich jedoch genöthigt sowohl den Amerikanern als den übrigen neutralen Völkern die Ein - und Ausfuhr aller Arten von Gütern gegen eine Abgabe von 6 ff baares Geld pr. Last, 20 ff Bancogeld, J Procent Einfuhrzoll und 2J und 6 Procent Ausfuhrzoll zu erlauben. Im Jahre iy55 wurde bestimmt, dafs wenn irgend ein Pflanzer von den tiefer im Lande gelegenen Ländereien Besitz nahm, er jährlich eine Abgabe von 2 bis 4 Stüver pr. Acre entrichten mufste; später wurde diese Abgabe auf jede neue Besitzung ausge dehnt m an entrichtet sie ebenfalls an die Kasse, welche die Gefälle für die Ein- und Ausfuhr erhebt. Kasse zur Erhebung der Kopfsteuer. Einnehmer A. J. Vinke. An diese Kasse zahlen die Zucker - Pflanzungen Jo Pfund Zucker für jede auf ihr lebende Seele über 12 Jahr alt, sowohl Weifse als Schwarze; 25 Pf. für jede, die über 3 und unter 12 Jahren ist; Kinder unter 3 Jahren sind von dieser Abgabe frei.