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Oberlausitz zu Bautzen , „ den des landwirtschaftlichen Vereins Bischof Herrn Rittergutspächter Müller, Großharthau, unter Leitung von Herrn Prof. Dr. Schellenberger. Bautzen, und in Gegenwart des Geschäftsführers des Land bundes, Bautzen, Herrn Major Schneider, am Mittwoch, den 28. Juni 1V33 eine Versammlung der Milcherzeuger des Amtsgerichtsbezirkes Bischofswerda ab, in der noch einmal Stellung genommen wurde zu der Frage des Bei tritts der Micherzeuger zum Milchoersorgungsverband Dresden. Herr Landwirtschaftsrat Lauber von der Landwirt schaftskammer Dresden erläuterte in einem längeren Vor trag Zweck, Entwickelung und Tätigkeit des Milchversor gungsoerbandes und trat der Ansicht entgegen, daß der Milchversorgungsverband nur den Frischmilchverkauf re gele. Vielmehr richtet der Milchversorgungsverband sein Augenmerk besonders auch auf die Verwertung der Werk milch. Die Bevölkerung der Städte soll mit frischer und gesunder Milch versorgt werden, wobei das unnütze Hin- und Herfahren der Milch im Lande verhütet wird. Der Milchoersorgungsverband sucht Einfluß auf alle milchwirt schaftlichen Fragen zu erlangen. Die Milchlieferung nach den Städten wird kontingentiert. Die Kontingente werden nach der Milchlieferung einer bestimmten Zeit festgelegt, so daß jeder Landwirt weiß, wieviel er Frischmilch und Werk milch bezahlt bekommt. Dem Milchversorgungsveröano Dresden können ganze Bezirke, aber auch einzelne Land wirte als Mklcherzeuger beitreten. Jede Milchlieferung er folgt aus Grund eines Milchlieferungsoertrages. Preis- Ausschüsse regeln den Preis für Frischmilch und für Werk milch. Sowohl im Verwaltungsrate des Milchversorgungs verbandes wie auch in den Preis-Ausschüssen haben Land wirte den Vorsitz inne, wodurch die Interessen der Land wirtschaft genügend gewahrt werden. Der Milchversor gungsverband packt jetzt schon dort kräftig zu, wo sich Miß stände in her Milchlieferung und Milchverteilung heraus gestellt haben. Da nur derjenige Milch in den Handel brin gen darf, der Mitglied des Milchversorgungsverbandes ist, treten die Milchhändler freiwillig dem Verband bei. Der Milchoersorgungsverband ist mit staatlicher Autorität aus gestattet. Das Wirtschaftsmimsterium übt aber das Auf sichtsrecht aus. Die für den Milcherzeuger entstehenden Kosten betragen nur einen kleinen Bruchteil eines Pfennigs für die Kanne Milch, eine Kleinigkeit gegenüber den gro ßen Vorteilen, die die Zugehörigkeit der Milcherzeuger zum Milchoersorgungsverbande dadurch mit sich bringt, daß Ord nung auf dem Milchmarkte in jeder Beziehung geschaffen und jede Willkür in der Milchpreisfestsetzung ausgeschlossen wird. Die 62 anwesenden Milcherzeuger beschlossen einstim mig, dem Milchoersorgungsverband Dres den beizutreten und beauftragten die Kreisdirektion Bautzen, den Antrag auf Aufnahme der Milcherzeuger des Amtsgerichtsbezirks Bischofswerda in den Milchvcrsor- gungsverband Dresden zu stellen. W««W Vkk MkkZkM tts «MttiMkM MoWkktr. Die Kreisdirektion der Landwirtschaftskammer für dir Oberlausitz zu Bautzen hielt au Veranlassung de» Vorsitzen den des landwirtschaftlichen Vereins Bischof s.weroa« Der Staatssekretär im Resihsfinanzministerium, Fritz Reinhardt, richtet« gestern Donnerstag durch Rundfunk an alle Volksgenossen und Volksgenossinnen den folgenden Aufruf; Vie Reichsregierung der nationalsozialistischen Revo lution ruft alle Volksgenossen und Bplksgenossinnen auf, freiwillige Spenden zm Förderung der nationalen zu leisten. Die Spende kann in bar, durch Zahlkarte, Post- schecküberweisung oder Banküberweisung geleistet werden. Fitzr die Entgegennahme der Spende ist das Finanzministe rium zuständig. Der Spender muß also den Spendebetrag hei der Kasse des Finanzamtes einzahlen oder durch Zahl karte, Pomchecküberweisung oder Banküberweisung auf das Postscheckkonto des Finanzamtes überweisen. Arbeiter und Angestellte können ihren Arbeitgeber bitten, bei der nächsten Lohn- oder Gehaltszahlung einen bestimmten Betrag einzu behalten und für sie als freiwillige Spende zur Förderung der nationalen Arbeit an das Finanzamt abzuführen. Die nächste Gehaltszahlung fällt bei den meisten Angestellten und Beamten auf den morgigen 30. Juni. Es sollte kein Angestellter und kein Beamter unterlassen, morgen vormittag sofort zu veranlassen, daß von feinem Gehalt ein bestimmter Betrag als freiwillige Spende elu- behalten und für ihn an das Finanzamt abgeführt wird. Wo die Berücksichtigung dieses Wunsches aus technischen Gründen nicht mehr möglich sein sollte, ist es Sache des An gestellten oder Beamten, den Spendenbetrag durch Zahlkarte, Spendet Arbeit! Aufruf beS Staat-fe kretiirs Reinhardt. Postschecküberweisung oder Banküberweisung noch am 30. Juni dem Konto des Finanzamtes zuzuleiten. Es sollte auch kein Arbeiter, der morgen oder übermorgen seine nächste Lohnzahlung erhält, unterlassen, morgen vor mittag seinen Arbeitgeber zu bitten, von der Lohnzahlung einen bestimmten Betrag einzubehalten und als freiwillige Spende zur Förderung der nationalen Arbeit für ihn an das Finanzamt weitekzuleiten. Alle Volksgenossen und Volksge- noffinnen, die nicht in einem Arbeitnehmeroerhältnis stehen, sondern Unternehmer, Angehörige eines freien Berufes oder Rentner sind, überweisen, soweit es noch nicht geschehen ist, einen Betrag als freiwillige Spende zur Förderung der na tionalen Arbeit morgen oder übermorgen auf das Konto des Finanzamtes. Die Relchsreaierung der nationalsozialistischen Revolu tion erwartet, daß alle deutschen Männer und Frauen den Begriff der Volksaemeinschaft erfassen, wer sich zur deut schen Volksgemeinschaft bekennt, der muß bereit sein, von seinem Einkommen freiwillig einen Betrag zur Förderung der nationalen Arbeit zu spenden. Die Spende wird verwendet zur Beschaffung von Arbeit für solche Volksgenossen, die bereit, seit Zähren ohne Arbeit und ohne Einkommen sind. Ein Mindest- betrag ist nicht voraeschrieben. Auch der klein ste Betrag, der al» freiwillige Spende zur Förderung der nationalen Arbeit gegeben wird, bildet einen Teil der Hilfe für Verminderung der Arbeitslosigkeit und damit des sozia len Elend». Volksgenossen und Volksgenossinnen! Spendet, spen det alle, spendet sofort! Da» Riederwald-Denkmal 50 Fahre alt. Das Niederwald-Denkmal bei Rüdesheim am Rhein, erbaut nach dem Entwurf von Johann Schilling, wurde vor jetzt SV Jahren, im Jahre 1883, feierlich eingeweiht. Beachte die Verkehrsordnung. Grobe Nachlässigkeit die Ursache vieler Berkehrsunfälle. und mitunter auch zu viert nebeneinander herfahren. Auch schon das Fahren zu zweit nebeneinander kann als verkehrs gefährdend angesehen werden. Dazu kann man noch öfters beobachten, daß sich solche nebeneinander fahrende Radler reigenähnlich mit verschränkten Armen festhalten. Es ist hier oft die Meinung verbreitet, daß der Radler die Straße bis zur Mitte beanspruchen kann. Dem ist aber nicht so. In der V. O. vom 1. 10. 27, § 10, (für Radfahrer und Fuhrwerks führer) heißt es: Der Führer oder Radfahrer hat stets die rechte Seite des Weges einzuhalten. Ferner hat er schnelleren Wegebenutzern den Weg da durch frei zu machen, indem er sich scharf rechts begibt. Lei der beobachtet man das Verhalten von Radfahrern im umge drehten Verhältnis. Diese Personen halten es nicht für nötig, hintereinander zu fahren, trotzdem sie sich mitunter auf recht schmalen Straßen befinden, wo sich berechnungsmäßig noch 2 Kraftfahrzeuge begegnen. Es ist hier nur meist der Fahr kenntnis und der Vorsicht der Kraftfahrzeugführer zu danken, wenn solche rücksichtslose Radfahrer nicht gestreift werden. Es kommt auch vor, daß Kraftfahrer zur Selbsthilfe greifen und in solchen Fällen handgreiflich geworden sind. Also nochmals: Hintereinander fahren! 6. Die Beleuchtung der Fuhrwerke und Fahrräder wird auch nicht genügend beachtet. In welcher Zeit muß denn ein Fahrzeug beleuchtet sein? Vom 1. April bis Ende September (also Sommerzeit) eine Stunde nach Sonnenuntergang und bis eine Stunde vor Sonnenaufgang. — In der Winterhälste tritt die gesetzliche Zeit eine halbe Stunde nach Sonnenunter gang ein und endet eine halbe Stunde vor Sonnenaufgang. Es kann sich also jeder an Hand eines Kalenders orientie ren. Wer mit unbeleuchtetem Fahrrad oder Fuhrwerk fährt, wird nach 8 20,3 der V. O. bestraft. Zu bemerken ist noch, daß mancher Radfahrer oder Fuhr werksführer nicht weiß, daß er auch bei starkem Nebel am Tage Licht zu führen hat. Dieses gilt auch für die Führung eines Rückstrahlers. Die Uebertretungen dieser Vorschriften unterliegen dem abgekürzten Strafverfahren, soweit nicht andere Delikte in Frage kommen. Hitze sich also jeder vor Strafe! E» mehren sich die Berkehrsunfälle, bei welchen Rad - f a hrer durch grobe Nachlässigkeit der schuldige Teil sind. Das sorglose und leichtsinnige Verhalten vieler Radfahrer hat wohl schon mancher Leser selbst beobachtet. Insbeson dere diejenigen Personen, welche viel mit Kraftfahrzeugen draußen herumfayren, können hiervon ein Lied singen. Eine besondere Gattung von solchen Personen, welche den Verkehr gefährden; find die jüngeren Radfahrerinnen. Natürlich gibt es auch Radler und Radlerinnen, welche den BerkeHrsvorschrift^n in anerkennenswerter Weise nüchköm- mem - Aber nicht nur leichtsinnige Radfahrer führen jetzt in erhöhtem Maße Berkehrsunfälle herbei, dasselbe gilt auch in bezitg auf manche Fuhrwerksführer. Hier handelt es sich meist um jüngere Kutscher aus ländlichen Bezirken. Es liegt daher Nicht nur im Interesse solcher Radfahrer und Fuhrwerksführer, daß sie sich endlich einmal mit den Ver kehrsregeln vertraut machen, sondern es ist ihre Pflicht und Schuldigkeit. Denn wer sich auf öffentlichen Straßen und Platzen mit dem Fahrrad oder dem Fuhrwerk bewegen will Und dazu nicht fähig ist, der sollte so gut wie ein unfähiger Kraftfahrer vom Verkehr ausgeschloffen werden. Durch unvorschriftsmäßiges Verhalten solcher Personen wer den nicht nur fremde Wegebenutzer und deren Fahrzeuge ge fährde^ sondern diese Personen gefährden sich auch selbst. Die Regeln für den Verkehr sind in der Straßenverkehrsordnung für das Land Sachsen vom 1. 10. 27 aufgestellt. 1. Zunächst soll eine Unsitte der Radfahrer erwähnt wer den, das Einbiegen in eine neue Fahrtrichtung, ohne ein Armzeichen zu geben oder die Abgabe eines nur mangelhaf ten Zeichens. Im 8 15 der erwähnten Verkehrsordnung heißt es: Der Führer hat anderen Personen die Absicht des Still haltens durch senkrechtes Hochhalten des Armes oder der Peitsche, die Absicht des Umwendens und des Verlassens der bisher verfolgten Fahrtrichtung durch waagerechtes Halten des Armes oder der Peitsche rechtzeitig zu erkennen zu geben. Li? kann, zü<Zeichengebung auch eine mechanische Einrich- tÜNg verwendet werden. Wert ist vor allem, auf das rechtzeitige Geben der Zei chen zu legen. Als „rechtzeitig" gilt eine Entfernung von etwa 30 Schritt. Ferner ist die Haltung des Armes oder der Peitsche waagerecht. Auch ist es angebracht, vor dem Ein- blegen einen Blick nach rückwärts zu werfen. . 2. Eine weitere» grobe Unsitte ist das Anhalten der Rad fahrer an Fahrzeugen, insbesondere an Kraftfahrzeugen. Nach 8 22 der angeführten Verordnung ist das Anhängen an Fahrzeugen verboten. Man kann Fälle beobachten, wo zwei bis drei Rad fahrer an einem Fahrzeug hängen. Nach 8 22, 1 iMuch das sogenannte „Freihändigfahren" unter Strafe gestmt. Nach 8 21, 2 ist der Radfahrer zur gehörigen Vorsicht bei der Füh rung seines Fahrrades verpflichtet. 3. Ls ist ferner manchmal zu beobachten, daß ein Rad fahrer eine zweite erwachsene Person auf seinem Fahrrad mitführt. Dieses ist nach 8 21,1 der V. O. verboten. Hier dürfen nur Kinder bis zu einem Alter von 6 Jahren mitgenommen werden und auch nur dann, wenn am Fahrrad eine Sitzvor richtung für das Kind angebracht ist. 4. Glockenzeichen werden auch in recht seltenen Fällen gegeben. Wie oft kommt es vor, daß ein Radfahrer an Fuß gängern dicht vorbeischießt, bezgl. sie überholt, ohne vorher ein Warnzeichen mit der Glocke zu geben. Dieses Verhalten erschreckt nicht nur die Fußgänger, sondern sie werden auch in hohem Maße gefährdet. Nicht zuletzt der Radfahrer selbst. Nach 8 23,1 der B. O. hat der Radfahrer überall dort, wo es notwendig ist, Glockenzeichen zu geben. Eine derartige, harmlose Unterlassung kann oft beträchtlichen Schadenersatz nach sich ziehen. 5. Rücksichtslos und verkehrsgefiihrdend ist auch das Ver halten von Radfahrern, wenn sie auf den Straßen zu dritt W iseikerer SM W MW »er Wis. Dresden, 30. Juni. Das Sächsische Justizministerium hat am 27. d. M. im Einvernehmen mit dem Arbeits- und Wohlfahrtsministerium eine grundlegende Verordnung über die Berufung und Abberufung von Beisitzern der Arbeits gerichtsbehörden erlassen, aus der wir folgende völlig neue Wege gehenden Einzelheiten anführen: Für die Zeit bis zum 31. Dezember 1933 sind die A r - beityehmerbeisitzerderArbeitsgerichte und Landesarbeitsgerichte neu zu berufen; ihre Neuberufung ist bis spätestens 1. August d. I. durchzuführen. Sie erfolgt diesmal nicht nach 8 20 Abs. 1 und 2 des Arbeitsgerichts gesetzes, sondern sie haben die hierfür zuständigen Kreis hauptmannschaften, in Anlehnung an die Verordnung des Arbeits- und Wohlfahrts-Ministeriums vom 3. November 1930, die Gauleitung der Nationalsozialistischen Betriebs- zellenoraanisation in Chemnitz und die Landesleitung der Stahlhelmselbsthilfe in Dresden um Vorschläge für die er forderliche Zahl von Arbeitnehmerbeisitzern zu ersuchen. Aus diesen Vorschlagslisten entnimmt dann die Kreishauptmann schaft im Einvernehmen mit dem zuständigen Landgerichts präsidenten die neuen Beisitzer unter angemessener Berücksich tigung der Stärke der vorschlagenden Organisationen. Selbst verständlich müssen die neuen Beisitzer die erforderlichen ge setzlichen Voraussetzungen erfüllen. Nur von dem Erforder nis, daß ein Beisitzer des Landesarbeitsgerichts mindestens drei Jahre Beisitzer einer Arbeitsgerichtsbehörde gewesen sein soll, kann abgewichen werden. Die Beisitzerausschüsse sind hinsichtlich der Arbeitnehmer beisitzer neu zu bilden, erforderlichenfalls auch die im 27. Satz des Arbeitsgerichtsgesetzes vorgesehenen Kammern. Wo ein dringendes Bedürfnis zur sofortigen Einsetzung solcher neuer Arbeitnehmerbeisitzer besteht, wird die zuständige Kreishauptmannschaft ermächtigt, nach Anhörung der ört lichen Leitung der NSBO. und im Einvernehmen mit dem zuständigen Landgerichtspräsidenten aushilfsweise solche zu berufen; deren Tätigkeit endet mit der Durchführung der Neuberufung. In bezug auf die Arbeitgeberbeisitzer ergeht eine wich tige Neuregelung dahin, daß alle solche, welche als Beamte nach 8 3 "der 4 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Be rufsbeamtentums vom 7. April 1933 und den hierzu ergan genen Durchführungsbestimmungen in- den Ruhestand ver setzt werden müßten oder entlassen werden könnten, abzube rufen sind. Die Entschließung hierüber hat der zuständige Landgerichtspräsident. In einem besonderen Abschnitt wird dann noch die Zuständigkeit hinsichtlich der Beisitzer der Lan desarbeitsgerichte und Arbeitsgerichte geregelt. Iustizminister Dr. Thierack hat mit der vorgenann- ten Neuordnung einen wichtigen Schritt auf der Bahn vo wär«» getan, die unser» künftige Rechtsordnung im nationa -