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ZM-A F Die Ortsgeschichte von Weifa L Die Gerichtsbarkeit *) Weifa war ein Freiflecken geworden und die Einwohner bezeichneten sich bei allen amtlichen Eintragungen als „Frei- angesefseye". Dem Eigentümer des Erbgerichts stand nach dem Wort- laut des Bergleuhes das Rtchteramt zu. Die Schöppen durf ten dreGemeindewahlen, aber ihre Vereidigung nah«, der Amtmann aüs Stolpen vor. Dafür war für sede Person eine GMHr von 2 vis 3 Groschen zu entrichten. Weiss war in der Gerichtsbarkeit noch sehr von Stolpen abhängig; denn vom Weifaer Gericht konnten Wohl nun alle Kauf-, Tausch- und andere Kontrakte auSgeführt werden, doch diese mußte Stolpen bestätigen. Dafür bekam es 2 bis 12 Groschen je nach Größe des Objektes. Ferner waren alle „Schuld und Hadersachen", sobald kein Vergleich zustande kam, vom Amte Stolpen zu entscheiden und die Gebühr muhte wiederum dorthin abgyührt werden. Das waren die Bestimmungen über die Gerichtsbarkeit aus dem Vergleich von 1663. Zudem ließen die Bedrückungen durch das Amt Stowen nicht nach. Wahrend in dell ersten Jahren nach dem Freikauf nur 10 Taler an Gerichtskosten zu entrichten waren, schwollen diese später bis auf 200 Taler jährlich an. Die Beamten waren bei den Gerichtssitzungen auch noch sehr auf das Wohl ihres Leibes bedacht; denn Karpfen, Forellen und Wein stan den oft auf den Tafeln. An einem Tage kamen mitunter 2 Boten von Stolpen nach Weifa. Den sparsamen Weifaer Einwohnern wurde dieses bald auch zuviel. Es war kein Wunder, daß «in Gerichtsschöppe durch einen Boten dem Amtmann in Stolpen sagen ließ, daß dieser ihnen viel Unkosten machte, er hätte ihnen doch nichts zu befehlen, da sie freie Leute wären, er wäre doch als Amt- maün nur der Schutzherr. Durch das herrische Auftreten der Stolpener Beamten, welche aus Persönliche» Vorteilen den Weifaern die Unab hängigkeit in Gerichtssachen nicht gönnten, kam es oft zu Streitigkeiten. Das Gericht zu Weifa reichte am 16. Dezember 1777 ein Gesuch unmittelbar an den Churfürsten ein. 5) - Die Einwohner waren stolz darauf, daß die Regierung selbst auch in Gerichtssachen unmittelbar mit der Gemeinde verkehrte. Die Anschrift der Schreiben lautete: „Unfern lie ben getreuen denen Gerichten zu Wehfa". Der Churfürst sollte die Weifaer in dein zuletzt genannten Gesuch von der Abhängigkeit vom Amte Stolpen befreien, sie boten anstatt der bisherigen 3 Gulden Schutzgeld ein solches von 15 Gulden sowie ein „Bezeugungsquantum" von 300 Der Amtmann von Stolpen bangte um seine beträchtliche Einbuße an Gerichtsgeldern. Dieser sprach sich in einem von der Regierung angeforderten Bericht für die Abhängigkeit aus, da „keine andere Dorfgemeinde im ganzen Lande eine solche Unabhängigkeit, als von den Nnterthanen zu Wehfa gesuchet wird, zu genießen habe". Doch schon am 26. Februar 1779 reichten die Weifaer ein neues Gesuch an die Regierung ein. Um die Unabhängigkeit *) Nach einer Niederschrift von Ernst Wolf. 7) 8) S) 4) 5) 6) S) 10) 11) Bereits durch Verordnung vom vom Amte Stolpen zu erlangen, erklärten, sie sich sogar bereis „einen Erbländrschen gegen Ew. Schürf. DurchlarÄht schon in besonderer Lehn oder andern Pflichten stehenden Vasallen zu prsssentioreil, welcher uns in dem, was gegen Hochdie- selben wir in LehnS- und anderen Fällen zu befolgen haben, vorstellen und vertreten soll". In dem Gesuch wurde auf Schwarznaußlitz hingewiesen, das sich 1666 auch freigekauft und sich unter den Schutz deS Be sitzers des Rittergutes Steinigtwolmsdorf gestellt hatte. 6) Es ist als ein großes GlüL zu bezeichnen, daß einige Einwoh ner Einspruch dagegen erhoben, sonst hatte die Freiheit ein Ende gefunden. NÄH langem Hin- Und HerschreiVen wurde ein Vertrag entworfen, den der Churfürst am 19. Februar 1788 unterzeich nete. Der Vertrag enthielt folgende wichtige Punkte: 2) Der Freikauf bleibt zu Recht bestehen. Der Gemeinde steht das RÄHt des „freyen Bierbrauen» und Verkauf des Branntwein auch Salz, Schanks Schlachtens, Backens, Gastirens, Ausspann und Herber gens" zu. (Diese Rechte hatte die Gemeinde 1781 vom Erbrichter erworben.) Der Gerichtstag findet in Weifa statt, zu dem der Ge richtshalter zu erscheinen hat. Der Gemeinde verbleiben Lie Ober- und Erbgerichte". Weifa behält die Schriftsässigkeit. Die Abhängigkeit der Gemeinde vom Amte Stolpen wird aufgehoben, sie steht unmittelbar unter dem Schutze des Churfürsten. Die Gemeinde erwählt drei Gerichtspersonen durch Stimmenmehrheit; ihre Bestätigung steht dem „Gehei men Finanz-Collegio" zu. Berichte usw. erstattet das Gericht an die Landesregie rung oder an Diejenigen höchsten Oollvxi», wohin die Sache gehörig seh." KLvLats, 6euer»lien und ander« höchste Landestzerrliche Verordnuimen erhält das Ge richt unmittelbar von den höchsten Stellen. Die Gemeinde behält das ihr verliehene Siegel. Als Schutzgeld sind jährlich 30 Taler zu Michaelis und Walpurgis an das Amt Stolpen zu entrichten. Für die Vereidigung des Richters oder der Schoppen waren dem Gerichtshalter 3 bis 6 Groschen zu entrichten. „ .. .i 24. April 1784 war Dr. Kem- ter die Administration zu Weifa übertragen worden. Seine Einweisung erfolgte durch den Amtmann Scheibner in Hohen stein. 5) Damit hatten die Weifaer nun auch die Unabhängigkeit in Gerichtssachen erreicht. Verschiedene Einwohner wurden nun durch die verschie denen Zugeständnisse recht übermütig. Sie wollten ihrem Pfarrer in Steinigtwolmsdorf nicht den „Decem" erstatten und ihm nicht „umbs Lohn Holz hacken". Einmal wollten sie sogar „ins gemeine gebet" eingeschlossen werden. Diese For derung konnte natürlich nicht bewilligt werden. Die Weifaer waren auch recht säumige Steuerzahler ge wesen; denn sie mußten deshalb Soldaten verpflegen. AlS Furcht vor weiterer Exekution schenkten sie auch 1727 ,chem Rittmeister 10 Groschen 6 Pfennige, daß der Reuter beh unS bleiben solt, sonst hätten wir einen bekommen mit Frau und Kindern". 2) _ Als aber 1789 immer noch ein Rest Sn Steuer» von 13 Talern 9 Groschen S Pfennigen bestand, wollte die Regierung Nrrjöro Heimat Korsage zum LA. l.MIM