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1. Beiblatt zu Numraer 23S «SSSSSSSSSSSSSSSSSMWSSSS-S Der Sächsische Erzähler Mittwoch, den 4. Oktober 1V33 «jllSlMiMesIlMs. pkWealeamWm ss. SevmlM. Reichspräsident von Hin- Sendurg vor der Kirche von Langenau, dem Nach- oargut von Neudeck, wo der 86jährige dem Gottes dienst beiwohnte. Ein Spa lier vonSA.-Leuten grüßte »en greisen Reichspräsi denten auf seinem Wege zur Kirche. Linkt: Oberst oon Hindenburg, der Sohn in» Adjutant des Neichs- rdsidenien. Einzelheiten vom Reichserbhofgesetz Erb- vom Sohnessöhne; 2 der Vater des Erblassers; 3. die Brüder ! des Erblassers; an die Stelle eines verstorbenen Bruders treten dessen Söhne und Sohnessöhne; 4. die Töchter des Erblassers; an die Stelle einer verstorbenen Tochter treten deren Sühne und Sohnessöhne; ö. die Schwestern des Erb lassers; an die Stelle einer verstorbenen Schwester treten deren Söhne und Sohnessöhne; 6. die weiblichen Abkömm linge des Erblassers und die Nachkommen von solchen, so weit sie nicht bereits zu Nr. 4 gehören. Der dem Mannes stamm des Erblassers Näherstehende schließt den Ferner stehenden aus. Im übrigen entscheidet der Vorzug des männlichen Geschlechts. Innerhalb der gleichen Ordnung entscheidet je »ach dem in der Gegend geltenden Brauch Aeltesten- oder Iüngstenrecht. Besteht kein bestimmter Brauch, so gilt Iüngstenrecht. An Kindes Statt angenom mene Personen sind nicht zur Anerbenfolge berufen. Hat der Anerbe bereits einen Erbhof, so scheidet er als Anerb.e aus. Sind eheliche Söhne oder Sohnessöhne nicht vorhan den, so kann der Erblasser mit Zustimmung des Anerben gerichts bestimmen, daß ein unehelicher Sohn, dessen Vater er ist, Anerbe wird. Der Erblasser kann anordnen, daß dem Vater oder der Mutter des Anerben über die Volljäh rigkeit, jedoch nicht über das 25. Lebensjahr des Anerben hinaus, die Verwaltung und Nutznießung des Hofes zuste hen soll. Der Anerbe kann den Anfall des Erbhofs aus schlagen, ohne die Erbschaft in das übrige Vermögen aus zuschlagen. Die Abkömmlinge des Erblassers werden, so weit sie Miterben oder pflichtteilsberechtigt sind, bis zu ihrer Volljährigkeit auf dem Hofe angemessen unterhalten und erzogen. Sie sollen auch für einen dem Stande des Hofs entsprechenden Beruf ausgebWet und bei ihrer Verselbstän digung, weibliche Abkömmlinge auch bei ihrer Verheiratung, ausgestattet werden, soweit die Mittel des Hofes dies ge statten. Geraten sie unverschuldet in Not, so können sie auch noch später gegen Leistung angemessener Arbeitshilfe auf dem Hofe Zuflucht suchen (Heimatzuflucht). Der über lebende Ehegatte des Erblassers kann, wenn er Miterbe oder pflichtteusberechtigt ist und er auf alle ihm gegen den Nachlaß zustehenden Ansprüche verzichtet, oon dem Anerben lebenslänglichen Unterhalt auf dem Hofe verlangen, soweit er sich nicht aus eigenem Vermögen unterhalten kann. Der vierte Abschnitt behandelt die Beschränkungen der Veräußerung und Belastung des Erbhofes forme die Zwangsvoll st reckung. In den Erbhof kann wegen einer Geldforderung nicht vollstreckt werden. Gewisse Ein schränkungen gelten hier bei öffentlich-rechtlichen Geldfordc- rungen. — Der fünfte Abschnitt beschreibt die Anerbenbe hörden sowie die Zuständigkeiten. Der sechste Abschnitt be- Verlin, 3. Oktober. Das in seinen Grundgedanken be reit» geschilderte Reichserbhofgesetz vom 29. Sept. 1933 umfaßt insgesamt 61 Paragraphen in 7 Abschnitten. Wie schon kurz gemeldet, muß der Erbhof mindestens die Größe einer Ackernahrung haben. Als Ackernahrung ist diejenige Menge Laiches anzusehen, die notwendig ist, um eine Fa milie unabhängig vom Markt und der allgemeinen Wirt schaftslage zu ernähren und zu bekleiden sowie den Wirt schaftsablauf des Erbhofs zu erhalten. Der Erbhof, der nicht großer als 125 Hektar sein darf, muß vqn einer Hosstelle aus ohne Vorwerke bewirtschaftet werden können. Dl« Bildung mehrerer Erbhöfe durch Teilung grö ßeren Grurchbefttzes ist zulässig, wenn erstens jeder Hof für sich den Erfordernissen von Höchstgrenze und Mindestgröße und der Begriffsbestimmung entspricht, und wenn zweitens der Gesamtbetrag der Schulden des Eigentümers einschließ- lich der auf dem zu teilenden Grundbesitz ruhenden dinglich. Lasten 30 v. H. des vor der Teilung zuletzt festgesetzten steuerlichen Cmheitswertes nicht übersteigt. In bezug auf die Höchstgrenze kann der Reichsernährungsminister Aus nahmen zulassen. Eine Größe von mehr als 125 Hektar soll jedoch in der Regel nur zugelassen werden, 1. wenn es mit Rücksicht auf die Bodenart oder da» Klima geboten erscheint; 2. wenn es sich um einen wirtschaftlich in sich geschlosse- nen und in seinen Ländereien abgerundeten Hof handelt, der sich nachweislich seit mehr als 150 Jahren im Eigentum des Bauerngeschlechts befindet; 3. wenn ein um das Gesamtwohl des deutschen Volkes besonders verdienter Deutscher in eigener Person oder in seinen Nachkommen geehrt werden soll; 4. wenn das auf dem Hof ansässige Geschlecht dort Werte (z. B. Bauwerke von künstlerischer oder kulturge schichtlicher Bedeutung) geschaffen hat, die bei einer Größe von Nicht mehr als 125 Hektar keine genügende wirtschaft liche Grundlage für ihre Erhaltung finden. Von der Vor aussetzung, daß der Erbhof von einer Hofstelle aus ohne Vorwerke bewirtschaftet werden kann, soll nur abgesehen werden, wenn besondere betriebswirtschaftliche Verhältnisse das Vorwerk notwendig machen. Die bis hier genannten Vorschriften gelten auch für Grundstücke, die durch Wein-, Gemüse- oder Obstbau ge nutzt werden. Beim Weinbau ist als Ackernahrung ein Be trieb anzusehen, dessen Eigenerzeugung an Weintrauben zum Unterhalt einer Familie ausreicht. Beim Gemüse oder Obstbau ist ein Betrieb als Ackernahrung anzusehen, wenn der genutzte Grundbesitz auch bei Umstellung auf eine andere Art landwirtschaftlicher Nutzung als Ackernahrung tm obengenannten Sinne anzusehen wäre. Zum Erbhof gehört auch das ini Eigentum des Bauern stehende Zube hör. Das Hofzubehör umfaßt insbesondere das auf dem Hofe für die Bewirtschaftung vorhandene Vieh, Wirtschafts- und Hausgerät einschliehl. des Leinenzeugs und der Betten, den vorhandenen Dünger und die für die Bewirtschaftung dienenden Vorräte an landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Zmn Erbhof gehören auch die Forderungen aus den für den Hof und dessen Zubehör eingegangenen Versicherungen nebst den hierauf ausgezahlten Entschädigungssummen, so- wi/ein zur Abtragung einer Hofschuld angesammelt«s Til gungsguthaben. — Im zweiten Abschnitt des Gesetzes wird der Begriff Bauer erläutert. Bauer kann u. a. nicht sein, wer entmündigt ist. Kommt der Bauer seinen Schuldver pflichtungen nicht nach, obwohl ihm dies bei ordnungsmäßi ger Wirtschaftsführung möglich wäre, so kann das Anerben gericht auf Antrag des Landesbauernführers die Verwal tung und Nutznießung des Erbhofes dauernd oder auf Zeit auf den Ehegatten des Bauern oder auf denjenigen über tragen, der im Falle des Todes des Bauern der Anerbe wäre. Verliert der Bauer die Bauernfähigkeit, so darf er sich nicht mehr Bauer nennen. Ein Erbhof kann nicht zum Gesamtgut einer ehelichen Gütergemeinschaft gehören oder sonst im Eigentum mehre rer Personen stehen. Er kann auch nicht einer juristischen Person gehören. Der dritte Abschnitt behandelt die Erbfolge kraft Anerbenrechls. Der Erbhof geht beim Tode des Bauern kraft Gesetzes unge teilt auf den.Anerben über. Zum Anerben sind in folgen der Ordnung berufen: 1 Die Söhn« des Erblassers; an die Stelle eines verstorbenen Sohnes treten dessen Söhne und liarde RM. betragen; sie wird 1933 immer noch rund 620 Mil lionen RM. betragen. Die tatsächliche Leistungsfähigkeit der Ge- meinden und Gemeindeoerbände in der Arbeitslosenhilfe liegt bei 450 Mill. RM. jährlich. Die Gemeinden und Gemeindeverbände werden also 1933 mindestens 170 bis 200 Mill. RM. neue Fehlbeträge allein aus der Durchführung der Arbeitslosen hilfe in ihren Haushalten haben. Dieser Bettag vergrößert sich noch um rund 50 Mill. RM. infolge Mindereinnahmen bei den Steuern. Zu diesem insgesamt 250 Mill. RM. neuen Fehlbettag in 1933 treten noch die Fehlbeträge aus früheren Jahren mit rund 450 bis 500 Mill. RM. aus dem Jahre 1932. In das Rech nungsjahr 1934 werden daher die deutschen Gemeinden und Ge meindeverbände mit ungedeckten Fehlbeträgen von rund 110 0 Mill. R M. hineingehen. Zur Lösung der Finanzierungs frage der Arbeitslosenhilfe wird sich ein Weg finden, der «ine finanzielle Entlastung der Gemeinden ohne eine wesentliche Be lastung der Reichsfinanzen und vor allem auch ohne eine Steuer erhöhung herbeisührt, um so mehr als die Reichsregierung ent schlossen ist, finanzielle Hilfsmaßnahmen auf diesem Gebiet mit der größten Beschleunigung durchzuführen. Vie zweite dringliche Gegenwartsaufgabe der deutschen Gemeindepolitik, die Schuldenfrage, wird dadurch gekennzeichnet, daß in der letzten Zeit eine Reihe von Gemeinden, größere Städte, aber auch Landkreise und Land gemeinden, dazu übergegangen sind, ihren Schuldendienst ganz oder teilweise einzustellen. Der Zins- und Tilgungsdienst aus der Gesamtverschuldung der deutschen Gemeinden von rund 11 Mil liarden RM. beträgt insgesamt jährlich rund 720 Mill. RM. Die Maßnahmen einzelner Gemeinden und Gemeindeverbände haben eine Lage geschaffen, die auch für die Gläubigerinstitute der Gemeinden und Gemeindeverbändc verhängnisvoll werden kann. Die Einstellung des Schuldendienstes hat sich in der Regel nicht mit der Zustimmung der Gläubiger verwirklichen lassen, so daß den beteiligten Gemeinden nichts anderes übrig blieb, als diese Maßnahme einseitig durchzuführen. hier brauchen die deutschen Gemeinden die Hilfe der Reichs regierung. Wie die Reichsregierung sich entschlossen hat, für die deutsche Land wirtschaft im Hinblick auf ihre besonderen wirtschaftlichen Verhält nisse eine allgemeine Zinssenkung auf 4 Proz. durchzuführen, so wäre es auch wünschenswert, eine gleiche allgemeine Zins senkung auf durchweg 4 Proz. für die Gemeinden und Ge meindeverbände herbeizusühren. Die zu dieser Aktion erforderlichen Reichsmittel werden nur eine sehr bescheidene Höhe erreichen. Es wird nur notwendig sein, von Reichs wegen denjenigen Kreditinstituten beizuspringen, deren Liquidität oder Rentabilität infolge der Zins senkung gefährdet werden sollte. Sollte sich eine generelle ZiNs- senkung für die Gemeindeschulden nicht ermöglichen lassen, so müßte im Wege der Reichsgesetzgebung ein geordnetes Verfahren bereitgestellt werden, in dem für die einzelnen notleidenden Ge meinden und Semeindeverbände Entlastungsmaßnahmen bei ihrem Schuldendtenst durchgesührt werden können. Hier ist in erster Li nie auf die vorübergehende Aussetzung der Tilgung bei den Ge- melndeschulden zu verweisen, darüber hinaus aber auch auf eine Herabsetzung der Zinsenkast bei denjenigen Gemeindeschulden, de ren Zinsfuß immer noch ungerechtfertigt hoch ist. Im Rahmen eines solchen individualisierenden Verfahrens auf reichsrechtltcher Grundlage würde dann auch die leidige Umschuldunqsfragc ge regelt werden können. Vie große finanzpolitische Zukunstsaufgabe ist der Umbau des deutschen Finanz- und Steuersystem», wie ihn Staatssekretär Reinhardt für den Beginn des Jahres 1934 In Aussicht gestellt hat. Gemeinden und Semeindeverbände sollten in Zukunft nicht mehr zu Kostgängern de« Reiches und der Die Zukunft der Gemeindefinanzen. 1,1 Milliarde ungedeckter Fehlbetrag. — 11 Milliarden Gesamtverschuldung Auf dem Nürnberger Parteitag hat der Berliner Staatskom missar Dr. Lippert einen eindringlichen Notruf ergehen lassen, um Hilfe und Rettung für die bedrängten Gemeinden zu erhellen. Sein Ruf ist nicht ungehört verhallt. Bereits in der Ankündigung der Einberufung des Generalrats der Wirtschaft wurde darauf verwiesen, daß er sich neben anderen Fragen vor allem mit der Sanierung der Gemeinden zu befassen habe. Das ist auch, wie den amtlichen Berichten zu entnehmen war, geschehen. Allerdings konnten sie sich mit Einzelheiten nicht befassen. Diese Lücke füllt nunmehr Dr. Lippert aus, indem er noch einmal unter Vorlage neuen Materials in der jüngsten Nummer der Zeitschrist für deutsche Kommunalpolitik die Zukunft der Gemeindefinanzen be handelt. Er geht dabei davon aus, daß die finanziellen Gegen wartsaufgaben in der Sicherung der Arbeitslosenhilfe in den Ge meinden und in einer Neuordnung des gemeindlichen Schulden wesens bestehen, die auf eine wesentliche Verringerung des untrag bar gewordenen Zins- und Tilgungsdienstes hinausläuft. Die große finanzielle Zukunftsaufgabe aber ist die, in dem bevor stehenden Neuaufbau des deutschen Finanz- und Steuersystems für die Erhaltung der finanziellen Lebensfähigkeit und Selbst oerantwortung der Gemeinden zu sorgen. Seil Beginn der großen Wirtschaftskrise im Jahre 1S28/2S sind die deutschen Gemeinden in immer steigendem Maße die Trä ger der Arbeitslosenhilfe geworden. Auch für das laufende Rech nungsjahr 1933 ist mit einer wesentlichen Verringerung der Ar- nungsjahr 1933 ist mit einer wesentlichen Verringe rung der Arbeitslosenlast der Gemeinden und Gemeindeverbände nicht zu rechnen. Die Eigenlast der Ge meinden in der Arbeitslosenhilfe hat 1932 über 1 Mil- sagt, daß die Eintragung der Erbhöfe in die beim Anerben gericht geführte Erbhöferolle gebührenfrei erfolgt. Die Schlußoorschriften regeln die örtliche Zuständigkeit der Kreis- und Landesbauernführer. Sie sehen weiter vor, daß der Anerbe für den Uebergang des Erbhofs keine " " schaftssteuer oder Grunderwerbssteuer zu zahlen hat. Sie Getreide-Festpreise. Eine Durchführungs verordnung. Im „Reichsanzeiger" vom 29. September ist die gleichen Tage datierte Verordnung über Preise für Getreide veröffentlicht. Für den Verkauf von inländischem Roggen durch den Erzeuger sind neun Preisgebiete festgesetzt worden mit gestaffelten Preisen von 140 RM. bis 158 Reichsmark je Tonne, für Weizen elf Preisgebiete, in denen sich die Preise gestaffelt von 175 RM. bis 193 RM. je Tonne stellen. Diese Preise gelten jedoch nur für den Fall, daß die Lieferung im Monat Oktober 1933 zu erfolgen hat. Erfolgt spätere Liefe rung, so treten je Tonne folgende Zuschläge: bei Roggen: im November 1933: 1 RM., im Dezember 1933: 3 RM., im Januar 1934: 6 RM., im Februar 1934: 8 RM., im März 1934: 10 RM., im April 1934: 12 RM., im Mai 1934: 15 RM. und im Juni 1934: 18 RM.; bei Weizen: im November 1933: 1 RM., im Dezember 1933: 2 RM., im Januar 1934: 4 RM., im Februar 1934: 5.50 RM., im März 1934: 7 RM., im April 1934: 9 RM., im Mai 1934: 11 RM. und im Juni 1934: 13 RM. Die Preise gelten für gesunde, trockene Ware von durchschnittlicher Be schaffenheit der Ernte 1933. Die Verordnung enthält im übrigen die Ausführungs bestimmungen zu dem Gesetz. Ueber die Abwicklung handels rechtlicher Lieferungsgeschäfte bestimmt die Verordnung, daß die Reichsstelle für Getreide, Futtermittel und sonstige land wirtschaftliche Erzeugnisse, Geschäftsabteilung, mit Zustim mung des Reichsministers für Ernährung und Landwirt schaft eine besondere Regelung treffen kann. Kaufverträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen worden sind, bleiben vorbehaltlich der vorst » nden Vor schrift unberührt. Das Gesetz zur Sicherung der Getreidepreise vom 26. d. M. tritt mit dem 1. Oktober 1933 in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt auch diese Verordnung in Kraft. * Für Sachsen, mit Ausnahme der Lreishaupkmannschaf- ten Lhemnih und Dresden-Bautzen, beträgt der Roggenpreis 147 RM., für die Kreishauptmannschaften Lhemnih und Dresden-Bautzen 149 RM. Der weizenpreis beträgt für Sachsen ISO RM.: für die Kreishauptmannschaft Zwickau jedoch 177 RM., für die Kreishaupkmannschaften Lhemnih und Dresden-Bautzen 1S2 RM.