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t 1. 2. 3. 8. 10. 11. 12. schäften und Rittergüter aufgehoben. Damit oer Bergrechtsoerhaltntffe in der Oberlausitz, . „ worreoe« politischen BerhMnisse dieses Londestril», seines öftere» Desitzwechsels usw., lange Zeit ihre eigenen Wege gegangen war, ihren Abschluß gefunden, so daß heute das Allgemeine Berggesetz v. 81. Aug. 1910 Pir den Erz- und Kohlenbergbau im gesamten Mit Inkrafttreten der neuen sächsischen Verfassung o. 1. Nov. 1920 wurde» durch Art. 52 auch diese geringen noch bestehende» Standes Herr- die CntwkNung infolge der ver- deburg 172V. Gercken, T. Ehr. Historie der Stadt und Bergvestung Stol pen. Dresden u. Leipzig 1764. hortzschmwkn, I. Etwas von dem Bergbau im der Obettausitz. Laus. Monatsschr. 1796. II. S. 1S2—169, S. 197—21S «L 281—268. Mittag, L. V. Chronik der kgl. söchs. Stadt Bischofswerda. Bischofswerda 1861. Heckck, ttr. Historische Beschreibung der Stadt Bischofs werda. Dresden 1713. Störzner. Fr. B. Was die Heimat erzählt. I. Ostfachsen. Leipzig o. I. (1964). Machet, L. Altes und Neues aus Groß- und Kleindrebnitz. Bischofswerda 1967. »eiche, A. Die Oberlausitzer Srenzurkunde v. Jahre 1241 ^w. N. Laus. Mag. 84. 1968. E. 148-251. Schmale, v. Geschichte des Rittergutes Arndorf b. Wilthen. In: P. I. Flechtner, Heimatbuch von Wilthen usw. o. I. (1922) S 223—240. Schnlze, G. Dom Erzbergbau in der vberl. und Nordbähmen. Heimatklänge Nr. 25 und 26, Beil. z. Bautzener Tageblatt 1925. Langer, 2. Der ostelbische Bergbau in und am Gebiete der Dresdener Heide und der Sachs. Schweiz. N. Archiv f. SSchf. Geschichte. 56. Dresden 1929. 13. Aannia, Mein, Mikher. Johannes Franke „8081178 I-VS^Tl-IL" Bautzen 1594. Bautzen 1936. S. 34—35 und S. 85—86. Haas Nauman». 8 6. LlT <S. Soldbergbau im Meißner Hochlande. Ueber Berg u. Thal. 18.1895. S. 207—216. 7. — - - — - .... - L._ non der kursächsischen Regierung, wie auch von den Laudständeu erneut als in der Ob erlausch wirklich «och geltende Berggesetze anerkannt. - Auch noch Teilung der Oberlausitz im Jahre 1815 blieb dieser Rechtszustand für Len sächpschen Anteil weiter bestehe» (für de» preußischen Anteil nur bedingt bis in die vierziger Jahre, wäh rend die Verträge im Königreich Böhmen am 1. Aug. 1856 aufgeho ben wurden). So besah das Bergamt Attenberg, zu dessen Revier jauch -er rechts der Elbe gelegen« Teil Sachsens gehörte, keine Er mächtigung zur Annahme von Schurfgesuchen und Mutungen im Gebiete der Oberlausitz. Als 1841 «in Kalkverein zu Lückersdorf Hei Kamenz an das Bergamt Altenberg «in Etzenstein und alle hohe und niedere Metalle und ver »eralien in mehreren Ortschaften der sächsischen Ob tet hatte, -ab diese» das Gesuch an das Finanzmin »ter. Darauf ist „unterm 3. Februar 1842 an das gamt gleichwie an die Kreisdirection zu Budispn verfügt worden, daß mit Rücksicht auf die Vergwerksverträge König Ferdinands mm 1534 und Kaiser Maximwans von 1575 die vom Bergamte Allen berg angeregte Inkompetenz zur Fügung auf oberwähntes Ge such als begründet zur erachten sei, und sind Petenten demgemäß von der Budissiner Kreisdirection auch beschieden worden.* (Kreßner, a. a. O S. 42—43.) Die böhmischen Bergwerksverträge gatten nun mit als Be standteil der Oberlaufitzer Partikularverfassung, an der auf Grrmd eine Urkunde vom 17. Nov. 1834 (beigegeben der Lerf.-Urk. v. 4. Sept. 1831) auch durch die Landesgesetzgebung ohne die Zustim mung der' Provinzialstände keine Aenderungen vorgenommen werden dursten. So ruhte die Berggesetzgebuna in der Ober laufitz wenigstens für den Erzbergbau wiederum uingere Zeit fast völlig. Nur für den Kohlenbergbau war am 2. April 1830 ein königliches Mandat über die Gewinnung von Stein-, Braun-, Schwefel- und Erdkohlen und des Torfes für das Markgraftum Oberlausitz ergangen, das diese Bergrechtsverhältnisse für die Oberlausitz so regelte, wie es durch ein alleres Mandat o. 10. Sept. 1822 für die alten Erblande geschehen war in zeitgemäßer Ent wicklung der Gesetzgebung über den Kohlenbergbau, deren Grund lage in dem Mandat des Kurfürsten Friedrich August ,M»egen Ent deckung derer im Lande befindlichen Steinkohlebrüche und wie sich bey deren Aufnahme und Fortbau zu erhalten" v. 19. Aug. 1743 zu sehen ist. Auch Las sächsische Regalbergbaugesetz v. 22. Mai 1851, dos erste im Königreich Sachsen unter Mitwirkung .des Landtages erlassene Berggesetz, das sich aber nur aus Len Erzbergbau bezog, vermochte noch nicht die Rechtsverhältnisse im Erzbergbau der Oberlausitz zu ändern. Die Landstände versagten der Einführung des Regalbergbaugesetzes für das ritterfchastliche Gebiet der Oberlausitz ihre Zustimmung, so daß man auch von Einführung ins nichtritterliche Gebiet absah und sich die Herr schaft des Regolbergbaugesetzes nur über die Erblande erstreckte. Da dieses Gesetz aber den in Sachsen zu immer größerer wirtschaftlicher Bedeutung gelangenden Kohlenbergbau gänzlich unbeachtet ließ, erging schon wenig später, 1868, das Allge meine Berggesetz v. 16. Juni 1868, das alle Rechts- Verhältnisse im Bergbau Sachsens erfaßte, in der Oberlausitz aber zunächst nur für den Kohlenbergbau (Braunkohlen) galt, ohne daß hierzu die Landstände um ihre vorherige Zustimmung befragt waren. Zeitpunkt und Umfang des Inkrafttretens des Allgemei nen Berggesetzes für den Erzbergbau in der Oberlausitz sollten später durch besondere Bekanntmachung erfolgen. Da sich hierzu aber zunächst keine Veranlassung bot, weil auch damals in der Oberlausitz keine Erzbergwerke bestanden, blieben die böhmischen Bergwerksverträge auch weiterhin hier stillschweigend in Geltung. Zwar erteilte das Bergamt in Freiberg auf Grund des Allg. Berggesetzes seit 1869 einige Schürserlaubnisse in der Oberlausitz. Sie führten aber zu keinem ernst zu nehmenden Bergbau. Als dann aber im Jahre 1900 bei Sohland (Spree) Kupfer kiese und nickelhallige Magnetkiese in abbauwürdiger Meng« ent deckt wurden, kamen -war die Landstände ihrer Verpflichtung zur Bestellung eines Bergamtes nicht nach, hielten aber trotzdem an den ihnen zustehenden alten Bergregalitätsrechten fest. Da ent- ichloß sich die Regierung 1904 zu einem neuen Vergleich mit den Provinzialständen, um die im Laufe der langen Zeit unhaltbar ge wordene und unverständliche Dergwerksversassung der Oberlausitz endlich den nun im Allgemeinen Berggesetz gegebenen Rechtsver hältnissen anzupassen. Dieser Vergleich trat mit der Novell« v. 24. Mai 1904 am 1. Juli 1904 in Kraft. Danach wurde das Bor- recht der Grundherren auf ein Zustimmungs- bzw. Einspruchsrecht zur Verleihung unter denjenigen Grundstücken beschränkt, die als Bestandteile der Standesherrschaften Königsbrück und Reibersdorf oder eines Rittergutes (die in Frage kommenden Rittergüter sin- alle einzeln aufgeführt) im Grundbuche am I. Jan. 1904 und bis zum Eingang des Echürfgesuches oder der Mutung eingetragen waren. Diese Novelle ist dann in di« neue Fassung des Allgemeinen Berggesetze» v. 31. Aug. 1910 mit ausgenommen worden und bildet dort die §§ 43—50. Damit hatte, abgesehen von einigen geringen anderen Ausnahmen, das Allgemeine Berggesetz auch für den Erzbergbau in der Oberlausitz Geltung erlangt. Das Gowschiff Bon OskarSchwär. (4. Fortsetzung) (Nachdruck» verboten») 6. Kapitel. Es wurde immer schlimmer mit Peter Losbern. Er strengte sich im Kontor krampfhaft an, um seine Arbeit gut auszuführea, aber er verschrieb sich ost und radierte und schabte mit dem Mester und fragte mehr als in den ersten Tagen. Er „fiel auf". Der ihm überstellte Prokurist nahm ihn einmal beiseite und sagte zu ihm mit leisem, aber schar fem Tadel: „Sie haben sich wieder mehrfach verrechnet. Ha ben Sie denn nicht multiplizieren gelernt in Sachsen? Und unsauber sieht das aus in Ihren Listen! Sie müssen sich zu sammennehmen! Oder mau muß Ihnen einen anderen Platz geben. — Eie seh'n nicht gut aus! Wird Ihnen Ham burg gefährlich, hm? Hatten Sie sich und schonen Sie sich, Losbern! Sie wohnen doch bei Schmogis, nicht? Ich werde mit Schmogis reden." Peter brachte kein Wort zu seiner Entschuldigung vor. Er hätte wohl auch kaum seinen Zustand richtig erklären können. Er empfand nur, daß ihm Unrecht geschähe. Darum nahm sein Gesicht einen bitter-trotzigen Ausdruck an. Das gefiel dem Prokuristen natürlich nicht, und er schickte ihn kurz zurück an sein Putt. Herr Schmogis zeigte nun ein sehr verlegene« Wesen. Er versuchte, Peter abends zu Hause festzuhalten. Es gelang aber nicht. Er machte den Vorschlag, einmal gemeinsam nach Blankenese hinauszufahren oder einen Spaziergang an der Alster zu machen. Aber Peter konnte nicht anders, er mutzte das freundliche Anerbieten ablehnen. Er kef an den Hafen. Am Morgen zeigte dann Frau sich so ängstlich, als wäre sie sich einer Schuld gegen bewußt. Ihre Frage nach seinen Wünschen war ein Bitten, doch nur ja zu verzeihen, wenn sie in etwas feinen Geschmack nicht getrosten hab« oder ihm lästig gefallen sei. o , kJ e>^ II e^7- TI o o kJ 8 kJ