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so. Jahrgang Unabhängige Zeitung für alle Stände in Stadt und Land. Dicht verbreitet in allen Volksschichten. Beilagen: Illustriertes Sonntaasblatt Heimatkundliche.Belläge Frau und Heim / Landwirtschaftliche Beilage. — Druck und Verlag von Friedrich May, G. m. b. H. in Bischofswerda. — Postscheckkonto Amt Dresden Nr. 1521. Gemeindeverbandsgirokasse Bischofswerda Konto Nr. S4 beim Abhalen la der VeschSÄ« Besörderungselnrichtunaen durch "höhere Gewalt hüt'der Be- rvmumur 10 Vf» (Sonnabend- zitier keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der ' Rückzahlung de» Bezugspreise,. Llnzrigenprei»: Die LS raw breite elnspallige Millimeterzeile S Rpf. Im Textteil die SO mm breite Millimeterzeile 2S Rpf. Nachlatz nach den gesetzlich vorgeschriebenen Sätzen. Für daß Erscheinen von Anzeigen in bestimmten Nummern und an bestimmten Plätzen keine Gewähr. — Erfüllungsort Bischofswerda. Erschrlnungtweife: Täglich mit Ausnahme der Sonn« und Feier« tage. Bezugspreis für die Helt «ine» halben Monats: Frei in, Hau, halbmonatlich Mark 1.1E beim Ab' ' stell« wöchentlich LS Pfg. «nzelnummer , nummer 1» Pfg.) Nr. 154 » -.-«rasprech«, «ml Bischofswerda Nr. LLL und LLS. Kn Falle von Betriebsstörungen oder Unterbrechung der Beförderung,sinrlchtungen durch Höf-— ' - - - „—aus Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. Freitag,den S. Juli 1935 DrrKWDLyDlrr Tagebklü MAWoDwer-a AleukirH undAumeaend Einzige Tageszeitung im Amtsgertchtsbezirk Bischofswerda und den angrenzenden Gebieten Der Sächsische Erzähler ist das zur Veröffentlichung der amtlichen Bekannt« machungen der Amtshauptmannschafh des Hauptzollamt» und des De« zickssckulamts zu Bautzen sowie de« Finanzamts und des Stadtrats zu Bischofswerda und der Gemeindebehörden behördlicherseits bestimmt« Blatt Tagesschau. * 2« dem amtliche» Bericht über da» Ergebnis der Bespre chungen de» polnischen Außenminister» Beck mit dem Führer kommt zum Ausdruck, daß Deutschland und Polen auch weiterhin iu enger Fühlungnahme bleiben werden. * 2» der polnischen presse wird da» Ergebni» de» Minister besuche» in Berlin allgemein mit großer Befriedigung verzeichnet. E» wird unter andere« ftflgefleltt. daß da, deutsch-polnische Ab- kommen seine Lebensfähigkeit bewiesen habe und daß der Besuch durchaus al» ein Erfolg zu betrachten sei. * Die französische presse beschäftigt sich ausführlich mit dem Meinungsaustausch zwischen dem Führer und dem polnischen Außenminister und stellt allgemein fest, daß Deutschland und Polen in den europäischen Hauptfragen eine gemeinsame Politik fort sehen dürsten. * Zwölf französische Studenten begeben sich am Sonnabend nach Marburg, wo sie drei Wochen al» Gäste deutscher Familien am studentischen Leben teilnehmen werden. 2m September wer den zwölf deutsche Studenten al» Gäste in pari, erwartet. * wie der diplomatische Berichterstatter der „Morningpost" hört, sind bei den pariser Verhandlungen zwischen Großbritannien und Frankreich keine endgültigen Vorschläge gemacht worden. Vor der Tagung Le» völkerbundrrake, im August dürste auch keine Entscheidung fallen. * Pie Bemühungen Engländ,, Frankrüch für die Beilegung, de» ikstienisch-abesslnischen Streitfälle« zu gewinnen, werden In der französischen presse weiter behandelt. Dabei kommt die ziem lich ablehnende Haltung gegenüber den englischen Vermittlung»- bestrebüngea, zum Ausdruck. * Der Beschluß der wiener Regierung zur Aufhebung der Habsburger Gesetze findet in der Passer presse eine scharfe Ab lehnung. «) Ausführliche» an anderer Stelle. Revolution im Strafrecht. Reichsleiter und Reichsminifter Dr. H. Frank hat in der NSK. unter der Ueberschrift: „Revolution im Straf recht" einen Artikel veröffentlicht, der zu dem Reichsgesetz zur Aenderung von Vorschriften des Strafverfahrens und Les Gerichtsverfassungsgesetzes Stellung nimmt. Reichsminifter Dr. Frank schreibt hierzu u. a.: Es wird in Zukunft nur ein Strafrecht geben, das Len Verbrecher jeder Schattierung als einen Schädling der Volksgemeinschaft ansieht und ihn durch eine gerechte Bestrafung aus dieser Gemeinschaft ausscheidet. Am 26. Juni 1935 hat die Reichsregierung folgend« Aenderungen der Strafprozeßordnung beschlossen: „In di« Strafprozeßordnung werden als 8 170a und als 8 267a folgende Vorschriften eingeführt: Ich habe die Analogie des Strafrechtes dann auch wieder holt im Reichstag als «in Wesensbestandteil der national sozialistischen Strafrechtsreform bezeichnet. Im Jahre 1933 wurde in der Denkschrift des preußischen Justizministers Kevrl in gleicher Weis« eine Ergänzung des 8 2 StGB, ge fordert. Nunmehr ist durch die erwähnten Gesetze der Reichsregierung vom 26. Juni 1935 der entscheidende Schritt zum Durchbruch der nationalsozialistischen Rechts reform auf diesem Gebiete getan. Die neue Bestimmung der Strafprozeßordnung bedeutet, daß in Zukunft der Rich ter auch dann eine Bestrafung vornehmen kann, wenn der Tatbestand nicht unter Strafe gestellt ist, wenn er aber einem anderen Tatbestand des Strafgesetzes ähnlich ist und wenn nach der Volksanschauung die Tat eine Strafe verdient. In dieser HinsHt ist das Gesetz zu Aenderungen von Vorschriften des Strafverfahrens und des Gerichtsverfas- sungsgesetzes vom 26. Juni 1935 ein Markstein auf dem Wege zu einem national- sozialistischen Strafrecht. In Zukunft wird es ausgeschlossen sein, daß ein Verbrecher nur deshalb straffrei ausgehen wird, weil durch irgendwelche Lücken im Gesetz oder durch unklar« und widerspruchsvolle Auslegungen der Gerichte eine Bestrafung nach dem forma len Wortlaut des Gesetzes nicht erfolgen kann. Das bedeu tet nicht, daß der Richter in Zukunft ähnlich dem Gesetz geber für bestimmte Tatbestände neue Strafrechtsnormen schaffen kann. Grundsätzlich wird er auch in Zukunft an da- Strafgesetz gebunden seist. Er hat jedoch in Zukunst dis-Möglichkeit, bei Vorliegen der angeführten Vorausset zungen inHedem Falle «inen Schädling der Volksgemein schaft der Bestrafung zuzufützren. ' Der nationalsozialistische Staat kennt für seine Straf rechtspolitik, wie ich das nunmehr schon seit Jahren unent wegt verkünde, nur einen Gesichtspunkt: Rücksichts losen Krieg gegenüber den Verbrechern und Uebellätern zum Schutz und Vorteil des an- ständigen, der Volksgemeinschaft ehrlich und treu dienenden Volksgenossen. Das be deutet nicht, daß jeder, der künftig in Deutschland angeklagt wird, auch schon von Anfang an als schuldig anzusehen ist, das bedeutet also nicht, daß der Angeklagte in seinem Ber- teidigungsrecht irgendwie beschränkt werden soll. Das be deutet vor allem nicht etwa den Umstand, daß der national sozialistische Staat nicht auch sehr wohl zwischen den Ver brechern aus übler Gesinnung mit absolut ge- meinschädlichem Instinkt und Wirken einerseits und dem kleinen, harmlosen, mehr aus Unverstand und Schwäche als aus Schlechtigkeit mit den Ordnungsprinzi- pien der Volksgemeinschaft in Konflikt geratenen Alltags sünder unterscheiden könnte. Das deutsche Strafgesetzbuch des Nationalsozialismus wird in diesem Sinne ein modernes Strafgesetzbuch sein. Wir lehnen auch auf diesem Gebiet den Rückfall ins Mittel- alter mit Folter, Anprangerung, Richtschwert-Symbolik, usw. ab. Zittern soll der Verbrecher vor den Folgen einer gerichtlichen Verurteilung, nicht zittern soll indes der freie Staatsbürger. Die Einführung der Analogie ist daher nicht gleichbe deutend mit einer Schuldigerklärung aller irgendwie mit dem Gericht in Berührung geratenden Personen. Sie ist auch keine Generalverurteilungsvollmacht für jeden Richter in jedem Falle, sondern sie wird gerade aus der Psychologie des nationalsozialistischen Staats« und Volksausbau heraus dem Uebeltäter das Entwischen unmöglich machen, für den unschuldig zur Verantwortung gezogenen aber die Bestra fung ausschließen. Darüber hinaus enthüll aber diese neu« strafgesetzliche Aenderung das klare Bekenntnis des Nationalsozialismus zur selbständigen, freie», unabhängig«« Richterpersönllchkeit. Neben den Machtapparat tritt in allen germanischen Staa ten seit jeher der Rechtsapparat. Und so ist es ein geryalti» ger Fortschritt in der Gestaltung unserer Rechtszustände, daß der deutsche Strafrichter mit einer stolzen Entschei dungskraft versehen wird, die ihm, als dem Repräsentanten der nationalsozialistischen Weltanschauung und des gesunden deutschen Nolksempfindens, die Rolle eines Volksrich - ters in der schönsten Bedeutung dieses Wortes überträgt. Der Führer hat durch dieses Aenderungsgesetz die Ehre des deutschen Richters in einer Weise verankert, daß ihm dafür der gesamte deutsche Rechtsstand Dank weiß. Hierin liegt die revolutionäre Bedeutung des neuen Paragravhen 170a der Strafprozeßordnung, Das Gesetz vom 26. Juni-1935 hat weitere Bestimmun gen zur Durchführung der neuen nationalsozialistischen Rechtsauffassung geschaffen. Bei der Beweiserhebung soll dem Gericht ein freies Ermessen insofern zustehen, als es nach der neuen Fassung der 88 24L/2L5 der StrPO. einen Beweisantraa ab lehnen kann, wenn es nach seinem freien Ermessen die Erhebung des Beweises zur Erforschung der Wahrheit nicht für erforderlich hält. Auch das bedeutet eine wesentliche Verstärkung der richterlichen Autorität. Als weitere Neuerung bringt das Gesetz vom 26. Juni u. a. die Beseitigung eines Mangels, die schon seit langem von der nationalsozialistischen Strafrechtsreform gefordert wird. 2n Zukunft kann das Reichsgericht von einer Ent scheidung abweichen, die vor dem Inkrafttreten de» Gesetzes ergangen ist. Es bedarf bei der Abweichung von einer solchen Entschei dung nicht mehr der Anrufung der Vereinigten Zivilsenate, die sich als außerordentlich erschwerend und unpraktisch her ausgestellt hat, sondern es werden beim Reichsgericht «in „Großer Senat für Zivilsachen" und «in „Gro- her Senat für Strafsachen" gebildet, die über die Abweichung von früh. Entscheidungen befinden sollen. Damit ist eine schneller« Anpassung des höchsten deutschen Ge richtes an die veränderten Rechtsanschauungen gewährleistet. 8 170a. Ist eine Tat, die nach gesunder Volksanschauung Bestra fung verdient, im Gesetz nicht für strafbar erklärt, so hat die Strafanwaltschaft zu prüfen, ob auf die Tat der Grund gedanke eines Strafgesetzes zutrifft und ob durch entspre chende Anwendung dieses Strafgesetzes der Gerechtigkeit zum Siege verhalfen werden kann. 8 267a. Ergibt die Hauvtoerhandlung, daß der Angeklagte «ine Tat begangen hat, die nach gesunder Volksanschauung Be strafung verdient, die aber im Gesetz nicht für strafbar er klärt ist, so hat das Gericht zu prüfen, ob auf die Tat der Grundgedanke eines Strafgesetzes zutrifft und ob durch ent sprechende Anwendung dieses Strafgesetzes der Gerechtigkeit xum Siege verhalfen werden kann. 8 265 Absatz I gilt ent sprechend. Als ein Grundgedanke des bisherigen deutschen Straf rechts galt der Sah: .Kein Verbrechen, keine Strafe ohne Gesetz!" Er ist in 8 2 des heute noch geltenden Strafgesetz, buche« verankert und bildet den Ausgangspunkt der soge nannten „modernen" Strafrechtsschule. Es war selbstverständlich, daß mit der nationalsoziali stischen Revolution und dem Umbruch der Weltanschauung dieser Grundsatz als erster bekämpft wurde. Bei allen Re formarbeiten seit der nationalsozialistischen Revolution auf dem Gebiete des Strafrechts stand die Behandlung dieser Frage, die sich in der modernen Strafrechtswissenschaft, in der Frage der Analogie der Strafrechtsbestimmungen ver dichtet hat, an erster Stelle. Schon im Jahre 1926 habe ich in «iner großen Kund gebung der nationalsozialistischen Juristen in München die Analogie, d. h. die uebertraabarkeit von Grundgedanken des Strafgesetzes auf andere strafwürdige Taten, gefordert, Deutschland und Polen bleiben in enger Fühlung. Amtlicher Schluhberichl über die Aussprache des Führers mit dem polnischen Außenminister. Amtlich wird mitgeteilt: Der zweitägige Besuch de» polnischen Außenminister» in Berlin hat Gelegenheit zu einer eingehenden Au»sprache de» Führers und Reichskanzler« und der deutschen Reichs regierung mit Herrn Beck gegeben. 2n dieser Aussprache, die in freimütiger Weise geführt wurde, sind die speziell Deutschland und Polen interessierenden Fragen und auch die Probleme der allgemeinen europäischen Politik zur Er örterung gekommen. E» ergab sich eine weitgehende Ileber- einslimmung der Anschauungen. Mit Befriedigung konnte festgestellt werden, daß die deutsch-polnische Erklärung vom 26. Januar 1SZL sich in je- der Hinsicht voll bewährt hat, und zwar nicht nur im Der- HSItnis der beiden Staaten zueinander, sondern auch al» konstruktive» Element bet der Sicherung de» Frieden» in Europa. Herr Leck betonte in diesem Zusammenhang, daß die Erklärung de» Führer, und Reichskanzler» über polen in seiner Rede vom 21. Mai, insbesondere sein wun ch nach Dauerhaftigkeit de» deutsch-polnischen Abkommen», ln Bo len parken Widerhall gefunden habe und daß auch potnl- scherseil» der aufrichtige Wunsch nach immer größerer Ver tiefung der freundschaftlich-nachbarlichen Beziehungen zu Deutschland besteht. Die beiden Regierungen werden entsprechend der be nachbarten Lage der beiden Völker auch in Zukunft in enger Fühlung bleiben und alle ihre Kräfte dem Werk de» europäischen Friedens widmen. Der Führer in der Polnischen Botschaft. Botschafter Lipski gab gestern zu Ehren des Äußert, Ministers Beck in der Polnischen Botschaft ein Frühstück. Daran nahm auch der Führer und Reichskanzler teil; er erwiderte damit den Besuch, den Oberst Beck ihm am Mitt» woch abgestattet hatte. Anwesend waren weiter Reichs» kriegsminister v. Blomberg, Ministerpräsident Göring, Vie Reichsminister Dr. Goebbels und Darrö, der deutsch« Bot schafter in Warschau v. Moltke, Botschafter v. Ribbentrop, die Staatssekretäre Dr. Meißner, Bülow, Dr. Lammers und der Chef des Protokolls Graf Wasewitz. Polnische Befriedigung über den Per- lauf des Ministervesuches in Berlin. Warschau, 5. Juli. (Eig. Funkemldg.) In den Berich ten über den Verlauf des zweiten Tages des polnischen Ministerbesuches in Berlin heben die Blätter erneut d i e herzliche Stimmung hervor, die bet allen Empfän gen und Besprechungen geherrscht habe, und unterstreichen besonders die Teilnahme des Führers an dem Frühstück in der polnischen Botschaft, die ein beredte» Zeichen für di«