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1078 . ' Bekanntmachung. Nach Vorschrift des Gesetze» vom 18. August 1868 werden alle diejenigen im hiesigen Stadt bezirke wohnhaften Personen, welche Hunde besitzen, andurch aufgefordert, binnen acht Tagen, spätestens aber bis zum 10. Januar 1875 bei Vermeidung der auf die Hinterziehung der Hundesteuer angedrohten Strafe von 3 Thalern in jedem einzelnen Falle bei unterzeichnetem Stadtrathe schriftlich anzuzeigen, welche Hunde sie besitzen. Zugleich wirv bemerkt, daß die jährliche Steuer für einen einzelnen Hund 1 Thaler beträgt und gegen Aushändigung einer mit dem Namen der Stadt, der laufenden Jahreszahl und fortlaufenden Nummer versehenen Marke, mit welcher alle Hunde ohne Ausnahme am Halsbande stets versehen sein müssen und welche auf die Zeit, auf welche sie lautet, als Nachweis der entrichteten Steuer gilt, zu bezahlen ist, sowie daß Derjenige, welcher innerhalb des Steuerjahres einen Hund anschafft, für welchen die Steuer noch nicht entrichtet ist, binnen 14 Tagen den Steuerbetrag zu erlegen hat. Hunde, welche außerhalb eer Häuser, Gehöfte und sonstigen geschlossenen Lokalitäten ohne die für das laufende Jahr giltige Marke am Halsbande betroffen werden, sollen weggefangen und dafern sie nicht binnen drei Tagen reclamirt und die 8 7 des Gesetzes festgesetzte Strafe an 1, bezüglich 3 Thlr. bezahlt worden ist, nach Befinden getödtet werden. Stadtrath Bischofswerda, am 30. December 1874. Sinz. Des Rechnungsabschlusses und ver Zinsenberechnung halber bleibt die hiesige Spareaffe bis mit -em 27. Januar k. I. geschlossen und wird der erste Sparcassentag im Jahre 1875 Donnerstag, den 28. Januar, abgehalten werden, was mit dem Bemerken andurch bekannt gemacht wird, daß von da an bis auf Weiteres wöchentlich zwei Mal, Montags und Donnerstags, von früh 9 bis Mittag 12 Uhr expedirt werden wird. Bischofswerda, am 29. December 1874. D i e S P a r c a s s e n » V e r w a l t u n g. 'Sinz. Logis-, Dienst- und Arbeitswechsel betr. Wir bringen hierdurch in Erinnerung, daß jeder Logiswechsel pünktlich auf hiesiger Polizei- Expedition anzuzeigen ist, und daß kein Vermiether eher einen Abmiether bei sich aufnehmen darf, als bis letzterer die erforderliche Logiskarte beigebracht hat ; ingleichen ist jeder Dienstwechsel und jedes neue Dienstverhältnis ungesäumt anzumelden, und werden Unterlastungen der diesfallsigen Vorschriften in Gemäßheit des Regulativs vom 27. October 1865 unnachsichtlich geahndet werden. Bischofswerda, den 29. December 1874. Der Rath der Stadt Bischofswerda. . Sinz. I. öffentliche Sitzung der Stadtverordneten zu Bischofswerda Donnerstag, den 3ll. Deebr. 1874, Nachm. 4 Uhr, auf hiesigem Rathhause. Tagesordnung: 1) Justification der Kämmereirechnung vom Jahre 1873. 2) Voranschlag der Bau- deputation bezüglich der vorzunehmenden Bauten auf das Jahr 1875. Heute Mittwoch von 10 3 Uhr» Stadtverordnetenwohl. Bekanntmachung. Seit dem 20. September d. I. besteht der Kirchenvorstand der Parochie Großdrebnitz aus folgenden Mitgliedern: 1) Herrn Gutsbesitzer Ernst Ludwig Paul l 2) - Hausbesitzer Gotthelf Traugott Eisold i . « - 3) - Gutsbesitzer Friedrich August Rollig z '» Großdrebnitz, 4) - Gutsbesitzer Ernst Ludwig Kühn s 5) - Gutsbesitzer Carl Stange » . . 6) - Hausbesitzer Carl Friedrich Hartmann, l Kleindrebnitz, 7) dem Unterzeichneten, al» Versitzenden. Großdrebnitz, am 24. December 1874. Marloth, Pfarrer.