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Sachsenspiegels gerade die rechtliche Situation der Zeit um 1200 reprä sentieren: Landrecht I 35, § 1: 211 fcfjat unbcr her erbe begraven bieder ben epn plucf) geil, botet ju ber tonincli<ber getvalf. §2: Silberne mut niemant bredjen upb epneö anberen mannet gube ane beö willen, beS bie ftal i£: gift per ij aber orlob, bie twgebie iS fin bar ober. Der Wille des Regalherrn, dessen Recht aus königlicher Gewalt kommt, und der Wille des Grundherrn, in dessen Gut die Lagerstätte sich findet, müssen zusammenkommen, damit Bergbau vor sich gehen kann. Nur dort, wo der Markgraf zugleich Grundherr war, konnte er also den Bergbau ohne weiteres betreiben. Da konnte er die Erlaubnis, Silber zu brechen, selbst geben, da durfte er jedem Dritten grundsätzlich Schürf und Bergbaufreiheit zugestehen. Hier liegt der Grund, warum Otto die 118 Hufen als markgräfliches Eigen aus Klosterbesitz zurückerwarb 15 . Auch die Dorsalnotiz von 1185 hat Z y c h a bereits unter einen solchen Gesichtspunkt gerückt 10 ; sie sei zwar lediglich als eine Parteiäußerung der Mönche von Altzella zu werten, leuchte aber doch in die Hauptfrage der Zeit, den Widerstreit zwischen Grundeigentümer und Regalherr, hin ein. Er fährt dann fort: Man kann es dahingestellt sein lassen, ob es in der Tat der Markgraf selbst war, der den Satz aussprach, daß, unbeschadet der vom Reich be anspruchten metalli vel salis iura doch der Nutzen jedes praedium, „cuicumque attineat“, dem Grundbesitzer gehöre, d. h. soviel wie, daß diesem die „Vogtei“ verbleibe ■— wie es eben der Sachsenspiegel m. E. auch meint. Auf alle Fälle war das die Ansicht des Klosters ... Eine solche „Bergvogtei“ muß Zella 1241 noch haben, da unter den Zeugen des Klosters ein Bergmeister erscheint, der auch künftig beim Vermessen von Gruben dabei sein soll; denn es heißt ja: mensura a magis tris montium mensuretur. Nun können wir das Zustandekommen der 1241 strittigen Rechte rekonstruieren. In der Bergvogtei Markgraf Ottos gilt Bergfreiheit und ein besonderes Schürfrecht, das dem Finder eine Fundgrube von 7 Lehen einräumt, wobei eine „Schicht“ (was in irgendeiner Form einen Viertel anteil bedeutet) dem Bergherren, also dem Markgrafen, zusteht. Erfolgt der Fund auf einem Acker, der schon angesetzten Bauern zugesprochen ist, so wird dem Ackerinhaber ein Mitbaurecht zu einem Zweiunddreißig stel bewilligt 17 . Diese Form der rechtlichen Regelung wirkte weithin vor bildlich; deshalb sah sie 1233 der Deutsche Ritterorden für seine Gebiete vor, und der Herzog von Schlesien sicherte sie 1258 den Mönchen von Leubus als mos Vribergensis zu. In dieser Frühform also gewann das ius Freibergense weit über die freibergische Bergvogtei hinaus Geltung, allein kraft seiner Zweckmäßigkeit, und wir dürfen annehmen, daß diese Frühform und mit ihr das 7-Lehen-Feld des Finders aus diesem Grunde rasch auch im Zelleschen Klostergebiet üblich wurden. Darin eine Aus wirkung regalherrlicher Interessen zu sehen, ist nicht nötig.