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Aus Sachsen. Sa-Mil im Dresdner Kommunisten--roze- Dresden, S. Juni. Am Freitag verkündete der die Ver handlung führende Landgerichtsdirektor des Freiberger Sondergerichts im großen Saale des Amtsgerichts zu Dres den da» Urteil gegen die 85 Kommunisten, die der Aufrecht erdaltung der illegalen kommunistischen Parteiorgani sation angeklagt waren. E» wurden Strafen in Höhe von zwei Zähren und sechs Monaten Zuchthaus bl» zu 6 Monaten Gefängnis ausgesprochen, ferner mehrere l Freisprüche verkündet. In der Urteilsbegründung betonte der Verhandlungs leiter, daß Zuwiderhandlungen gegen das Verbot kommu nistischer Versammmlungen und Druckschriften im Fortsst- zungszusammenhange mit Verbrechen nach 8 2 des Reichs gesetzes gegen die Neubildung von Parteien vom 14. Juli 1933, teilweise begangen in Tateinheit mit Vergehen nach 8 3 Abs. 1 der Abwehrverordnung vom 21. März 1983 desto härter bestraft werden müßten, je deutlicher die Erfolge der nationalsozialistischen Regierung sichtbar würden. Bei den Hauptangeklagten komme aus diesem Grunde keinerlei Milderungsgrund in Frage. Bei anderen Angeklagten liege der Versuch einer würdelosen Täuschung des Gerichts vor, weshalb ihnen die Untersuchungshaft nicht angerechnet wor den sei. Ein erfreuliches Zeichen von Mut und Offenheit seien die mannhaften Geständnisse eines großen Teils der Angeklagten, weshalb diesen die Untersuchungshaft fast voll ongerechnet wurde. Was die Freisprechungen betreffe, so betonte der Vorsitzende, daß sie nicht wegen erwiesener Schuldlosigkeit, sondern lediglich wegen Mangels an Be weisen erfolgten. Zum Schluß gab der Vorsitzende noch eine besondere Erklärung ab, die nur im indirekten Zusammenhangs mit dem Verhandlungsstoff stand. Er erklärte, daß Vertrauens leute von kommunistischen Führern, die sich in der Tschecho slowakei aufhalten, anwesend seien. Diesen teile er mit, daß Vorwürfe, wie sie in der dortigen Presse gegen seine Ver- handlungsführung erhoben worden waren, in jeder Weis« ungerechtfertigt seien. Diese sachliche und sehr klare Erklä rung hinterließ sichtlich starken Eindruck. Im Anschluß daran wurde die Verhandlung geschlossen. Leipzig, 9. Juni. Günther Ramin nach Südamerika eingeladen. Der weit über Deutschland hinaus bekannte Organist der Leipziger Thomaskirche erhielt für den Herbst eine Einladung zu einer Konzertreise nach Südamerika, wo er in etwa 30 Konzerten deutsche Orgelmusik zum Vortrag bringen wird, in erster Linie Werke von Job. Seb. Bach. Rochlitz, 9. Juni. Grausiger Selbstmordversuch. In folge Schwermut hat hier eine ledige Wohlfahrtsempfänge rin ein mit Spiritus getränktes Tuch um den Kopf gebun den und dieses angebrannt. Das Mädchen mußte mit sehr schweren Brandwunden dem Krankenhaus zugeführl werden. Lieder und erfrische und erquicke damit mein Gemüt. Da» für danke ich Ihnen. Grüß Gott!" Neues aus aller Welt. — Beim Lntraupen von Räumen zu Lode gekommen. In Groß-Kyhna bei Delitzsch kam der Gemeindediener Sachse beim Cntraupen von Bäumen mit dem fünf Meter angen Rohr des Desinfektionsapparates einer Hochspan» nungsleituna zu nahe. Er erlitt einen elektrischen Schlag und war auf der Stelle tot. — Schlechte Kaffee-Lrnte in Brasilien. Bekanntlich waren in Brasilien im vorigen Jahre Unmengen von Kaffee in» Meer geschüttet worden, da durch die reiche Emte der Preis zu sehr zu fallen drohte. Die Natur scheint dafür Rach» nehmen zu wollen, denn nach den bisher vorliegenden Mel dungen, wird die Menge des in diesem Jahr geernteten Kaffees kaum die Hälfte der vorjährigen erreichen. — Kraftwagen schlägt Eisenbahn k. o. Leider gehören auch heute noch Zusammenstöße zwischen Eisenbahn und Kraftwagen nicht zu den Seltenheiten. Immer wieder hört man von derartigen Unglücksfällen an unbewachten Bahn ibergängen, und es liegt in der Natur der Sache, das sich solche Zusammenstöße zwischen Kleinbahnen ereignen, die Landstraßen kreuzen. Bis jetzt konnte man fast in allen Fällen sagen, daß bei diesen „Kraftproben" di« Eisenbahn Siegerin blieb. Daß es aber auch einmal anders kommen kann, zeigte ein Fall, der jetzt vor dem Reichsgericht ent schieden wurde. Bei Breitengrüßbach in Nordbayern war eine Kleinbahn mit einem Autobus zusammenaestoßen. Der Autobus hatte die Lokomotive am Puffer ergriffen und die Maschine mitsamt dem Packwagen umgeworfen und aus dem Gleis gehoben. Der Chauffeur des Kraftwagens wur de wegen fahrlässiger Körperverletzung und Transportge fährdung angeklagt, die Strafkammer beim Landgericht in Bamberg sprach ihn aber frei, weil sie es für erwiesen hielt, daß die schlechte Uehersicht an dem Unfall schuld war. Das Reichsgericht konnte sich dieser Auffassung nicht anschließen und hob das Urteil auf. Gottesgab, 9. Juni. „Zn der Draakschänk." Bei dem bekannten Volksdichter Anton Günther ist eine Karte mit seinem Liede „Da Draakschänk" eingegangen: „In der Draakschänk" gedenkt herzlichst Ihrer mit freundlichen Grü ßen und Wünschen Ihr Kronprinz Pater Georg, Herzog zu Sachsen. In stillen und in schweren Stunden singe ich Ihre Der englische Luflfahrtminisler abgestürzl. Lord Londonderry, Englands Luftfahrtminister, erlitt auf dem Flugplatz von Heston einen Flugunfall. Kurz vor der Landung stürzte der Minister mit seiner Maschine, die er selbst steuerte, ab. Er wurde mit schweren Kopfverletzungen geborgen. MWsM M MaWlssea Mtzk. Eine riesige Lautsprecher sirene auf dem Dach eines Pariser Hauses, mit deren Hilfe die Bevöl kerung beim Herannahen feindlicher Flugzeug« ge- warnt werden soll. - Inte ressant ist, daß ein für den S. Juni anzrsehter Probe- alarm deS Pariser Luft schutzes verschoben werden mußte, da die großen Luft- schuhsirenen nicht in Ord nung waren. Ei, ei! MMeiMliM im limlnl vel Lovdstll wo dieser Tage «in Be sucher in Stücke gerlflen wurde. Dem Manu« war, wie wir im aestrlaen Blatte meldeten, der Hu» durch «inen Windstoß fort- gerlssen u. in da» Löwen- gehegr getragen worden. Sein Besitzer klettert« an dem Gitter deS Gehege» empor, um ihn zurückzu holen. Hierbei wurde er von vier Löwe» ange sprungen, ln das Gehege gezerrt und zerfleischt. Ich r wir war« wenige A fragten je habe kein Au« einer im Orte, er nicht ei würde sag börfe Here L, waren Er ober I Ergriffen Koch ost i deutsche D 5 Mir wieder ein sichrer ist j einige Pir bloß vorher gesungen f Geschichte „Paßt's cu Punkt 20, 25 Kil, liegt hinter Der eine n den anderr flasche in d zur Meute, Borhut. l hätten sich fall, wir w sind in Löl Nanu, was es eine Lisi rarläufig «i Ebersdorf i lager her. luchten unsi pfiff durch mußte weg, leinfllhrer, wenn das hals nach und wir w lampftag, d davon, dem mir miichtik Wange. 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Die zu Zwecken des Wettbewerbs erfolgte Behauptung und Verbreitung von Tatsachen, die zur Be triebs- oder Kreditschädigung geeignet und nicht erweislich wahr sind, verpflichtet zum Schadensersatz (8 14). Lediglich bei vertraulichen Mitteilungen, an denen der Mitteilende oder Empfänger ein berechtigtes Interesse hat, greift eine Ausnahme Platz. Hier ist der Anspruch auf Schadensersatz nur gegeben, wenn der Mitteilende die Unrichtigkeit der be treffenden Tatsachen kannte oder kennen mußte, im letzteren Falle also di« Unkenntnis der Unrichtigkeit auf Fahrlässig keit beruht. Bestraft wird außerdem, wer wider besseres Wis sen über das Crwerbsgeschäst eines anderen, über die Per son des Inhabers oder Leiters des Geschäfts, über die Waren oder gewerblichen Leistungen eines anderen Tat sachen der Wahrheit zuwider behaustet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Geschäfts zu schädigen (8 IS). Von der Kreditschädigung ist hier nicht die Rede. In dieser Richtung bildet eine Ergänzung der die Verleumdung be treffende 8 187 des Strafgesetzbuchs, der denjenigen trifft, der wider besseres Wissen Tatsachen behauptet oder verbrei tet, die geeignet sind, den Kredit eines anderen zu gefähr den. Für den Gesetzestatbestand genügt es bei beiden Straf bestimmungen nicht, daß die Wahrheit der Tatsachen nicht nachgewiesen werden kann, auch Fahrlässigkeit reicht nicht aus, ebensowenig der bedingt« Vorsatz, der dann vorhanden ist, wenn man mit der Möglichkeit der Unrichtigkeit rechnet, trotzdem aber die Behauptung aufstellt. Der Täter muß die Unrichtigkeit seiner Aeußerung gekannt haben. Inwieweit sich das Nachweisen läßt, hängt natürlich von den Verhältnissen des einzelnen Falles ab; für gewöhnlich wird sich der Täter damit herauszureden suchen, daß er an die Richtigkeit der mitgeteilten Tatsachen geglaubt habe. Der Täter muß sich weiter auch der Möglichkeit bewußt gewe sen sein, der Geschäftsbetrieb des anderen könne geschädigt oder sein Kredit könne gefährdet werden. Das wird man ohne Schwierigkeiten wohl dort anzunehmen haben, wo die Aeußerung aus Konkurrenzneid erfolgt ist. Die Absi ch t, Schaden zuzufügen, ist nicht wesentlich und wird nur für dis Strafzumessung von Bedeutung sein. An sich braucht die Tatsachenbehauptung usw. nicht im Konkurrenzkampf, also zu Zwecken des Wettbewerbs, zu er folgen. Jeder, der wissentlich unwahre betriebs- oder kreditschädigende Behauptungen aufstellt, fällt unter die Strafdrohung. Es sind durchaus Fälle denkbar, daß je mand aus persönlicher Mißgunst über einen Gewerbetrei benden Gerüchte in die Welt setzt, die nachteilige Folgen herbeiführen, z. B. die bisherige Kunden veranlassen, ihren Bedarf an anderer Stelle zu decken. Auch wer nicht den eigenen oder fremden Wettbewerb im Auge hat, arbeitet der unlauteren Konkurrenz in die Hand. Daß die behaupteten oder verbreiteten Tatsachen ehren rührigen oder herabsetzenden Inhalts sein müßten (z. B. Vorwurf des Betrugs), verlangt das Gesetz nicht. Lediglich die Unwahrheit entscheidet. Wer z. B. von seinem Mitbe werber erzählt, dieser bereise den Bezirk nicht mehr oder sei verzogen oder habe sein Geschäft aufgegeben, begeht damit keine Ehrenkränkung. Wohl aber leidet darunter das Ge- chäft des Konkurrenten, der, später kommend, das Nach ehen hat. Nur die Betriebsschädigung ist nach 8 15 des Wett bewerbsgesetzes maßgebend, nicht die Gefährdung des Kre dits, wie sie das StGB, erwähnt. Die Betriebsschädigung bedeutet nicht notwendig eine Kreditgefährdung. Ange nommen, der Täter macht dem Lieferanten des Konkurren ten unwahre Mitteilungen über einen unsoliden Lebens wandel oder ein sonstiges, eine Lieferung auf Ziel nicht mehr rechtfertigendes Verhalten des Mitbewerbers, so ist das eine Kreditgefährdung, die den ganzen Betrieb des Ge schäftes ergreift. Wenn aber lediglich ausgesprochen wird, der Konkurrent sei aus dem geschäftlichen Leben ausge schieden oder man komme für ihn, da er erkrankt sei, so hat das mit dem Kredit nichts zu tun. Behaupten bedeutet, eine Tatsache als Gegenstand eigenen Wissens oder eigener Wahrnehmung hinstellen, während Verbreiten die Weitergabe der von einem anderen erfahrenen Tatsache an einen Dritten umfaßt. Auf den Erfolg, daß die Schädigung tatsächlich cintritt, kommt es nicht an, die Tat ist mit der Behauptung oder Verbreitung vollendet. Wird der Täter aus 8 15 UWG. v « rurterlt, so ist zugleich, d. h. im Urteil, dem Verletzten die Befugnis zuzusprechen, die Verurteilung auf Kosten des Verurteilten öffentlich bekanntzumachen. Die Art dieser Bekanntmachung, die in der Regel in öffentlichen Blättern erfolgt, bestimmt ebenfalls das Gericht. Die Ausführung ist dann Sache des Berechtigten, der die Kosten dafür zunächst zu verlegen hat und sie dann durch die Vollstreckungs behörde eintreiben kann. Anderseits kann das Gericht (das ist Ermessensfrage) auf Antrag des frcigesproche- nen Angeschuldigten zum Zwecke der Rehabilitierung die öffentliche Bekanntmachung der Freisprechung anordnen, und zwar noch nach Erlaß des Urteils. Geschieht das, dann ist die Veröffentlichung von Amts wegen zu veranlassen. Die Kosten trägt der, dem die Kosten des Verfahrens zur Last fallen, also die Staatskasse oder im Falle der Privat klage der Privatkläger, der die dem Beschuldigten erwachse nen notwendigen Auslagen zu erstatten hat. Die strafrechtlichen Folgen eines Vergehens der Be triebsgefährdung treffen in erster Linie den Täter selbst. Ist dieser aber Angestellter oder Beauftragter eines geschäft lichen Betriebs, dann ist neben ihm der Betriebsinhaber (nicht der Leiter) strafbar, wenn die Handlung mit seinem Wissen erfolgt ist. Der Strafverfolgung dient bei der Betricbsschädigung und bei der Kreditgefährdung- grundsätzlich die Privatklage. Von der Staatsanwaöschast wird sie nur übernommen, wenn sie im öffentlichen Interesse liegt. Das bedeutet nicht, daß die gesamte deutsche Oeffentlichkeit ein Interesse an der Strafverfolgung hat. Es würde das Interesse der aus Konkurrenzgründen und Standesrücksichten an der Auf rechterhaltung guter kaufmännischer Sitte Interessierten ge nügen können.