der Zehntner den Fronteil oder die dritte Schicht als den regalherrlichen Gewerkschaftsanteil übernehmen 26a . In diesem Falle war der Bergmeister verpflichtet, dem ersten Finder maßwürdigen Erzes vor den anderen mutenden (fordernden) Neufängern ein Fundgrubenfeld zu vermessen. < 2Bo is allfo verre fumpf, bas man mpnS perren »ronteil ufpebil, bo fal man bem vinbere ben gang meffen cju red>te; bas fal ber bergmeifter fpun Cju rechte. Erst die Vermessung eines sogenannten Fundgrubenfeldes durch den Bergmeister berechtigte den Bergmann zum Abbau des Erzes. Durch diese wichtige bergrechtliche Handlung des Bergmeisters — vor ausgegangen waren das Auffinden des Ganges durch den Schürfer und der Nachweis der Maß Würdigkeit des Erzes im verliehenen Neufang durch den Neufänger — wurde der Neufänger zum Fund- g r ü b n e r und erst damit bergrechtlich zum Bergmann, der nunmehr in die bergmännischen Rechtsverhältnisse voll und ganz eintrat. Diese Auffassung liegt noch dem Bergrecht des 19. Jahrhunderts zugrunde, wo nach die Arbeiter in Schürf- und Mutungsbetrieben in rechtlicher Be ziehung keine Bergleute sind 27 . Nicht die erste Mutung, sondern der erste Fund maßwürdigen Erzes war die Voraussetzung für die Zuerkennung eines Fundgrubenfeldes. Der erste Muter hatte gegenüber seinen Konkurrenten, die wie er auf dem gleichen Gange nach einer Fundgrube strebten, ein einziges Vorzugs recht, daß nämlich der Zehntner oder die Bürger bei gleichzeitigem Nachweis von abbauwürdigem Erz bei ihm zuerst einfuhren und an Ort und Stelle Erz an der Fundstelle eigenhändig loshieben, um es zu prüfen 28 . Der Nachweis maßwürdigen Erzes war anfangs in Freiberg an keine bestimmten normierten Vorschriften gebunden. Es genügte die all gemeine Feststellung geint bas crcj vor fid) oder ist das Erz majwirt 29 . In gleicher Weise verfuhr man im nahen Iglau zu Beginn des dortigen Bergbaus. Keinerlei einengende Vorschriften enthält die älteste Urkunde (U-A). Wer Erz findet, dem sollen an dieser Fundstelle 7 Lehen vermessen werden 30 . Diese Rechtsgepflogenheit hat sich in Freiberg von dessen Fündigwerden im Jahre 1168 an bis zur Niederschrift des Freiberger Bergrechts A, also rund 130 Jahre lang, erhalten. Doch seit etwa 1300 machte es sich auf Grund gesammelter Erfahrungen nötig, den Begriff der Maßwürdigkeit näher zu bestimmen. Man verwendete dabei die in Iglau gesammelten Erfahrungen. Der Neufänger, der seinen Erzgang vermessen haben wollte, mußte um 1300 in Iglau nachweisen, daß sich das aufgefundene Erz wenigstens einen Lachter lang auf der Sohle seines erschlossenen Ganges erstreckte und über die Hüttenkost hinaus eine Viertel Mark Silber (einen firbung filberö obir alle fine l;uttetofte) ergäbe 31 . In Freiberg wurde um 1350 sogar ein Silbergehalt von 314 Mark 32 — allerdings einschließlich der Hüttenkost — als Voraussetzung der Maß würdigkeit gefordert: ®aS erej jal jeu bem mpnften epnS locfjterS lang fpn 3cu vusfjc nff bcr folc. Unbe gibt bas erej jeu bem mpnftcn brep marg unbe epnen vprbnng fplberS ... 30 pft P3 bcr mase wert 33 . Wie bereits wiederholt festzustellen war, mögen auch diese ein schränkenden Bestimmungen durch betriebstechnische und allgemein wirt schaftliche Notwendigkeit verursacht worden sein. Im 14. Jahrhundert