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DerSSHWeLrMer Tageblatt firrAisißoßwer-a Einzige Tageszeitung im Amtsgerichtsbezirk Bischofswerda und den angrenzenden Gebieten Der Sächsische Erzähler ist das -m Veröffentlichung der amtlichen Bekannt machungen d« Amtshauptmannschash de» Hauptzollamts und des Be- zirksschulamts -u Bautzen sowie de» Finanzamts und des Stadtrats zu Bischofswerda und der Gemeindebehörden behördlicherseits bestimmte Blatt Aleukirch unö Umgegend Unabhängige Zeitung für alle Ständern Stadt und Land. Dicht verbreitet in allen Volksschichten. Beilagen: Illustriertes Sonntagsblatt Heimatkundliche Beilage Frau und Heim / Landwirtschaftliche Beilage. — Dmck und Verlag von Friedrich May, G. m. b. H. in Bischofswerda. — Postscheckkonto Amt Dresden Nr. 1521. Gemeindeverbandsgirokasse Bischofswerda Konto Nr. 64 ErjchetmmMweije: Täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feier tag«. 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Vie deutsche Delegation hat sich mit der englifchen Delegation am Dienstag über ein Abkommen in der Flotkenfrage geeinigt. Die Vollsitzung, in der die grundsätzliche Eini gung zustande kam, dauerte etwa dreivlerlel Stunde. Auf englischer Seite nahmen außer den eigentlichen Alotienfachverskändigen der Außenminister Sir Samuel Hoare und der Erste Lord der Admiralität Sir Bol ton Eyre, Monsell teil. Die Veröffentlichung des Abkommens erfolgte in London am Dienstag um IS Uhr. Me Bestätigung des abgeschlossenen Ilottenab- kornmens erfolgte durch das folgende Schreiben des Botschafters von Ribbentrop an -en englischen Außenminister Sir Samuel Hoare: „Exzellenz! Ich -«ehre mich. Eurer Exzellenz den Empfang des Schreiben» vom heuttgen Tage M bestätigen, in dem Sie die Freundlichkeit heckten, mir im Namen der Regierung Seiner Majestät des Vereinitzten Königreichs folgendes nützutetten: 1. während der letzten Age bade» die Vertreter der Regkntng dss Deutschen Reiches und der Regierung Seiner Majestät de» Vereinigten Königreichs Bestechungen abge- hasten, deren Hauptzweck darin bestand, den Voden für eine allgemein- Sonferenz zur Begrenzung der Seerü stungen vorzubereiken. Ich freue mich. Euer Exzellenz nunmehr die formelle Annahme de» Vorschlage» der Regie rung -e» Deutschen Reiche», der In diesen Besprechungen zur Erörterung gestanden hak, durch die Regierung Seiner Muse- stak de» Vereinigten Königreichs mitzutellen, wonach die zukünftige Stärke der deutschen Flotte gegenüber der Ge- samtflottenstärke der Mitglieder des brlttfchen Lommon- wealth im Verhältnis 3» zu 100 siehm soll- Die Regierung Seiner Majestät de» Vereinigten Königreichs sieht diesen VorsÄlag ms einen außerordentlich wichtigen Beitrag zar zukünftig Seerüstungsbeschränkung an. weiterhin glaubt sie, dich die Einigung, zu der sie nun mehr mit der Regierung des Deutschen Reiches gelangt ist und die sie als eine vom heutigen Tage an gültige dauernde und endgültige Einigung zwischen de« beiden Regierungen aofieht, den Abschluß einer znküufllgeu allgemeinen Abkommens über eine Seerüfiungsbegrenzung zwischen allen Seemächten der Welt erleichtern wird. Die einzelnen Punkte. 2. Die Regierung Seiner Mchefiät der Vereinigten Kö nigreich» stimmt weiterhin den Erklärungen zu, die von den deutschen Vertretern im Laufe der kürzlich in London abge- halkcnen Besprechungen bezüglich der Anwendungs methoden dieses Grundsätze» abgegeben wurden. Diese Erklärungen können folgendermaßen znfammengefaßl wer- den: s) Da» Stärkeverhältui, SS zu 100 soll «in ständige» Verhältnis sein, da» heißt, die Gefamttonnaae der denlschen Flotte soll- nie einen Prozentsatz von 35 der Gefamttonnaae der vertraglich festgeleglen Seestreilkräsle der Mtzlieder de» brmschen Lommonwemth oder — fall» in Zukunft keine vertraglichen Be grenzungen der Tonnage bestehen sollten — einen Prozentsatz von 35 der iaksächlichen Gesamttonnage der Mitglieder de» britischen Lommonwechth überschreiten. Allgemeiner Vertrag bedingt keine Aenderung. d) Fall» ein zukünftiger allgemeiner Vertrag über Seerüstuna»- begrrnzung die Methode der Begrenzung durch vereinbarte Stärke- vcrhällnisfe zwischen den Flotten der verschiedenen Mächte nicht cnkholten sollte, wird di« Regierung de» Deutschen «eiche, nicht auf der EiMgung de» tu dem vorhergehenden Uukrrabsah er wähnten Stärkeverhältnisse» tu einem solchen zukünftig«, allgemei nen Vertrag bestehen, voraurgesehl, daß die für die zukünMge Be grenzung Ser SeerüstuMN dann etwa angenommene Method« derart ist, daß sie Deutschland volle Garantien gibt, daß dzese» SlSrkcverhchtni, aufrechterhalten werden kann. Etwaige mme Lage wird gemeinsam gyrrüft. v) Da, Deutsche «eich wird unter allen Umständen Zu dem Skärkeverhältni, SS r 100 stehen. da, heißt, dies« Stärkeverhällni, wird von den Baumahnahmen anderer Länder nicht beeinflußt. Sollte da, allgemeine Gleich gewicht der Seerüstung, wie « in der Vergangenheit normalerweis, aufrechterhalten wurde, durch irgendwelche anormalen und außer- "denwcheu vaumaßnahmrn anderer Mächte hestig gestört «erden, so behält sich die Regieruog d« Deutschen Reiche» da» Recht gor. zenl die Regierung Seiner Majestät de» vereinigten Königreich« auf- zufordern, die auf diese Micks« entstandene neue Lage zu prüfen. Einleitung iu Kategorien. ck) Die ReÄeruua d« Deutschen Reich« begünstigt auf dem Gebiete der Loerüstung-begrenzung da,jenige System, da, die Krl«g,schiffe in Kategorien «iutettt, wobei die H L chst ko n - nage ooer da, Höchstkaliber der Geschütze für die Schisse jeder Kategorie festgesetzt wird, und da, die jedem Lande zustehende Tonnage auch S chlsfrkategorien zuteilt. Folglich ist die Regierung de, Deutschen Reiche, bereit, grund sätzlich und unter Vorbehalt de» nachstehenden Absatz« da, 35pro- nttge Stärkeverhältui, auf die Tonnage in jeder beizubehaltende« Hifftkalegorle anzuwenden und jede Abweichung von diesem lärkeverhäktni, ick einer oder mehrer«, Kategorien von den hier- über in einem zukünftigen allgemeinen Vertrag über Seerüstung», beschränkung etwa getroffenen Vereinbarungen abhängig zu machen. Derartige Vereinbarungen würden auf dem Grundsatz be ruhen, dah jede Erhöhung in einer Kategorie durch «ine entspre- chende Herabsetzung m einer anderen Kategorie au, zugleichen wäre. Fall« kein allgemeiner Vertrag über Seerüstungsbegren zung abgeschlossen wird oder fall, der zukünftige allgemeine Ver- trag reine Bestimmung über KaleaorwabeschcSnkung enthalten solltz, wird die Art und da, Au»matz d« Recht« der Regierung ««ventschen Rmye». da, ZSprozentige Stärkeverhältui, Hüttner oder mehreren Kategorien abzuaudern, durch VereinbaruüH zwi schen^ der Regierung d« Deutschen-Reich« und der Regierung Sei- «er Majestät d« Vereinigten Söntgretche» im Hinblick auf die dann bestehende Floltenlage geregelt. e) Fall, und solange andere bedenkende Seemächte eine ein zige Kategorie für Kreuzer und Zerstörer behalten, hat das Deutsche Reich da. Recht, auf eine Kategorie für diese bei den Schiff-klassen, obgleich « für diese beiden Klassen zwei Kate gorien vorziehen würde. Oie Regelung -et U-Boot-Waffe. k) Hinsichtlich der Unterseeboote hat da» Deutsche Reich jedoch da. Recht, eine der gesamten Anterseeboolkonnage der Mit glieder d« Britischen Commonwealth gleiche Unterseebooltonnag« z« besitzen, ohne jedoch da» Stärkeverhällni» 35 : 100 hinsichtlich der Gesamltounaae zu überschreiten. Die Regierung d« Deutschen Reich« verpflichtet sich indessen, außer den in folgendem Sah an gegebenen Umständen, mit ihrer Unlerseeboottonnage über 45 v. H. dec Gesamtunteiseebooktonnage det Mitglieder d« Britischen Commonwealth nicht hlnauszngehen. Sollte eine Lage entstehen, die « nach Ansicht der Regierung d« Deutschen Reiche» notwendig macht, von ihrem Anspruch auf einen über die vorgenannten 45 v. H. hinausgehenden Prozentsatz Gebrauch z« machen, so behält sich die Reaierckna d« Deutschen Reich« da. Recht vor. der Re gierung Semer Majestät de» Vereinigten Königreich« davon Mit teilung zu machen und ist damit einverstanden, die Angelegenheit zum Gegenstand freundschaftlicher Erörterungen zu machen, bevor sie dies« Recht au-übt. Angleichungen sind zulässig. g) Da « höchst unwahrscheinlich ist, daß die Berechnung de, 35prozentigen Stärkeverhältniss« in jeder Schisfrkalegorie Tonna- gezahlen ergibt, die genau teilbar sind durch die höchst zulässige Tonnage für Schiffe dieser Kategorie, kann « sich al, notwendig Herausstellen, daß Angleichungen vorgenommen werden müssen, damit da» Deutsche Reich nicht daran verhindert wird. feine Tonnage voll au,zunutze«. E» ist daher abgemacht worden, daß die Regierung de» Deutschen Resch« und die Regierung Seiner Majestät d« Vereinigten König- reich« vereinbaren werden, welche Angleichungen zu diesem Iwek- ke erforderlich find. L, befiehl Einigkeit darüber daß dies« Ver fahren nicht zu erheblichen oder dauernden Abweichungen von dem Verhältnis 35 :1« hinsichtlich der Gesamtflottenfiärken führen soll. 3. Hinsichtlich Unterabschnitt L der obigen Erklärungen habe ich die Ehre. Ihnen mitzuteilen, daß die Regierung Seiner Majestät des Vereinigten Königreiche» von dem Vor behalt Kenntnis genommen Has und da» darin erwähnte Recht anerkennt, wobei Llnverständni» darüber besieht, daß da» Stärkeverhältnis 35 :100, fall» zwischen den beiden Re gierungen nicht» Gegenteilige» vereinbart wird, aufrechter- halten bleibt.- , Ich beehre mich. Euer Exzellenz zu bestätigen, daß der Vorschlag der Regierung de» Deutschen Reiche» in dem vor stehenden Schreiben richtig wledergegeben ist und nehme davon Sennlnl», daß die Regierung Seiner Majestät des Vereinigten Königreiches diesen Vorschlag annimmt. Die Regierung der Deutschen Reiche» ist auch ihrerseits der Ansicht, daß die Elnigung. zu der sie nunmehr mit der Regierung Seiner Majestät des Vereinigten Königrei ch« gelangt, und die sie al» eine vom heutigen Tage an gü l- tig«. dauernde und endgültige Einigung zwischen den beiden Regierungen aasieht. den Abschluß «in« Handschlag öder den Kanal. Zum ersten Male seit 17 Jahren, zum ersten Male, da Marschall Fach im Walde von Compiögne den deutschen Un terhändlern die Waffenstillstandsbedingungen diktierte, ist es zwischen Deutschland und einer der großen Siegermächte zu einem Abkommen gelangt, das der Reihe der Diktate, dis auf Versailles folgten, ein Ende setzt. Am 18. Juni 1935 — wir wollen dies historische Datum festhalten — unterzeichne ten in London die deutschen und englischen Flottendelegier ten ein Abkommen, von dem wir hoffen wollen, daß e» nicht das letzte in einer Reihe weiterer und ähnlicher Abkommen sein wird. Es ist heute noch zu früh und wohl auch noch nicht ange bracht, auf die technischen Einzelheiten dieses deutsch-engli schen Flottenabkommens «inzugehen. Selbstverständlich ist auch seine technische Bedeutung äußerst groß. Aber nicht we niger bedeutend ist sein politischer Wert. In dieser neuen Phase einer neuen europäischen Politik ist es gut, sich noch einmal des Ausgangspunkte» und des Kernpunktes der Verhandlungen zu erinnern, von dem die deutsch-englischen Besprechungen, die sich mit einer kurzen Unterbrechung fast über zwei Wochen ausgedehnt haben und die, in einem verständnisvollen und freundschaftlichen Geists geführt wurden, ausgingen. Dieser Ausgangs- und Kern punkt ist und bleibt die große Rededes Führers vor dem Reichstag am 21. Mai, bleibt Punkt 8 dieser Rede, in dem von der Begrenzung der deutschen Marine auf 35 N der englischen die Rede ist, bleibt die bindende Erklärung des Führers und Kanzlers, daß di« deutsche Forderung nach 35 A eine endgültige und bleibende ist und daß Deutschland weder die Absicht noch die Notwendigkeit oder das Vermö gen hat, in irgendeine neue Flottenrivalität einzutreten. Die großzügige und weitschauende Einstellung Adolf Hitlers, der die überragende Lebenswichtigkeit und damit die Be rechtigung des dominierenden Schutzes des britischen Welt reiches zur See anerkannt hat, ermöglichte den Abschluß des deutsch-englischen Flottenabkommens ebenso wie die ver ständnisvolle Haltung der britischen Regierung. Man muß sich schon in die Zeit vor dem Kriege zurück versetzen, um zu ermessen, welche Vorteile das neue Abkom men bietet. Man muß sich die Ziffern vor Augen halten, mit denen in einer ständigen und ewig wachsenden Rivali tät die deutsch-englischen Beziehungen einer Belastungsprobe ausgesetzt wurden, die in den verhängnisvollen Julitagen des Jahres 1S14 nicht mehr standhielt. Vom 18. Juni 1935 ab wissen Deutschland und England in der Flottenfrage, woran sie sind. Ein in sich aufs feinste abgewogenes Ab kommen wurde geschaffen, das das deutsch-englische Flotten verhältnis ein für allemal regelt und die deutsch?englische Flottenrivalität, die noch von der Zeit vor dem Kriege her wie ein Alpdruck auf uns lastete, für immer beseitigt. Wenn nun diesseits und jenseits der Nordsee Freude, Genugtuung und Anerkennung mit gutem Recht zum Ausdruck kommen werden, so muß zu diesem Zeitpunkt nicht vergessen werden, daß das deutsch-englische Flottenabkommen — das ist jeden falls der aufrichtige Wunsch Deutschlands — den Auftakt bil den möge zu weiteren verständnisvollen Abkommen mit an deren europäischen Mächten. Zum ersten Male nach einer endlosen Reihe von frucht losen Besprechungen und Konferenzen, in denen man das Rüstungsprogramm in Bergen von Papier begrub, wurde auf einem äußerst wichtigen Teilgebiet die Rüstungsfrage praktisch geregelt und damit ein ebenso praktischer Beitrag zur Befriedung Europas geliefert. Ein Abkommen wurde erzielt, das beiden Seiten gerecht wird, das den Interessen des um seine Weltreichstellung besorgten britischen Reiches ebenso entspricht wie denen Deutschlands, das niemals in ein uferloses Wettrüsten einzutreten wünscht. In schweren und von höchster Verantwortung erfüllten Besprechungen konnte Botschafter von Ribbentrop, vom Vertrauen des Führers getragen, ein Ergebnis er zielen, das in das Buch der Weltgeschichte eingehen wird. Deutschland schuldet ihm rind seinen Mitarbeitern Dank da für. allgemeinen Abkommen» über diese Fragen zwischen allen Seemächten der Welt erleichtern wird. Genehmigen Euer Exzellenz den Ausdruck meiner vor züglichsten Hochachtung. gez. von Ribbentrop.