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Ist das der Fall, so beantragt er entsprechende Bestrafung, andernfalls Freisprechung. Pflicht jedes einzelnen Volksgenossen aber ist es, die Arbeit der Kriminalpolizei nach besten Kräften zu unterstützen: denn sie dient ja nur der Volksgemeinschaft. Jeder kann einmal in die Lage kommen, Opfer einer strafbaren Handlung zu werden. Darum sehe er im Staatsanwalt oder Kriminalbeamten nicht nur den jenigen, dessen strengen Arm er möglicherweise einmal selbst zu spüren hat, sondern vor allem denjenigen, der ihm Schutz gewährt, wenn er oder ihm Nahestehende von einem Rechtsbrecher getrosfen sind. vr. dl. Wahrheitspflicht vor Gericht NSK. Nicht die Anwendung des Gesetzes, sondern die Fest stellung der Tatsachen ist die schwierigste Aufgabe des Richters. Die Tatsachen werden aber durch die Parteien an den Richter herange- traaen. Es ist klar, daß die Aufklärung des wahren Sachverhalts nicht nur durch Lügen, sondern auch schon durch Verschweigen oder Entstellung äußerst erschwert, wenn nicht unmöglich gemacht wird. Parteien, die so vorgehen, verstoßen gegen 8 138 der Zivil prozeßordnung, der besagt, daß die Parteien ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß ab zugeben haben. Diese Bestimmung ist alsbald nach der nationalsozialistischen Revolution eingesührt wor den. Aus ihr folgt, daß nach nationalsozialistischer Auffassung der Rechtsstreit nicht, wie in der Systemzeit, mit allen erlaubten und unerlaubten Mitteln geführt werden darf, sondern ehrlich und mit lauteren Mitteln durchzufechten ist. Wer vor Gericht lügt. Wichtiges verschweigt oder die Wahrheit entstellt, handelt gegen ein nationalsozialistisches Gebot. Er darf sich nicht wundern, wenn das Gericht, sobald er ertappt ist, seinem Vorbringen überhaupt keinen Glauben mehr belmißt. Alles dies gilt nur für Tatsachen selbst, während über die rechtliche Beurtei lung derselben naturgemäß verschiedene Ausstossung bestehen kann. Hierüber soll ja der Richter befinden. Wer also vor Gericht tritt, hat nicht nur das Recht, zu verlangen, daß sich der Richter seiner Sache annimmt und sie entscheidet, sondern auch die Pflicht, alle Umstände wahrheitsgemäß und vollständig vorzutragen, damit der Richter ein« richtig« Entscheidung treffen kann, di« da» Rechtsge fühl aller Volksgenossen befriedigt. Dr. E. Im. eine mäßige Geschwindigkeit von dem eingehalten werden muß, der in eine Hauptstraße einbieaen oder diese überqueren will. Wichtig dabet ist und darauf ist streng zu achten, daß diese Vorschrift in allen Fällen Gültigkeit hat, ganz gleichgültig, ob aus der Hauptstraße andere Ver kehrsteilnehmer sich bewegen oder nicht. Vom 1. Januar nächsten Jahres ab lautet also für jeden gewissenhafte» Fahrer die Parole: ,-öor allen Einmündungen in Haupt verkehrsstraßen oder vor ihren Ueberquerungen Gas weg und den Fuß auf den BremShebel; es ist besser, lieber einmal mehr auf einen kleineren Gang herunterzuschalten als zu we nig." Denn der Verkehrsbeamte hat nach den neuen Bestim mungen die Anweisung und Pflicht, in jeden Uebertretungs- fall rücksichtslos einzügreifen. Da die neue Verordnung Zusatzbestimmungen in Einzel» fällen zuläßt, ist es jetzt ganz in die Hand der Kraftfahrer ge geben, entweder gewissenhaft gerade diese Bestimmung zu er füllen oder anderenfalls schärfere Gebote herauSzusorderu. Der nationalsozialistische Staat hat mit Rücksicht auf die Wirtschaftlichkeit der Kraftfahrzeughaltung vorläufig auf die Vorschrift verzichtet, die Fahrzeuge vor dem Einbiegen in eine Hauptstraße oder vor ihrer Ueverquerung ganz zum Halten zu bringen und erneut anfahren zu lasten. Um aber wirkungsvoll das Leben und die Gesundheit vieler Volksgenos sen und wertvolles Material zu schützen, wird — wenn eine be merkenswerte Besserung in der Fahrweise nicht eintritt — der Reichsführer F und Chef der deutschen Polizei nicht davor zurückschrecken, ein generelles HaltegeVot vor Hauptstraßen anzuordnen. Es wird aber von jedem Volksgenossen im national sozialistischen Staat in Zukunft so viel Disziplin im Straßen verkehr erwartet, haß die Unfälle auf ein erträgliches Maß zürückgehen. Beschränkungen der Geschwindigkeit unter 10 Kilometer je Stunde dürfen im übrigen nur für einzelne Straßen, nicht aber mehr für ganze Ortschaften, angeordnet werben. Todessprung aus über 6V Meter Höhe Zittau, 22. Dezember. Am Dienstagvormittag gegen 11 Uhr stürzte sich eine in mittleren Jahren stehende Zittauer Einwohnerin von dem über 60 Meter hohen Johannesturm. Die Frau schlug auf dem Vorplatz der Kirche, aus dem reges Lebe» herrschte, auf und war sofort tot. Die Gründe der Verzweiflungstat sind nicht bekannt. Dresden, 22. Dez. Gefährliche Glätte. Infolge der durch Schneefall verursachten Straßenglätte ereigneten sich am Dienstag mehrere Verkehrsunfälle. An der Nossener Brücke stießen in den Abendstunden zwei städtische Kraftomnibusse zusammen, als sie aneinander vorbeifahren wollten. Bei dem Unfall wurde eine Anzahl Personen leicht verletzt, vier muß ten dem Krankenhaus zugeführt werden. Dresden, 22. Dez. Die Polizei Hilst. Neben der Wehr macht wird sich auch die Polizei in einer Reihe von Sonderver anstaltungen in den Dienst des Winterhilfswerkes stellen. Im Januar werden in den verschiedenen NSÄ.-Ortsgruppen Dres dens täglich 90 Personen von ihr gespeist werden. In der Po lizeikaserne werden am 28. und 29. Dez. je 100 Kindern Gaben beschert. Am 18. Januar veranstalten die Musikkorps der Po lizei und der ss-Verfügungstruppe ein Großkonzert. Am 22. Januar sind große Reitervorführungen, deren Erlös ebenfalls für das WHW. bestimmt ist. . Großerkmannsdorf, 22. Dez. Auf dem Weg zum Weih nachtseinkauf verunglückt. Das Auto des hiesigen Einwohners Paul Groß«- der sich zusammen mit seiner Frau im Kraftwa gen auf dem Wege nach Dresden befand, um dort einige Weih nachtseinkäufe zu erledigen, geriet auf der Radeberger Land straße in der kurz vor der Heidemühle befindlichen Kurve ins Schleudern und stürzte, sich mehrfach überschlagend, die 9 Me ter tiefe Böschung nach dem Farbengrubenweg hinab. Bei dem Sturz ging es vollkommen in Trümmer. Glücklicherweise be fanden sich Soldaten in -er Nähe, die an einer Hebung in der Heide teilnahmen und sofort hinzusprangen, um die beiden In sassen des verunglückten Kraftwagens zu bergen, wobei ein Stabsarzt die erste Hilfe leistete. Der Fahrer hatte Schnitte und Hautabschürfungen davongetragen, während seine Frau schwerer verletzt wurde, und zwar durch eine Gehirnerschütte rung und tiefe Schnittwunden. Beide wurden durch ein vor- MVMiMlM M ttSVlkl Gin Wort zur Fahrgeschwindigkeit Zur Einleitung der StraßenverkebrS-Ordnung wird im s 1 der allgemeinen Vorschriften die Grundreael aufgestellt, baß jeder Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr sich so zu verhalten hat, daß der Berkehrnichtgeahrdetwird. er Fahrer Wohl kaum in ,u werden. Er hat viel- -O. vor, die Fahraefchwin- „it in der Lage ist, seinen ze zu leisten und daß er kig anhalten kann. Das «hrzeuge, sondern schlecht- werden, dqtz an unstberMtlichen Stellen und Eisenbahn- i'ibergänaen, in SchiestenMe besonders vorsichtig, d. h. lang sam, gefahren wird. Kelye Festsetzung eiyer Höchstgeschwindigkeit Eine besondere Festsetzung einer Höchstgeschwindigkeit ist auch in 8er neuen Verordnung mit Rücksicht auf die notwen dige flüssige Nchrweitz nicht vermerkt. Nicht zuletzt bat man aber von der Festsetzung einer Höchstgeschwindigkeit abge sehen, uin an bas Verantwyrtunasbewußtsein der Fahrer zu appellieren, die immer und stets bedacht sein müssen, jeder auftrekenden' kritisches Lage gerecht zu werden. Die neuen Bestimmungen über die Fahrgeschwindigkeit bedeut^ jedoch gegenüber dyr alten einen großen Schritt vorwärts. Ausdrücklich wird nämlich vorgeschrieben, daß NSK. Dl« Kriminalpolizei ist zur Bekämpfung des Rechts brecher», bestimmt, dessen Tätigkeitsfeld nicht auf bestimmte Orte ober Landesteile beschränkt ist. Sie ist durch Runderlaß des Reich», und Preußischen Ministeriums des Innern vom 20. Sep tember 1VSS neu geordnet worden, der neue Bezeichnungen ihrer Dienststellen «inführt. Danach bestehen In den «inzelnen Ländern Kriminalpolizei leitst«llen und für bestimmte Bezirke Krimi- nälpolizeistellen bzw, Außenstellen. Ihnen stehen außer ihren eigen«« Beamten (Kriminalbeamten) auch die der Bezirksgen. darmeri« sowie im gesetzlich bestimmten Umfange auch die Voll zugsbeamten der übrigen Polizeibehörden zur Unterstützung N»r S«te. Aus dem Lande üben die Cendarmerieposte-, die Tätigkeit der Kriminalpolizei aus. Sie haben aber in besonders schwierigen Fällen die Itrimtnalpolizei tzuzuzleben. Die Aufgabe der Kriminalpolizei ist «in« zweifache: 1, Staatsanwaltschaft und Gericht bei der Aufdeckung und Auf- klärung solcher Straftaten zu unterstützen, welche die öffentlich« Sicherheit besonders beeinträchtigen (AufklSrungstStigkeit),, solche Straftatep. zü verhüten (Vorbeugungstätigkeit). . Sie gewinnt immer mehr an Bedeutung, denn je mehr sich dgs Verbrechertum der neuzeitlichen technischen Errungenschaften und MttehrrmiUel bei d«r Begehung von Verbrechen bedient, um, so schwieriger wird deren Aufdeckung, Bekämpfung und Verhütung. Die Kriminalpolizei verfiigt über ein besonders gut geschultes, schlagkräftige» Beamtentum, das ständig mit der Entwicklung fort- schrmtet. und jedem neuen Trick des Verbrechers einen neuen Ab- Wehrtrick entgegenzusetzen vermag. Ihre Vollzugsbeamten sind in keiner Weise örtlich gebunden, können Im Rahmen ihrer Zuständig- keit im ganzen Reichsgebiet Amtshandlungen vornehmen und sind dabei von den örtlichen Pölizeistellen zu unterstützen. Von diesen sind sie sofort zu benachrichtigen, sobald sich eine in ihren Zuständigkeitsbereich stillende Straftat ereignet. Die Kriminalpolizei steht also in der Bekämpfung des Verbre chertums in der vordersten Front, sie hat den so wichtigen ersten Angriff. Ihr« Beamten sind, wie alle Pollzeibeamten, Hilfs beamte der Staatsanwaltschaft". Dieser haben sie das Ergebnis ihrer Erörterungen alsbald zuzuleiten. In besonders schwieri gen und wichtigen Fällen (z. B. Kapitalverbrechen oder schweren Verkehrsunfällen) wirkt von vyrnherein ein Staatsan walt mit, vor aslem bei Besichtigung des Tatortes. Aber auch sonst ist die Sachs in einem möglichst frühen Zeitpunkt an den Staatsanwalt abzugeben, denn dieser Ist der geistige und allein verantwortliche Leiter des gesamten Vorverfahrens. Er hat die Schuldftage zu klären und dafür zu sorgen, daß der Hacken. Gin „Baumbuch" -es Sächsischen Heimatschuhes Mit dem von Dr. Reinhold Herrmann in Döbeln bearbei tete«» »Aaumbuch der Amtshauptmannschaft Döbeln" hat der Landesvereii» Sächsischer Heimatschutz eine neue Reibe seiner so vielseitigen, aber »mmer dem Dienste an der sächsischen Heimat gewidmeten Veröffentlichungen begonnen. Nachdem durch das von der sächsischen Regierung am 13. Januar 1934 erlassene Gesetz zum Schutz von Kunst-, Kultur- und Natur denkmalen auch „eigenartige oder schöne Pflanzungen" in die Liste der zu schützenden Naturdenkmals ausgenommen werden konnten und durch das Reichsnaturschutzgesetz vom 26.Luni 1935 die Rechtsgrundlagen für die Erhaltung und den Schuh alter oder sonst bemerkenswerter Bäume und Baumgruppen eine weitere, wesentliche Vertiefung und Verstärkung erfah ren hatte, wurde auch in Sachsen durch Vertrauensleute deS Sächsischen Heimatschutzes mit einer Bestandsaufnahme der erhaltenswerten Bäume und Baumgruppen begonnen uich dort, wo dies geboten erschien, auch eine Eintragung in die Liste der Naturdenkmale emgeleitet. Das „Baumbuch" führt neben dem Verzeichnis der in die Naturdenkmalliste eingetragenen Bäume und Baumgruppen auch allo diejenigen auf, die darüber hinaus als besondere Schmuckstücke eines Ortes, als Wahrzeichen einer Landschaft zu gelten haben. Es ist zu wünschen, daß diesem ersten, so reich mit Präch- tigen Aufnahmen ausgestatteten „Baumbuch für die Amts- bauptmannschaft Döbeln" bald solche für weitere Gebiete un serer sächsischen Heimat nachfolgen möchten. Soeben ist ferner das Sonderheft „Sächsische Köpfe" hes Landesvereines Sächsischer Heimatschutz erschienen, zu dem Kurt Arnold Findeisen das Vorwort geschrieben hat. r... U«»«cktzr»», »«» zm« G»nern«o»»nndo A» der Uederftltzrnng do« Sarge« nM de» sterblichen Urderrrsten de« F«lbh«rn» Lodendorss vom Krankenhan« Iofephinn» »och be« Fatznenfnal de« Generalkommando« des VlI. Armerkorp« »ahmen auch dl« Gattin de« loten F«t»h«mr nnd sein« beiden SlieflShn, »eil. Anse« BUd zeigt Fra» Mathilde Lndendorff in Begleitung ihrer Söhn, Hanno »nd A«eo v. Kemnitz an, dem Weg« zam Generalkommando. (2 Scherl-Bilderdienp-M.) - Feierlich« Bnsdahrnng des General« Lnoenoorft tm r» ahnen,aa» oe« <V«n«,a»»ommandot