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— 173 “ chen Vorrechten Versehene, welche sich in diesem Lande niederlassen, den Landesge setzen welche in dieser Hinsicht bestehen, sich gemäfs betragen. Haben Völker durch Par- theienwuth, oder bürgerliche Kriege gelitten, und finden sie es für zuträglich eine erbliche Regierung einzuführen, so werden sie auch einen Erbadel als eine feste Stütze des regie renden Hauses errichten, welcher aus Männern bestehen wird, die sich durch eifrige Anhänglichkeit an ihren Fürsten und sein Land auszeichnen. Es läfst sich demnach er- teramt, welches von besonderen Personen, dem Gesetze gemäfs ausgeübt wird, so wie die voll ziehende Gewalt, welche in den Händen des Präsidenten liegt, verschieden. Auch die Gewalt des letzteren ist durch das Gesetz beschränkt, er steht zu den übrigen Staatsbürgern in dem Verhält nisse des Mandatarii zu seinen Mandanten. Die Geschäftsführung ist ihm übertragen , jedoch un ter durch das Grundgesetz des Staates bestimmten Bedingungen. Gegen den, wenn auch nur leisen Vorwurf, welchen der Herr Verfasser den Amerikanern darüber macht, dafs jeder, welcher amerikanischer Bürger wird, auf seinen Adel Verzicht leisten müfse, Würde der Amerikaner manches um diese Verordnung zn entschuldigen, anführen können. Er würde sagen: in einem Staate, wo jeder Bürger an der Gesetzgebung Theil hat, das Gesetz aber das Höchste ist, kann es unmöglich eine höhere Würde geben, als freier Bürger eines freien Staates zu seyn. Auch in unserem Staate räumen wir den Beam teten einen Vorzug vor den Nichtbeamteten ein, indem letztere jenen in allem was auf ihre Amtsführung Bezug hat, Folge lei sten müfseri. Verdienst rief sie zu dieser Stelle, die Amtsführung allein verleiht ihnen diese Aus zeichnung, diese erlöchst so wie jene aufhört. Will man diesen höheren Rang Adel nennen, so wollen wir darüber nicht streiten,sondern zugeben, dafs auch wir einen Amtsadel, bei dem jedoch das Verdienst vor dem Range vorausgehen mufs, haben. Was sollten wir aber wohl mit einem Stande anfangen, bei dem der Rang früher ist als das Verdienst. Vermögen kann man zwar vererben, allein wer bürgt uns, dafs der Sohn eines sehr verdienstvollen Mannes nicht vielleicht ein Tauge nichts sey, und doch soll ihm dieselbe Auszeichnung bleiben, welche das Verdienst des Väters die sem erwarb. Wenn wir auf eine Kupfermünze wirklich den Stempel unserer Dollars setzten, würde wohl ein vernünftiger Mensch sie im Handel und Wandel für denselben Preis wie jene annehmen? Wäre das Problem gelöst, dafs Talent und moralische Vorzüge anarteten, so würden wir von selbst die Nachkommen unserer geehrten Bürger achten, ohne dafs ihnen das Gesetz eine gröfsere Auszeichnung zu sichern braucht. • Ehre mufs, nach unseren Begriffen, erworben werden, und zwar von dem, welchem sie zu Theil werden soll. Weit entfernt einzuräumen, dafs das von ihm Erworbene auf seine Nachkommen übergehen könne, würden wir sogar ihm selbst unsere Achtung entziehen, sobald sein Betragen aufhörte ehrenvoll zu seyn. Wir stimmen ganz in die Aeufserung Heinrich IV. von England, der seiner Amme, die um eine Auszeichnung für ihren Sohn, des KönigsMilchbruder, bat, antwor- tete: Liebe Frau, zu einem Edelmanne will ich ihren Sohn recht gerne machen, allein zu einem edlen Manne mufs er sich selbst machen. Dafs übrigens ein Land ohne Erbadel bestehen könne, dafs ohne denselben das Glück der Bürger im Innern befördert, die Achtung von Aufsen erhalten werde, davon haben wir die Beweise gege ben, und hoffen sie auch ferner zu geben. W.