Der Titel des Heftes „Freier Berg — vermessenes Erbe“ bedarf einer Erläuterung. Freier Berg — damit ist der Raum gemeint, in dem der osterz- gebirgische Bergmann gleich anfangs arbeitet und lebt. Auf diesem über mons entwickelt sich das bäuerliche Christiansdorf zur Sächsstadt, in diesem Bereich wird großzügig die Oberstadt angelegt, die den Namen Vriberch übernimmt. Aber wir sehen in jenem freien Berg mehr als eine bloße Vorstufe der Stadtentwicklung. Er ist — zunächst auf wettinischem Eigenland fußend — Distrikt der markgräflichen Bergvogtei und damit Wiege des territorialen Bergwesens, territorialen Bergrechts und territo rialer Bergbauadministration. Vermessenes Erbe — neben der Schürffreiheit dürften einige Rechtsgrundsätze für das Vermessen von Grubenfeldern auf dem freien Berge gegolten haben, ehe die Stadt eine eigene Rechtssphäre zu ent falten begann. Das Erbvermessen zeigt jedoch den Freiberger Rat in Aktion. Das Vermessen in der Freiberger Stadt- und Bergverfassung gibt Einblicke in wichtige Strukturzusammenhänge des ganzen Freiberger Rechtskomplexes. Er ist nicht von den Anfängen her eine Einheit, son dern ein spannungsreich geschichtetes Gefüge voller Umschmelzungen. Als zwei durchaus unterscheidbare Quellbereiche müssen wir den freien Berg und die civitas Vriberc voraussetzen. Des weiteren mag die Unter suchung über das Erbbereiten zeigen, daß bergmännisches Brauchtum keine starre Übung und Überlieferung ist, sondern sich im Gesamtablauf der Entwicklung wandelt und eine jeweils der historischen Situation ge mäße Funktion ausübt.