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Ul n Pfänbunaen aus < zurrst gesagten möl Nachdem die ' den Sch< " Alles wir! wirtschaft so schn< gesetzgebung von Jin Kriegs- , .fW tonnten, int die lächast« Un- , . gen Angriffen auf ialdemokkaten de» eigenen Lande» Es ist nicht schwer, namens führen, wie sie von ihren ausgebeutet werden. Darr die holländische Herrschaft _ . _ „ »art und selbstsüchtig ausgeübt Mrd als di« eng« Indien. Die Verwaltung Niederländisch-Indim» chewiftischm Einflüsterungen, bet denen der National« gedant« in den Vordergrund gestellt Mrd. Der nationalen Auflockerung der holländischen Herrschaft gesellen sich aber auch die marxistischen Grdantmgänge Moskauer Herkunft mit zweifellos tiefgehender Wirrung. ntllch den Javanern vor Lugen -u ihren Fürsten zugimstm der Leisten Damit soll nicht bestritten werden, daß chaft über Snsullnde gewtst weniger 1982 sowie wegen Ains« und Amortisation,forderungen aus erststelltgen Grundstücksrechtm, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung fällig werden, sowie, analog der Regelung de» Schutze» gegen Srundstücksversteiaerungen, wegen For derungen au» Betriebskrediten und Betriebsmitteuieferun - gen seit dem Sü. Juni 1VS1. Ein« Zwangsvollstreckung "«lien^olcher^ Forderungen ist nicht schlechchtt» zulässig, oder de» Landtat, verschafft^ wonach hm durch die Pfändung Mittel wegen solcher Forderungen ist nicht schlechthin zulässig oder unzulässig. Sie ckann zunächst betrieben werden, der Land- wirt kann ihr« Lurchführung ab«r -«durch o«r«iteln, daß er sich eine Bescheinigung de» Landrat, verschafst, wonach ihm bestätigt Mrd, daß ihm durch di« Pfändung Mittel entzogen würden, di« «r zur ordnungsmäßigen Fortsüh- rung der Wirtschaft bis zur Ernt« 1988 nicht entbehren kann und daß er selbst die Bewähr für die ordnungsgemäß« ver- wenduna der Mittel bietet. Außerordentlich erfreulich ist auch di« Behinderung de» Offenbarungsetoe», der in letzter Jett gan- offen bar als Druckmittel gegen den Landwirt mißbraucht war- den ist. Da betriebszugchöriae» vermögen nicht gepfändet werden kann, ist es nur recht und billig, wenn nunmehr der Gläubiger den Landwirt nur dann -um Offenbarungs eid treiben kann, wenn er glaubhaft macht, daß sonstiges Vermögen vorhanden ist. Besondere Schutzvorschriften tragen der -sonderen Lage der Siedler Rechnung. Die Foryetzung des Zwangs- versteiaerungsverfahren» wegen Rückstände au, der immer an erster Stelle stehenden Rentenbelastung ist nur dann möglich, wenn diese Rückstände mehr al» die Hallte der von nun an fällig werdenden Beträge ausmachen. Ferner wer- den die Räumungsklagen, mit denen die Siedler arg be drückt werden, sehr eingeschränkt. Räumungsurteil« dürfen nämlich nur dann vollstreckt werden, wenn die Zwang-voll- streckung besonders zugelassen ist. Schließlich sind auch Pfändungen in das beweglich« Vermögen wegen Renten- ' e in geringerem Umfange zMLssig, al» da» sonst bei erststelligen Grundstück-rechten nach dem !Mtch ist. ! Reichsregierung sich zu diesem umfassen- itz entschlossen hat, ist der Weg für Re Zukünst frei, iro darauf ankommen, die Sanierung der Land« f so schnell zu betreiben, daß Vie jetzige Ausnahme- fewst überflüssig wird. i Ser landwlch-afiliche SoMetkungsschutz. Gebt Wert und feine -nnttio«. neutSr Prüfung bescheinigt, baß «in« Entschuldung d«s Le« triebe» aussichtslos ist. Für di« in Zukunft au» dem Siche« rungsverfaoren ausscheidenden Betriebe gibt es allerdings keinen Vollstreckungsschust. Loch können: daraus kein« ent scheidenden Bedenken abgeleitet werden: denn die Richt linien, nach denen die Enttchuldungsstellen die Frage der Santerungsfähigkelt zu entscheiden haben werden, werden, nachdem eine energische Politik zur Sanierung der Land wirtschaft «ingeleitet worden ist, eben durchaus anders und viel günstiger sein. Nur die wirklich vollkommen aussichts los« Fälle werd« also den neuen Bollstreckungsschutz nicht genießen. Eine entscheidende Verbesserung ist ferner beim Schutz von Zwangsvollstreckungen in beweglich« Bermö- gen «ingetreten. Geschützt sind alle beweglichen Sachen, die zu einem landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlich« und gärtnerisch« Betrieb« oder einem damit oerbundtnen Nebmbetrlebe oder zum Hausrat des Betriebsinhabers ge hören, mit Ausnahme von Luxusge«nständen, weiter For derungen aus dem Verkauf der Bemebserzeugniffe und schließlich Barmittel und Guthaben, soweit sie zur ord nungsmäßigen Wirtschaststtchrung benöttgt werden. Da mit ist nicht nur das Zubehör, sondern ein viel weiterer Kreis von Gegenständ« geschützt, und sind vor allem auch die Forderungen der Landwirtschaft auf Schutz des Rüben- und Spiritusaeldes, sowie die Forderungen aus Viehver- käufen berücksichtigt worden. Auch hier ist die einschnei dende Verbesserung, daß die Pfändung solcher Gegenstand« schlechthin für unzulässig erklärt woroen ist und nicht erst durch einen Antrag des Schuldners nach Begutachtung durch d« Landrat wie bisher bekämpft zu werden braucht. In da« nicht betriebszugehörige, bzw. zur Betriebs führung nicht benötigte Vermögen ist di« Pfändung nach wie vor möglich, aber auch die Pfändung der obengenann ten Gegenstände ist in Gonderfällen zulässig. Unbeschränkt zulässig ist sie wegen bestimmter gesetzlicher Unterhaltsam sprüche sowie Lohnforderungen, Forderungen aus Ver sicherungsverträgen und Dünger- und Saatautlieferungen, die durch gesetzliches Pfandrecht geschützt sind. In be- oiel« Landschaften sogar al» vorbildlich gelten. Li« Hol länder bedienten sich zu ihrem Ausbau stets auch deutscher Kräfte. Die Deutschen in Niederländisch- Inot en zählen etwa SOOO Köpf« und sind tm Deutschen Bund" ausgezeichnet organisiert. Natürlich hab« die Engländer tatsächlich recht, wenn sie verlangen, daß Holland da« riesige Insel-Kolonialreich auch wirklich in der Gewalt behält. Die Kriegsschiffmeuterei trägt ohne Zweifel stark zu der Erschüttenmg der gesamten euro päischen Herrschaft in Asien bei. Die Gef^^ Unterdrückung bleibt dabei an Wichtige druck der MöWhkeit, daß Eingeborene, s chifs der Weimn mehrere Tage lantz - weit zurück. Um so verständlicher erschel ruh« im Mutterland, die sich in Hefti Kommunisten und Sozic.7.—7- entlädt. Wer da» holländische EigerüebM an der Quelle kennen lemL, weiß, -aß sich di» reaktionären" Immer« und die maoistischen Gewerkschaftebonzen in nichts so önig sind, wie in oer Notwendigkeit der MfrechterhMum' der oerSffeiMicht« «otverordmm, äbee den vollstret- bmgqchvtz folgmde^ tns ewMu gehenden Ko». In -er KiMnettsfitzuüg vom Lienstag beschlossene atz bringt mdüch die von der Landwirtschaft so benöttgt« Atempause, « hätt die auch nach der ich« Jonuar-Rotverordauog de» Kabinett» Schleich« noch weiter drohend«' Zwauasversteigerung»- lawtne auf und schafft somit «blich die Voraussetzungen, die für «ine weiter« ruhig« Aufbauarbeit zur enogültigen Sanierung -er deutsch« Landwirtschaft und damit zur Wttder^sundung unseres gesamten Wirtschaftskörpers er- Di« entscheidende Neuerung der neu« Notverordnung und ber gleichzeitig ergangen« AuMuhroorschttften, die einen Vollstreckungsschutz bis zum -1. Oktober 1983 gewäh ren, besteht in der vollkommen« Umkehrung de« bisheri- gen Schutzsystem». Es ist nicht mehr der Landwirt, der sich zwecks Erhaltung seines Betriebe» hilfesuchend um die Ge währung de» Boüstreckungsschutzes bei dem Gerichte bewer ben mutz, wodurch er bisher in die ihm wahrhaftig nicht passende Rolle des nicht Zahlung»willigen Schuldner» hin eingedrängt worden ist. Aus der durch die Unfähigkeit der bisherigen Regierungen verschuldeten Katastrophe der Landwirtschaft Mrd der einzig mögliche Schluß gezogen, daß fortab alle Zwangsversteigerungen landwirtschaftlicher Grundstücke Und Pfändungen von betriebszugehörigem Vermögen von gesetzeswegen für unstatthaft erklärt werden. Dem allgemeinen volkswirtschaftlichen Interesse an der Er- Haltung der landwirtschaftlichen Betriebe und der Sicher stellung der Dolksernährung gegenüber, daß in diesem gene rellen Vollstreckung-verbot zum Ausdruck kommt, muß sich der Gläubiger auf das Borlieaen besonderer Umstände be ruf««, wenn er trotzdem die Zwangsvollstreckung durchfüh ren will. Im einzelnen ist zunächst zu der Frage der Zwangs vollstreckung im Grundstücke folgendes zu bemerken: Das Zwangsversteigerungsverbot bezieht sich auf sämtliche Ver- steiaerungsverfahren gegen landwirtschaftliche, forstwirt schaftliche und gärtnerisch« Grundstück« — auch solche, die einem Nebenbeüieb dien« — die zur Zett anhängig und noch nbtt vollständig durchgeführt sind. Es ist gleichgültig, ob di« Zwangsversteigerung nach den bisherigen Vorschrif ten schon ein- oder mehrmals oder noch gar nicht eingestellt gewesen ist. Damit Mrd vor allem das Unrecht gut ge- macht, da» denjenlgen Landwirten zugeftigt worden ist, die nach Erlaß der erst« Vollstreckungsschutzoerordnung den Antrag auf Gewährung des Schutze« nicht rechtzeitig ge- stellt hatten und den« durch die nachfolgende unverständ liche Gesetzgebung such der erweiterte Schutz der später« Verordnungen nicht «währt wurde. Es ist auch gleich gültig, wie weit das Versteigerungsverfahren bereits gedie hen ist, insbesondere ob der Zuschlag erteilt wottren ist oder nicht. Nur darf der Zuschlag noch nicht rechts- kräftig geworden sein. Rechtskräftig ist er dann, wenn die vierzehntägige Beschwerdefrist-und die Frist für die etwa zulässige weitere Beschwerde abgelaufen ist. So weit hier ver Äollstreckungsschutz in Betracht kommt, haben die Vollstreckungsaerichte von Amts wegen Las Verfahren ,ein«ckt«llen, der Landwirt braucht kein« weiteren Schritte zu übernehmen, um in den Genuß der neuen Schutzbestim mungen zu gelangen. Der Gläubiger kann demgegenüber unter bestimmten Voraussetzungen die Fortsetzung des Verfahrens beantra gen. Die Fälle, in denen das Gericht dem Fortsetzungsan. trag des Gläubigers allein entsprechen darf, sind eng be grenzt und erschöpfend aufgezählt. Dem außerordentlichen, gerade durch die Gegner des Vollstreckungsschutze« und die in ihrem Sinne bisher handelnden Regierungen verursach- ten Absturz der Bodenpreise entspricht es durchaus, wenn dabei nach der Rangstelle und der wirtschaftlichen Bedeu tung der Gläubigerforderungen unterschieden wird. Wirb der Fortsetzungsantrag von einem erststelligen Gläubiger oder von einer Landschaft, einer Hypotheken bank, «mer Sparkaffe oder einem ähnlichen Institut bettle- ben, so ist ihm zu entsprechen, wenn bei Inkrafttreten der Verordnung Zinsrückstände bestehen und nach Inkrafttreten weitere Beträge rückständig geworden sind. Wird die Zwangsversteigerung wegen eines nach dem 30. Juni 1831 gewahrten Betriebskredites oder einer nach diesem Zeitpunkt bewirkten Lieferung für Betriebszwecke betrieben, so ist ebenfalls grundsätzlich einem Antrag auf Fortsetzung des Versteigerungsverfahrens zu entsprechen. Für beide ebengenannt« Falle gibt es jedoch eine der landwirtschaftlichen Notlage entsprechende, tief einschnei dende Ausnahme. In beiden Fällen ist nämlich der Fort- setzungsanttag des Gläubigers abzulehnen, wenn der Land wirt infolge außergewöhnlicher Verlust« durch Unwetter, Viehseuchen oder ähnliche Ereignisse «Her durch den allge meinen Preissturz zur Erfüllung seiner Zahlungsverbind- lichtesten nicht in der Lage ist Die neue Verordnung bringt also endlich die von der Landwirtschaft geforderte Rücksichtnahme auf den allgemeinen Preisniedergang, während bisher nur die besonders ungünstige Preisentwick lung von einigen Produkten, die noch schr viel schlechter ab schnitten als die übrigen landMrtschaftllchen Erzeugnisse, berücksichtigt wurde. In allen übrigen Fällen war dem Antrag des Gläu bigers auf Fortsetzung des Verfahrens nur dann nachzu- kommen, wenn eine ordnungsmäßige Wirtschaftsführung bis zur Ernte 1833 nicht zu erwarten ist, was man beson- i ders dann annehmen darf, wenn der Schuldner innerhalb des letzten Jahres weniger als ein Viertel der Zins« und Amortisationsbeträge aus erststelligen Grundstücksrechten gezahlt hat. Außerordentlich zu begrüßen ist auch, daß durch die neu« Verordnung die durch nicht» gerechtfertigte, nur au» einem törichten Siedlungsfanattsrnu« zu erklärende schlech tere Behandlung der aus dem Osthilfestcherungsversahren ausscheidenden Betriebe beseitigt Mrd. Auch di« bisher aus dem Sicherungsverfahren ausgeschiedenm Betriebe genie ßen den Vollstreckungsschutz, urw die Voraussetzungen, unter denen die Gläubiger mit Erfolg den Antrag auf Fortset zung der Zwangsversteigerung stellen können, sind die glei chen, wie bei den übrigen Betrteben. Ein« Erweiterung liegt lediglich darin, daß da» Versteigerungsverfahren auch dann fortzusetzen ist, wenn di« Entschuldungsstelle nach er- Insirlirrde und die Wettrevolutiorr. Der Schock -er Kriegsschiffmeuterei für die europäisch-asiatischen Gewalt Haber. — Ernste Londoner Vorstellungen im Haag. Bon Karl Wegener. Die Engländer, die den Holländern Nordamerika, Süd afrika und einen großen Teil Indien» fortgenommen haben, brannten schon während de» Weltkrieges darauf, ihre Flott« von Singapur« unter Volldampf nach Insulin-« zu send« und d« Raub des einstigen koloniql« Weltteich» der Nie derlande zu vollenden. IM letzten Jahrzehnt sah sich der Haag sehr ost vor ähnlichen englischen Absichten, die beson ders heftig durch di« auffallenden Fortschritte der bolsche wistischen Moskauer Bestrebungen gerade auf dem jo ent- ernt und für sich gelegenen indischen Jnselretch genährt wer- >en. Dieses erstreckt sich bei einer Landmasse von der fast fünffachen Ausdehnung de« Deutschen Reiche» Über einen größeren Gesamttaum al« Europa. Von den rund fünfzig Million« Einwohnern ballen sich auf Java allein vierzig Millionen zusammen, das infolgedessen anteilmäßig wett dichter besiedelt ist als Deutschland. Der übrig« Teil de» Archipel« ist wegen seiner reichen Naturschätze und Frucht barkeit ebenso zukunftsreich wie Java. Die gewaltigen Ber- dienstmöglichkeiten dieses herrlichen Erdteils tret« in der Einfuhrziffer von Werten in Höhe von einer Milliarde Gul den jährlich und der doppelten Ausfuhr so stark in Erschei nung, daß die englische Begehrlichkeit durchaus erklärlich er scheint. Begründet wird sie allerdings im wesentlichen mit der heuchlerischen Sorge um di« Fähigkeit Hollands, dieser Ge biete mst eigener Kraft Herr zu bleiben. Vielleicht ist Mos kau zu allermeist durch die geflissentliche Betonung der hol ländischen Schwäche in Niederlänoisch-Indien auf den Einfall gebracht woroen, hier seine weit- und kolonlalrevolutionäre Tätigkeit mit voller Kraft einzusetzen, obwohl die durch Mul- tatuus Schilderungen bekannte Weichheit vieler Malayen- völker und ihre an und für sich minderwertige körperliche Entwicklung auf eine geringe Neigung zu einem gewalt samen Umschwungsversuch schließen lassen. Schon vor eini gen Jahren kam es jedoch in Niederländisch-Indim zu äußerst blutigen Aufständen. Sie wurden von den Hollän dern unter dem Druck England« und der Sorge um die Quelle ihres Reichtums mtt erbarmungsloser Härte unter drückt. Zahlreiche revolutionäre Führer büßten ihre Mos kauer Freundschaft mit dem Tode. Um so erstaunlicher ist die Kriegsschiffmeuterei der letzten Tage, da die Holländer hier reinen Tisch gemacht -u haben glaubten. Sie mögen nun erkenn«, daß sie das erste Opfer der wiedergewonnenen, ganz auf Asten konzentrierten Handlungsfreiheit der Ruff« nach dem Abschluß wichtiger Nichtangriffsverträge mit Frankreich und seinen Trabant« geworden sind. Und nun verwirklicht sich für die holländische Jugend vielleicht doch einmal der Tag, an dem sie mtt der Waffe in der Hand um da» reiche indische Erbe der Väter kämpfen muß. Das klassische europäische Herrschaftssystem über Ast«, Ausübung verpacht Über die «nhetmtschm Fürsten und Groß«, erlebt mellelcht in Niederländisch- Indim die erste Erschütterung. Nur etwa 200 000 Europäer herrschen hier über mehr al» SO Millionen Eingeborene in anz ähnlicher Weise, wie man in Indien über die elnheimi- H-selbstsüchtig M»^>ie , wenn von d ' fft. Lieh, nte darauf ve fällt mindesten« so breit ur da» der Handelsherren an serung der Lage der InselvSlkr Re schen Sozialdemokraten insbesondere „Reaktionären": stet« Mt sichtlich«» " sen werden, daß die sehr stattlichen ArbeiMehmerlchaft äu» dem gleichen d da» holländische Handelsbürgertum seinen klotzigen Reichtum entnimmt, Niederländisch-Indim. Der Haag weiß auch wohl sehr genau, daß Moskau der Feind ist. Und den will Holland endlich zunächst einmal zu Hause tos werden. Neleihmrg de» Krudenburg-Preise» Mr Förderung des Segelfiuge» 1982 Berlin, IS. FHruar. Der Hindenburg-Prek» zur För derung des Segelflug«« 1932 . ist einstimmig dem Diplom ingenieur Wolf Hirth-Grunau in Anerkennung keiner sport lich« und wissenschaftlichen gleich zu bewertenden Leistun gen zugesprochen worden. ErpLofion in Triest. — Fünf Tode. Triest, IS. Februar. In einer Mineralölraffinerie ist am Mittwoch «ine Sauerstofflasch« explodiert. Fünf Per sonen, darunter der stellvertretend« Direktor de« Unterneh men«, haben dm Tod gefunden. Sech» Personen sind ver letzt rvordm. Kchtchlhr-Aberwblatt und Pormürt» verboten. Berlin. IS. Februar. Auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze de» deutschen Volle» vom 4. Februar 19SSistdi« in Berlin erscheinende Tageszeitung „Vorwärts" mit sofortiger Wirkung bl» zum 22. Februar 1SS3 einschließlich verboten worbm. Diese» Verbot Mrd mit einem Artikel in der gestrigen Morgenausgabe de» Blatte» mtt der Ueberschrift „Für die Wahrheit! Der Blut sonntag in Ei»l»ben" begründet. Auf Grund der gleichen Verordnung ist di« in Berlin erscheinend« Tageszeitung „Acht-U-r-Lbendblatt" mit so- forttgrr Wirkung bi» zum 22. Februar 1938 einschließlich verboten wordm. Begründet Mrd da» Verbot mtt einem Artikel in der -estrigen Ausgabe de» Blatte» über bm po litischen Zusammenstoß in Eislebm.