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bewunderte, war Agi durch den Tod entrißen wurde. Fr. Beruh. Störzner. Druck und Verlag von Friedrich May, G. m. b. H-, verantwortlich für die Schriftleitung Max Fiederer, sämtlich in Bischofswerda. Seuchenvorschriften 16^0. H. Tro bi sch, Elstra. Jahr 1926 brachte uns verschiedene Krankheiten, groß« Verbreitung die Bevölkerung in Angst und festen. Allen werden aus den Zeitungen die h iMnrich Voß. Er wurde geb. den 7. Nov. 1750 zu und starb am 5. Dez. 1819 auf seinem Gut Son- bcrrnühle« bei Osnabrück. Er war es, der mit seiner zwei ten Gnnahlin Frau Sophia, geb. Gräfin v. Redern, am 1. Juni irvO in der Hauskapelle der Fürstin Gallitzin zu WSnster zur römisch-kathol. Kirche übertrat, ein Schritt, der M» den damaligen Zuständen des Protestantismus wohl pch erklär«, wenn auch nicht rechtfertigen läßt. Seine erste Eamahlin, mit der er unaussprechlich glücklich lebte und die Goethe so bewunderte, war Agnes, geb. v. Witzlcben, die f-4,- 1788 Das die durch Schrecken . . Aosskrancheit, das Sumpfsieber in Schlesien und zuletzt die E^phusepidenne in Hannover in Erinnerung sein. Aber Hmk unserer sanitären Maßnahmen, wird das Umsichgreifen büier Seuche verhindert. Alle diese Krankheiten konnten aus ein «eines, bestimmt begrenztes Gebiet beschränkt wer- P-» Aber auch uns schreibt die Regierung ganz genaue vor, um überhaupt auch das örtliche Um- st«n ««er Seuche zu verhindern. Ich erinnere an die i«pft«ge« der Kinder gegen Pocken, die vielen, ach allzmärlen Impfungen der Soldaten während des Krie- , die W>Mausu»gs<mstalt«n, an di« ärztliche Untersuchung fremd« Schiffe im Hafen usw. Auch die Vorschriften Scharlach, Masern, Halsbräune sind hier zu erwähnen die Schilder: „Hundesperre" und „Maul- und Klauen- p" kennt ein jeder. Dadurch ist es gelungen, die Geiseln der Menschheit, und Cholera, aus Deutschland zu verbannen. Anders früheren Jahren. Da war man froh, wenn man die Hnchtbaren Seuchen auf ein Land beschränken konnte, gab Vorschriften, die Grenzen des Landes möglichst g zu bewachen, um so die Seuche vom eigenen Land Halle«. Eine solche Vorschrift wurde euch 1680 von Regierung des Markgrafentums Oberlausitz erlassen, Zla in Nähmen und Kurfochfen die Pest wütete. Sie lautet: Infkuktion, wocnach sich die an denen Gränzen und Landstraßen des Markgrafentums Obcrlausitz weg«« der im Königreich Böheimb (Böhmen) und Markgrafentums Meißen grassierenden Seuche und KrauLheÜeu ausgesetzte Wachs und ihnen zugeordneie Aufseher zu achten und wie sie sich der ans (ins) Land kommenden Personen und Güter halber zu verhalten. 1. Jede Obrigkeit, die an den Landesgrenzen wohnt -der die an Orte im Lande grenzt, die bereits anqesteckt ,, , . - , „ - - stud, hat gewisse Stöcke und Zeichen auf 1 bis 200 Schritt Menschen, von der äußersten Woche zur Abhaltung der infizierten (an- " " ' " """" """" " " -«steckten) Personen aufzurichten. Die Wache soll sich jeder- S«it an deu ihnen gemachten Schranken aufhalten und nicht daoong«hen. 2. All« Ankommenden, ohne Ansehen der Person, hoben bet dem aufgesteckten Ziel stille zu halten, und ihre Pässe und Schmdheitsscheine auf dem Ziel niederzulegen. Kann vuifsen sie 20—AO Schritte wieder zurücktreten. 3. Jede Wache soll Feuer, Rauchwerk (zum Ausräu chern) und <Wg bei der Hand haben. Das ist von der Herrschaft anzuschaffen. 4. Mit dem Rauchwerk, als Schwefel, Wachholdersträu- bezeichnet, wer die Personen sind, wenn in ihnen der Ort, wo sie ausgereiset und wo ihre Güter aufgeladen, nicht aus drücklich als rein und von jeder Ansteckung befreit angegeben ist. Dasselbe muß auch die Obrigkeit der mittleren Orte be stätigen, durch welche die Personen gereiset oder die Güter durchgeführt worden sind. Es soll auch von den Aufsehern achtgegeben werden, daß die Pässe nicht zu alt oder zu jung sind, damit kein Betrug dahinter steckt. Auf diesen Fall sind Personen und Güter zurückzuweisen. 7. Doch in solchen Fällen kann sich der Aufseher bei der Herrschaft, wenn sie nicht weit entfernt ist, Rat und Bescheid holen. 8. Sollte sich ereignen, daß jemand mit Gewalt ins Land eindringen will, so soll die Wache solche treulich war nen und sich dabei auf die dafür erlassenen Churfürstlichen Churprivilegien und des Oberamtes zu Budisfin Mcmdcue (Befehl) beziehen. Allenfalls ober, da solches nicht helfen wollte, sollen sie die Gemeindegewalt anrufen und mit dieser die Eindringlinge mit Gewalt vertreiben. 9. Der Aufseher samt der ihm zugeordneten Wache soll sich aller Nüchternheit und Gottesfurcht befleißigen. Auch soll er sich durchaus nicht gelüsten lassen, wegen einigen Vor tests hoffenden Geschenkes oder guter Bekanntschaft halber jemanden ohne unverdächtigen Zeugnisses passieren zu lassen. 10. Deswegen soll der Aufjeher vom Chursürstlichen Oberamt zu Budisfin unmittelbar verpflichtet werden oder doch die Eidesformel der Herrschaft zugefertigt und daselbst vereidigt werden 11. Zur Besoldung bekomm: der Arischer wöchentlich ein Schock, ein jeder Wächter aber 14 Groschen. Es sollen aber auf der Hauptstraße nicht mehr als drei Wächter sein. Dieses Geld bekommen sie von der Herrschaft, die es wieder monatlich aus der Landeskasse verlangen soll. 12. Aus herrenloses Gesinde, kranke, übelgestaltete Per sonen, umherirrende Soldaten, Schüler und Bettler wie auch auf liederliche Hav.dwcrksburschen sollen sie absonderlich ge naue Aufsicht haben. Diese sind, auch wenn sie gültige Zeug nisse haben, nicht ins Land hineinzulassen. 13. Auch muß besonders auf Fuhrleute und Landes kutscher achtgcgcben werden. Diese müssen an einem Orte anhalten, wo sie umkehren können. Die Wache muß ihnen zurufen, daß sic niemanden mit den Pässen an das aufge steckte Ziel schicken. Führen sie auf ihren Wagen Personen und Güter mit, die in den Pässen nicht deutlich benannt und spezifiziert sind oder wenn die Personen keine besonderen Scheine haben, so sollen dieselben keineswegs durchgelassen, sondern angehalten und zurückgewiesen werden. — Man sieyt daraus, welche gewaltige Angst das Wort Pest allen eingeflößt haben muß. Und diese Angst war wohi- begrü.rdet. Einige Beispiele uierden das zur Genüge er läutern: In Bürgstein, einer jetzt sehr beliebten Sommer frische bei Böhmisch-Leipa, starben nach dem Komptener In Schluckenau starben 1525 an der Pest 648, auf den einge- pfarrten Dörfern 465 Menschen. In Freiwaldau, der „Perle der Sudeten", starben nach einer alten Chronik 1680 „fast die Hälfte der Einwohner" an der Pest. Noch heute gibt es in Böhmen überall Pestsäulen, die zur Erinnerung an das furchtbare Pestjahr 1680 gesetzt morden sind, so in Deutsch- Gabel auf dem Marktplatz die Salvator-Säule, in Böhmisch- Leipa die Dreifaltigkeitsstatue, in Rumbucg am Markt eine Pestsäule, in Zwickau in Böhmen am Ende des Sckmlgassets ebenfalls ein Pestdenkmal. 1632 heißt es im alten Kauf- und Handelsbuch von Elstra: 1632 sind achter in Städtgen groß und klein an der , - - , , .. Pest 210 Personen gestorben. Waß aber auff den einge- cher und Beeren, müssen die am Ziel niedergelegten Pässe pfarrten Dörsfern gestorben, ist nicht gezählett worden. Heräucherk werden. Dann dürfen sie erst durchgesehen wer- (1745 hatte Elstra rund 600 Einwohner). 1680 mußte Puls- Hin. Sind die Reisenden aus infizierten Orten gekommen, nitz einen eigenen Pestfriedhof (an der grünen Straße) an- ßstch sie zurückznweisen. Die untadelhaften Pässe aber soll legen. 1568 starben in Bautzen und Umgebung gegen 8000 per Ausscher bei der Wache unterschreiben und die Reisenden Personen. 1521 mußte sogar die Ratswahl wegen großer Wcho ins Land lasten. Sterblichkeit ausgesetzt werden. Dies nur ein winziger Aus- 5. Perlen und Güter dürfen keinesfalls aus dem schnitt aus dem großen Kapitel Pest. Krancheitsgebiet ins Land gelassen werden, außer Briefen, Es ist daher verständlich, wenn man derartig strenge «nn sie «st wohlgeräuchert und Geld, wenn es in Essig Vorschriften erließ. geworfen und zur Erkaufung der Notdurft an Viktualien (notwendige Lobensmittel) eingesendet wird. 6. Pässe und Gesundheitszeugnisse dürfen nicht passie ren (durchgelassen werden), wenn in ihnen nicht eigentlich