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1b Die 'Anlage des Abnehmers zerfällt in 2 Teile, a) die Messer- und Zählerleitungen, b) die übrige In stallation. Die Messer- und Zählerleitungen beginnen am Ende des Hausanschlusses und endigen mit dem Messer, Zähler, bezw. Schaltuhr, bezw. Leistungsbegrenzer. Sie werden bei Neuausführung der Hausanschlüsse auf Kosten des Ab nehmers durch die zugelassenen Installateure ausgeführt. Alle Arbeiten, die nach der ersten Inbetriebnahme der Hausanschlüsse an und für die Messer- und Zählerleitungen notwendig werden, dürfen nur von den 8^V ansgeführt werden. Wie weit der Abnehmer an den Kosten für diese Arbeiten und Lieferungen beteiligt wird, entscheiden in jedem einzelnen Falle die8>V; in der Regel hat aber der Abnehmer diese Kosten allein zu tragen. Die Messer- und Zählerleitungen einschl. Feuerhähne, Hausauschlußsicherungen und Wasserhaupthähne, sowie sämtliche Zähl- und Meßinstrumente usw. müssen dauernd vor Beschädigung geschützt und zugänglich sein. Der Teil b) der Anlage des Abnehmers darf in der Regel nur durch die zugelassenen Installateure (bei Gas auch von den 8VV) ausgeführt und unterhalten werden. 2. Nach Fertigstellung der Anlage ist ihre Inbetrieb nahme bei den 8VV durch einen zugelassenen Installateur zu beantragen. Die 8>V sind berechtigt, die Ausführung der Installationsarbeiten zu überwachen und vor Inbe triebsetzung der Anlage zu prüfen. 3. Der Anschluß der Anlage des Abnehmers an das Leitungsnetz und ihre Inbetriebsetzung erfolgt ausschließlich durch Beauftragte der 8>V. Die 8^V sind berechtigt, sich die hierfür entstandenen Kosten vom Abnehmer erstatten zu lassen. 4. Erweiterungen und Abänderungen bestehender An lagen dürfen nur in solchem Umfange vorgenommen wer den, wie die Betriebseinrichtungen der 8>V die Belieferung zulassen. Auch hierfür gelten die Bestimmungen Ziffer 1-3. 5. Die 8>V behalten sich vor, die Anlagen des Ab nehmers jederzeit nachzuprüfen und die Abstellung etwaiger Mängel zu verlangen. Der Zutritt zu den betreffenden Räumlichkeiten des Abnehmers ist dem mit einem Aus weis versehenen Beauftragten der 8>V zu gestatten. 6. Werden bei einer Prüfung Mängel festgestellt, so sind die 8>V bis zu deren Beseitigung nicht zum Anschluß oder zur Belieferung der Anlage verpflichtet. 7. Durch Vorname oder Unterlassung der Prüfung der Anlage, sowie durch ihren Anschluß an das Leitungsnetz übernehmen die 8>V keinerlei Haftung. 8. Die Anlagen des Abnehmers sind so zu betreiben, daß Störungen anderer Abnehmer besonders Rundfunk empfängern oder der 8^V ausgeschlossen sind. Die 8>V behalten sich vor, besondere Vorschriften zum Schutze von Rundfunkempfängern zu erlassen. VI. Messung der elektrischen Arbeit. 1. Die 8>V stellen die von dem Abnehmer beanspruchte elektrische Arbeit bezw. Gas bezw. Wasser, soweit sie nicht nach Pauschaltarif berechnet werden, durch Meßeinrichtungen fest. Als Abnehmer gelten nur Bezieher (Verbraucher) über Hauptmesser bezw. Hauptzähler. 2. Bestimmungen von Art, Zahl und Größe, Wahl des Aufstellungsortes, Lieferung, Aufstellung, Überwachung und Unterhaltung sowie Entfernung der Meßeinrichtungen sind ausschließlich Aufgabe der 8VV. Für die Anbringung Vorhaltung und Ablesung der Meßeinrichtungen, die Eigen tum der 8>V bleiben sowie für die übrigen Unkosten der Verrechnung wird ein Betrag berechnet, der die den 8>V hierfür entstehenden Kosten billigerweise deckt. Diese Beträge werden als Zähler- bezw. Meßgebllhren bezeichnet und ihre Höhe von den 8VV in Bezugstarifen festgesetzt. 3. Die Meßeinrichtungen werden von Zeit zu Zeit von den 8VV geprüft und nachgeeicht. Sollte der Abnehmer an der Richtigkeit der Meßergebnisse zweifeln, so kann er Nachprüfung der Meßeinrichtungen durch die 8VV oder ein staatliches Prüfungsamt, jedoch nur auf schriftlichem Wege, beantragen. Die 8>V können Vorauszahlung der durch die Prüfung entstehenden Kosten verlangen; diese fallen den 8>V zur Last, falls die Abweichung die gesetz- lichenVerkehrsfehlergrenzenüberschreiten,sonst demAbnehmer. 4. Ergibt die Prüfung eine Überschreitung der Verkehrs fehlergrenzen oder werden andere Fehler in der Berechnung festgestellt, so wird der zu viel oder der zu wenig berechnete Betrag, jedoch nicht über die Dauer des vorhergehenden Rechnungszeitraumes, richtiggestellt, soweit die Auswirkung des Fehlers nicht mit Gewißheit über einen größeren Zeit raum festgestellt werden kann. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Meßeinrichtung nicht an, so ermitteln die 8^V den Verbrauch aus dem Durchschnitt des vorhergehenden und nachfolgenden Rech nungszeitraumes oder auf Grund des vorjährigen Ver brauches nach Schätzung unter billiger Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse. 5. Störungen oder Beschädigung der Meßeinrichtung hat der Abnehmer den 8>V mitzutellen. 6. Der Abnehmer hat den 8>V alle Kosten für Be schädigungen und Verluste an Meßeinrichtungen, soweit sie nicht durch die 8VV oder deren Angestellten verursacht werden, zu erstatten. Der Abnehmer insbesondere der Grundstückseigentümer (Pächter) hat dafür zu sorgen, daß an Wassermessern und deren Zuleitungen keine Frostschäden entstehen; beim Ein treten solcher Schäden hat er den 8V/ die entstehenden Instandsetzungskosten plus einen angemessenen Verwal tungsunkostenzuschlag zu vergüten. VII. Beschränkung in der Verwendung elektrischer Arbeit, Gas und Wasser. I Bleiben a De Räume, ir Glossen, so i Mchätzt und >3a Die R Jung oorgel Rn die Rech Rnerhalb 8 lasse der 8^ Reifung auf i entrichtet e 8^V nich b Ist Zal sind die 8 bung von eichsbankdi rechtigt. T r Abnehme eauftragten V/ jeweüs I >34--1.— 4. Einwän id nur inm ing zulässig >er -Verwest rüche an di 5. Die8>V !llen von N 1. Die elektrische Arbeit und Gas dürfen für die eigenen Zwecke des Verbrauchers verwendet werden; Weiterlieferung an Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung der 8>V gestattet. 2. Die elektrische Arbeit, Gas und Wasser dürfen für alle Zwecke und in jedem Umfange entnommen werden, soweit besondere Abmachungen oder Tarifbestimmungen keine Beschränkung oorsehen. Die 8>V sind berechtigt, bei Wasserknappheit die Wasserabgabe ganz oder teilweise zu sperren. 3. Wird elektrische Arbeit, Gas und Wasser im Gegen satz zu bestehenden Abmachungen oder besonderen Bestim mungen (vgl. Vll 2) oder unter Umgehung, Beeinflutzung oder vor Anbringung der Meßeinrichtungen entnommen, so sind die 8^V abgesehen von der Erstattung einer Strafanzeige — berechtigt, eine Vertragsstrafe zu erheben, die es in Höhe des Betrages feststellt, der sich unter Zugrunde legung einer täglich 10 stündigen Benutzung der vor handenen Verbrauchseinrichtungen während der Dauer der lünzzählerfc orauszahlm träges oder öhe des vor« >r, in münl msten der 8 6. Nach ei >ne richterlic achen. 7. Kursverl Lasten de veiligen Zir ffe verzinst. 8. Der Abr e ursprüngli ich Einstellul lichtungen de scheinigung z cht verpflicht ischofswerd IX 1. Das Bez ertragsjahre« n 2 Mona östlich gekü hmer infolgi nn, ist er bk cist auf das unberechtigten Entnahme nach dem jeweils gültigen höchsten Bezugspreis ergibt. Ist die Dauer der Entnahme nicht festzustellen, so wird die Vertragsstrafe nach vorstehenden Grundsätzen für ein Jahr erhoben. 4. Die 8VV sind nicht verpflichtet, die wahlweise Energie entnahme aus dem elektrischen Netz der 8>V oder einer anderen Kraftquelle oder den Bezug elektrischer Arbeit zur^Uten Insta Aushilfe oder Ergänzung anderer Energiequellen zu gestatten. Es bedarf hierzu in jedem Falle besonderer Vereinbarungen. Im Falle der Zuwiderhandlung steht den 8>V ein An spruch auf eine Vertragsstrafe in Höhe desjenigen Betrages zu, der für die anderweitig bezogene oder erzeugte elektrische oder mechanische Arbeit nach dem jeweiligen hierfiir in Frage kommenden Tarif der 8>V an dieses zu zahlen gewesen wäre. 5. Die Entfernung oder Beschädigung der den 8^V an Hausanschlüssen, Abzweigkästen, Prüfklemmen, Zählern usw. angelegten Plomben kann als Sachbeschädigung oder Urkundenvernichtung strafrechtlich verfolgt werden. VIII. Rechnungslegung und Bezahlung. 1. Ueber die Lieferung elektrischer Arbeit, Gas und Wasser und Unkosten der Messung und Verrechnung wird dem Abnehmer in der Regel monatlich Rechnung erteilt die 8>V können andere Zeitabschnitte wählen. 2. Die der Rechnung zugrunde zu legenden Angaben der Meßeinrichtungen werden von Beauftragten der 8>V die mit einem Ausweis versehen sind, möglichst an gleicher Monatstagen, festgestellt. Der Abnehmer hat dafür Sorg« zu tragen, daß die Zähler ohne Zeitverlust für die Ablese zugänglich sind.