Volltext Seite (XML)
— 8 6 — Freude erweckt; die Worte sind: Mackarelen Samstag, Mackarelen Sonntag, Mackarelen alle Tag u. s. w., da ich die Neger iönmer so lustig sah, wenn sie das Lied sangen, so fragte ich sie nach der Bedeutung der Worte, worauf mir einer von ihnen antwortete: „Mastera (Herr), wenn wir einen guten Herren haben, so halten wir uns für glücklicher als die freien Neger, und wenn wir einen von ihnen sehen, so lassen wir es ihn auch hören; denn sie leben von nichts als Mackarelen, während wir auf den Pflanzungen ver schiedene Kost im Ueberflufs erhalten. “ Die Mackarelen sind hier ein sehr wohlfeiles Essen; und dafs die Neger auf den Pflanzungen einige Ursache haben so zu frohlocken, bin ich geneigt zu glauben, denn ich habe unter den freien Negern sehr wenige gesehen, die jenen an frischem und gesunden Aussehen gleich kamen. Da die freien Neger bei Begräbnilsen ihrer Mitbrüder die Leiche zu begleiten pfle- gen, so habe ich mehr als ein Mal Gelegenheit gehabt mich von der Richtigkeit dieser Bemerkung zu überzeugen *). Die Anzahl der Sklaven, welche in der Stadt gehalten werden, rechnet man, wie ich in einem früheren Briefe bemerkte, auf eilf tausend: sie verrichten nicht nur die Dienste in der Hauswirthschaft, sondern man giebt sie auch bei Handwerkern in die Lehre, um die Beschäftigungen, der ihr Herr am meisten bedarf, zu lernen. Man hat aber noch eine Art hier Nutzen von den Negern zu ziehen, die nicht erlaubt werden sollte: mehrere Ein wohner nämlich, wenn sie einen recht gescheuten Sklaven finden, machen ihn zu einem Hausirer, schaffen ihm einen kleinen Vorrath von Waaren an, und lassen ihn damit ganz nach Gutdünken handeln, wogegen er ihnen wöchentlich ein Gewisses geben mufs. Der Herr bekümmert sich nicht auf welchem Wege der Sklave zn dem Gelde kommt; wenn nun aber der Neger einige Wochen lang nicht genug verkauft hat, uin seinen Zins ab zutragen, so hat man Beispiele, dafs er sich durch Betrug zu helfen sucht, oder wohl gar *) Die Gesetze von Surinam verordnen, dafs wenn ein Herr seinem Sklaven die Freiheit giebt, er nachweisen mufs, wovon sich dieser nähren werde; hat der Neger nicht das nöthige Vermögen hiezu, so mufs ihm der Herr ein Haus und etwas Land geben, überdiefs mufs er eine Caution von 3000 Gulden machen, im Fall der Neger arm oder krank würde, oder auf irgend eine andere Art der Colonie zum Last fiele In der Regel findet man, dafs die freien Neger, wenn auch anfänglich ihr Zustand recht gut war, nach und nach verarmen; wenigstens gilt dieses von ihrer Nach kommenschaft, doch ist diese Regel keinesweges ohne Ausnahme.