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Der Sächsische Erzähler de« 24. A«tt 1SSS. Hitler «nd Goebbels in Bayreuth. Der Dank, der ihm dafür von, vatikanischen Stellen bezeugt wurde, ist auch wirklich ver- mat bek, Beiblatt z« Rmm«er 17L „O/osma/ F//iA «/700h sL/ locker dede» 8lo »lek dock verletrtt 8le «skeo so dlsv sus!" „«sm. 8cdw«t«r, Ick tükls mied »cdon »eit Vocdev «EU»- ^etrt 1u»s leb wir aber diess verwüllLedten Rämor- rbomell bestimmt operieren, es tat nickt irekp ausrukaiten!" »Vorder sollten sie erst nock einen Versuck mit kosteri- san macken, das so vielen meiner Patienten eine Operation erspart Lab Posterisan ist vnrlclick ein gutes biittek 8ie dünnen vLkrenä der Lekaodluag lkren Dienst verseken und bald wieder mit dem ltad los öüro tadreo!- In allen ^>potdeLen: Posterisan-Salbe iür IM. 1,63, kosterisan-2Lpickeo kür Ml. 2^5 Reichsminifier Dr. Doeddel« am Fenster de« Fefispielbaose«. Nebenstehend: Der Doiklkanzler begibt pch, mährend Tansende ihm windeln, v» de, ErSffnnnalvorfielm,, i» Bayreuther Festspielbaut. Die diesjährige «rSstnung der Magner-Festspiel« in Baoreulh deka« ihr« hesoadere Weih« durch die Anmeseaheit de« Reich«. Kanzler« «nd de« Reichtpropagandaminister«, dl« beide der Kunst Magner« ««endlich viel Verbanden. Sie Aedeolmig des Koakordats. Mussolini brauchte 7 Jahre, Papen 7 Wochen. In allen Kundgebungen, im besonderen den Glückwunsch» telegrammen und nicht zuletzt auch in den Ordensaurzeich- nungen und Geschenken, mit denen die deutschen und vati kanischen Vertreter bedacht wurden, spiegelt sich dir hohe Genugtuung wider, die die beiden Vertragspartner, das Reich und der Vatikan, über den Abschluß des Reichskonkordats empfinden. Und in der Tat: daß die Verhandlungen uur we llige Wochen beanspruchten, ist eine Großtat, deren Bedeu tung gar nicht genug unterstrichen «erden kann. Mussolini noch in den siebziger Jahren de« vorigen Jahrhundert« die Grundfesten des Reiche« erschüttert«, kommt nicht wieder. Staat und Kirche lassen da« Vergangene ruhen und arbeiten nun Hand in -and an dem erhabenen Werke christlicher Kultur und religiöser Ethik. Das Reich hat di« Wwlscheder Kirche hinsichtlich der Bekenntnisschule, des Religionsunter richt» unter der Leitung der Kirche sowie de« Rechte» der Kirche auf Erhaltung der freien Betätigung kirchlicher und kultureller verbände gesichert. Die Limderkonkordate mit Bauern, Preußen und Baden bleiben besteben, di« wesent lichsten Bestimmungen des badischen Konkordats werden auf Württemberg, -essen und Sachsen ausgedehnt. Da da« Reich sich auf der Grundlage des Christentums ausbaut, sichert es das religiöse Bekenntnis und stellt sich in Lowehr zur Gottlosen-Bewegung und Neuheidentum. Aus der anderen Seite gibt die Kirche dem Staate, was de» Staate« ist. Sie verpflichtet ihre Gläubigen zur Staatsregierung und zur Treue gegen die Obrigkeit, die von Gott gegeben ist. Deshalb erübrigt sich irgendeine kirchliche Gemeinschaft, die Politik betreibt, oder gar Politik gegen den Staat treiben dürste. Infolgedessen bedarf der Heilige Stuhl keiner politi schen Partei mehr zur Vertretung seiner Interessen, deshalb ist auch dem Zentrum, das sich als Organisation bereit» auf gelöst hat, die weltanschauliche Plattform entzogen. Der Priester als Diener der Kirche bleibt in Zukunft der politi schen Betätigung, gleichviel in welcher Form, fern. Cr geht fortab auf in der Erfüllung feiner kirchlichen Aufgaben. Er ist künftig nur noch Seelsorger und erhebt sich dadurch über den Tageskampf der Politik. Mit dieser Kennzeichnung der wichtigsten Bestimmungen ist zwar die völlige Bedeutung des Konkordatsabschlusses noch nicht erschöpft, aber schon diese kurze Uebersicht zeigt, daß der Regierung und Führung Adolf Hitlers ein Werk ge lungen ist, das sich würdig und gleichwertig neben die Um formung des Reiches durch das Statthaltergefetz stellt. Ist jenes rem politisch eine Großtat, die mit dem Vergangenen endgültig aufgeräumt hat, so ist dieses eine geistig-sittliche Plattform, auf der sich das religiöse Deutschland, soweit es in einer Konfession zusammengezogen ist, neu aufzubauen ver mag. Daß sich alle Hoffnungen in reichstem Maße erfüllen mögen, ist der aufrichtige Wunsch eines jeden echten Deut schen und religiös und christlich gesinnten Menschen. Siekonkordale im Wandel derZeilea Bon Worms über Berlin bis Rom. Es hat verhältnismäßig nur kurzer Zett bedurft, bis das Konkordat zwischen dem Deutschen Reich und dem Vatikan abgeschlossen worden ist. Zu der langen Reihe von Konkor daten, die die Kurie in der letzten Zeit abgeschlossen hat, ist nun ein neues und besonders bedeutsames hinzugekommen, das die Beziehungen zwischen dem kirchlichen Rom und dem Deutschen Reich in seiner Gesamtheit weitestgehend regelt. Unter einem Konkordat versteht man eine Vereinbarung zwischen einem Staat und der katholischen Kirche, eine Ver einbarung, die die Funktionen und Rechte der Kirche inner halb des vertragschließenden Staates genau bestimmt. Die Rechtsgelehrten sind sich darüber nicht einig, wie weit sich die Konkordate von sonstigen Staats- und Bötterrechtsverträgen unterscheiden. Auf der einen Seite steht die im Mittelalter entstandene und heute zu einem gewissen Teil wieder aufge gebene Meinung der Kirche, die Konkordate seien einseitige Privilegien des Papstes, die er in Milderung des streng ka nonischen Systems einzelnen Staaten zugesteht: danach seien sie zwar auf der Seite des Staates rechtsverbindlich, aufder der Kirche hingegen einseitig widerruflich. Die andere Mei nung vertritt die Theorie, daß vom Standpunkt des modernen Staates ein bindender Vertrag mit der katholischen Kirche rechtlich unmöglich sei, weil die Kirche keine dem Staate gleichgeordnete, sondern ihm unterworfene Institution sei; nach dieser Ansicht sind Konkordate einseitige Staatsgesetze, und die Rechte, die laut diesen Gesetzen der Kirche einge räumt werden, hängen ausschließlich von der freien Willens bestimmung des Staates ab. In der Praxis bewährt sich keine der beiden radikalen Thesen. Die Wahrheit liegt in der Mitte. Es handelt sich in der Tat um einen Vertrag, wtd. Berlin. LL. Juli. Der Wortlaut de» Konkordate« zwischen dem -eiligen Stuhl und dem Deutschen Reich liegt jetzt vor. Da« Konkordat umfaßt -4 Artikel, in denen ab wichtigste folgende Bestimmungen festgelegt sind: Da, Deutsche R^K gewä-rlÄst-tdl« Freiheit d« Le- keuatalsfr» und der vffenmchen Ausübung der kachollschea Lellgloa. E, anerkennt da« Leiht der kachollschea Klrche» lmwr- balb der Grenzen de» für alle geltenden Gesetze« ihre Ange- legevheiten selbständig zu ordnen " " " " Rahmen Ihrer Juständigketlfür Svtze mch!" V Die mit Bayern (1924), Preußen (1V2S) und Laden (1932) geschlossenen Konkordate bleiben bestehen, und die in ihnen anerkannten Rechte und Freiheiten werden der katho lischen Klrche innerhalb der betreffenden Staatsgebiete un verändert gewährt. IN Zukunft wird der Abschluß von Länderkonkordaten nur im Einvernehmen mitder Reichsregteruna erfolgen. Der Heilig« Stuhl genießt in seinem Verkehr und seiner Korrespondenz mit den Bischöfen, dem Klerus und den übri gen Angehörigen der katholischen Klrche in Deutschland volle FFetbett. Geistliche können von Gerichtsbehörden und anderen Be hörden nicht um Auskünfte über Tatsachen angehalten «er den, die ihnen bei Ausübung der Seelsorge anoerkraut wan den sind und deshalb unter die Pflicht der s e e lso rge r - ltchen Verschwiegenheit fallen. Die gegenwärtige Diözesanorganisation und -zirkumskrip- tion der katholischen Kirche im Deutschen Reich bleibt be stehen. * . Bei etwaigen Neugliederungen innerhalb des Deutschem Reiches wird sich die Reichsregierung zwecks Neuordnung der Diözesanorganisation und -zirkümsknptton mit dein Hekllgen Stuhl in Verbindung fetzen. Die Kirche hat grundsätzlich das freieBes« tz u ng e recht für alle Kirchenamter und Benefizen ohne Mitwir kung des Staates öder der bürgerlichen Gemeinden. Katholische Getstliche, die in Deutschland ein geistliches Amt bekleiden oder eine seelsorgerliche oder Lehr tätigkeit ausüben, müssen: ») deutsche Staatsgehörige sein, ' - d) ein zum Studium an einer deutschen höheren Lehran stalt berechtigendes Reifezeugnis erworben haben, 0) auf einer deutschen staatlichen Hochschule, einer deut schen kirchlichen akademischen Lehranstalt oder einer päpstlichen Hochschule in Rom ein wenigstens drei jähriges philosophisch-theologisches Studium abgelegt haben. Das Eigentum und andere Rechte der öffentlich-recht lichen Körperschaften, der Anstalten, Stiftungen und Ver bände der katholischen Kirche an ihrem Vermögen werden nach Maßgabe der allgemeinen Staatsgesetze gewährleistet. Die katholisch-theologischen Fakultäten an den staat lichen Hochschulen bleiben erhallen. Die Reichsregierung wird sich angelegen sein lassen, für sämtliche in Frage kom menden katholischen Fakultäten Deutschlands eine der Ge samtheit der einschlägigen Bestimmungen entsprechend« ein heitliche Praxis zu sichern. Der katholische Religionsunterricht in den Volksschulen, Berufsschulen, Mittelschulen und höheren Lehranstalten ist ordentliches Lehrfach und wird in Uebereinstimmung mit den Grundsätzen der katholischen Kirche erteilt. Bei der Anstellung von katholischen Religionslehrern findet Ver ständigung zwischen dem Bischof und der Landesregierung statt. Die Beibehaltung und Neueinrichtung katholischer Bekenntnisschulen bleibt gewährleistet. Der deutschen Reichswehr wird für die zu ihr gehöri gen katholischen Offiziere, Beamten und Mannschaften so wie deren Familien eine exemte Seelsorge zugestanden. Die Leitung der Militärseelsorge obliegt dem Armeebischof. - Diejenigen katholischen Organisationen und Verbände, die ausschließlich religiösen, rein kulturellen und charitati- ven Zwecken dienen und als solche der kirchlichen Behörde unterstellt sind, werden in ihren Einrichtungen und in ihrer Tätigkeit geschützt. Die Feststellung der Organisationen und Verbände, die unter die Bestimungen dieses Artikels fallen, bleibt ver- einbarlicher Abmachung zwischen der Reichsregierung und dem deutschen Episkopat Vorbehalten. Insoweit das Reich und die Länder sportliche oder andere Jugendorganisationen betreuen, wird Sorge getra gen werden, daß deren Mitgliedern die Ausübung ihrer kirchlichen Verpflichtungen an Sonn- und Feiertagen regel mäßig ermöglicht wird und sie zu nichts veranlaßt werden, was mit ihren religiösen und sittlichen Ueberzeugungen und Pflichten nicht vereinbar wäre. Auf Grund der la Deutschland bestehenden besonderen Verhältnisse, wie im Hinblick auf die du die Bestimmun gen de» vorstehenden Konkordate, ges cheruugeu einer die Rechte und Freiheiten der katholischen Kirche im Reich und seinen Ländern wahrenden hgebuag erläßt der Heilige Stuhl Bestimmungen, die für die Geistlichen und Ordensleute die Mitgliedschaft in politischen Parteien und die Tätigkeit für solche Parteien aps- In SMUl »M ta MWN m u» tm WIieMI hat 7 Jahre gebraucht, um durch die lateranischen Verträge La« Verhältnis zwischen dem neuen Italien und der römi schen Kirche zu regeln. Dem Vizekanzler von Papen genüg ten 7 Wochen, um zu dem gleichen Ergebnis zu gelangen. Der Lank, der ihm dafür von allen amtlichen deutschen und vatikanischen Stellen vezeugt wurde, ist auch wirklich ver dient. Herr von Papen ist al» ein überaus geschickter Diplo mat bekannt, der ein« besonder» glücklich« Hand im Aus- gleichen besitzt. Seine Eigenschaft al« päpstlicher Geheim kämmerer schuf die beste Doraussetzung für Verhandlungen mft der Kurte. Eine besonder» gut geeimrete Voraussetzung auf der anderen Sette ist die nationale Einstellung des ehe maligen Reichskanzler, und fetzigen Vizekanzlers. Sie ist so bekannt, daß Man getrost in seine Hände da« schwierige Ver- Handlungswerk legen konnte, weil man wußte, daß er nie mals lebenswichtige Rechte des Reiches preisgeben würde. So hat es nun ein eigenartige» Geschick gefügt, daß der 20. IM geradezu symbolisch für Franz von Papen geworden ist. Am 20. Juli 1932 holte er zum entscheidenden Schlage gegen das vom Marxismus beherrschte Preußen aus. Dieser Tag ist der eigentliche Beginn der nationalen Revolution. Das war Papen, der deuuche Staatsmann. Am 20. Juli 1938 unterzeickplete er in Rom das Relchskonkordat und kettete damit die neue Aera de» Friedens und der gemein schaftlichen Arbeit zwischen Reich und katholischer Kirche ein. Das war das Werk des Katholiken von Papen. Eine über aus glückliche Synthese zwischen beiden sichert ihm fortab in der deutschen Geschichte einen Ehrenplatz. Noch vör wenigen Tagen funkte der Straßburger Sen der in den Lether, daß der Stand der Verhandlungen ent gegen allen ovtimlstischen Berliner Mitteilungen ungünstig sei. Die erfolgreiche Endunterzeichnung hat gezeigt, wie es um die Glcmbwürdigkett de, Straßburger Senders, der seit dem Amtsantritt Adolf Hitler» es offenstchtlich al» seine vor dringlichste Aufgabe ansteht, Lügen über Deutschland und seine Regierung zu verbreiten, bestellt ist. An der unum stößlichen Tatsache, daß nunmehr in gemeinsamer ehr licher Zusammenarbeit zwischen dem Reich und dem Vatikan ein großes Werk de» Friedens zustande gekommen ist, kann jetzt keine Funkmeldung mehr rütteln. Da» ist in der Tat die grundlegende Bedeutung des Konkordats: in Zukunft herrscht nun zwischen dem Reich und der katholischen Kirche Frieden. Ein Kulturkampf, wie er Metz« ihr« Auge- l und zu verwalte« «ad im . ihre Mitglieder bindende Ge^tze «ad Anardnun-e» z« «lasse«. (1932) gescblofll ihnen anerkannten