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Der Sächsische Erzähler Der Märchenerzähler. Soxxxbea-, de« 15. Dezember 1SS4 Die erste Aufnahme von dem größten Lanvflugzeug der Welt, , . . al, Rechtsanwalt bezeichnen dürfen, klar in verneinendem Sinn«. Wichtig «st dann u. a. noch krag«, daß der Rechtsanwalt, um .. . seines Standes entsprechend men, unabhangigvonseinemAuf- sein muh. Bei Syndici, Direktoren, vor» S. Betblatt zx srxmmer >2V2 -«» 8mokortgen Eindeckers „Maxim Gorki", der so- «den int Aero-Hydrodyna mischen Institut in Mos kau fertlgqesteM wurde. Seine Spannweite betrügt S4 Meter, seine Nutzlast 7 bis S Tonnen und seine Geschwindigkeit 240 Stun denkilometer. Bei «hier Besatzung von 6 Mann kann es 70 Fluggäste be fördern. Aufwertunasstelle antragen, ihm eine Zahlungsfrist für da» «apikal zu bewilligen. Der Antrag auf Bewilligung einer Zahlungsfrist ist unzu lässig, wenn der Aistwertungsbetrag der Hypothek oder der Forderung 360 Goldmark nicht übersteigt. Dke Zahlungs frist kanti mur «i n mal und längstens bis zunt 31. Dezem ber 1VSS bewilligt werden. Der Reichsmlnister der Justiz erläßt die zur Durchführung und Ergänzung erforderlichen Rechts-und Berwaltungsvorschriften. Im zweiten Teil des Gesetzes werden andere Fällig keiten langfristiger Verschuldung behandelt Da» Kündigungsverbot für zinsaesenkte Forderungen und Grundschulden wird um «in Jahr derart verlängert, daß der Gläubiger nicht vor dem 31. Dezember 1935 kündigen kann. Ist die Kündigung vertraallch für eine bestimmte Frist ausgeschlossen, so verlängert sich diese Frist um ein weiteres Jahr, jedoch nicht über den 81. De zember 1936 hinaus. Ist die Kündigung vertraglich erst zu einem nach dem 31. Dezember 1936 liegenden Termin zu- (Zu Wilhelm Grimms 78. Todestag am 16. Dezember 1934.) Bon Martin Müggenburg. ,Lm Zimmer auf- und abaehend las er die einzelnen Blätter, wahrend ein zahmer Kanarienvogel, in zierlicher Bewegung Mit den Flügeln sich im Gleichgewicht haltend, auf seinem Kopfe saß, in dessen vollen Locken es ihm sehr behaglich zu sein schien." — — In dem alten Eckhaus« zwischen der Marktgasse und der Wildemannsgafse in Alt-Kassel war es im Januar 1812, und das Herz ves auf- und abwandernden Mannes schlug höher und höher, je weiter er die Blattet umwandte. Sein geschulte« Auge erkannte sofort den köstlichen Schatz, den sie enthielten. Ihm war niemals ein« solche Fülle echter Bolks- voesie vorgekommen, und er hatte sich bisher doch auch schon wirklich darum bemüht, da er, Achim von Arnim, doch zusammen mit seinem Freunde und Schwäger, Tie mens Brentano, eine vielbeachtet« Dolksliedersammlung herausgegeben, gleichfalls unmittelbar au« dem Dolks- munde geschöpft: „Des Knaben Wunderhorn." Jene eingangs angeführten Zeilen, die das liebliche Bild von dem schaukelnden Böglein in dem Lockenhaar in der Erinnerung festhlelten, fanden sich in der Borrede zu einem 1837 erstheinenden Buche, dessen erste Auflage fünf undzwanzig Jahre vorher, 1812, aus jenen Blättern ent standen war. Man hatte es der Witwe Achim von Arnims, Bettina, gewidmet. Auf dem Titelblatt de» Buche» aber schnd: „Kinder, und Hausmärchen, gesammelt durch die Brüder Grimm", und der Schreiber jener Wid- niung war der jüngere von den beiden Brüdern, W i l - hesm Grimm. rend „im Zimmer nebenan die einquartierten russischen Soldaten, denen Kassel die Befreiung verdankte, sangen und lärmten". Wilhelm schreibt deshalb: „Wir wollten nicht bloß der Geschichte der Poesie einen Dienst erweisen; es war zugleich Absicht, daß di« Poesie selbst, die darin lebendig ist, wirke, erfreue, weil sie erfreuen kann, und darum auch, daß ein eigentliches Erziehungsbuch daraus werde". So nahm allmählich das Buch das Gepräge von Wil helms Wesensart an. Denn so vorbildlich und einzigartig die Gemeinsamkeit im Leben und Schaffen der beiden Ge lehrten auch war, so verlegte sich der Schwerpunkt der Ar beit doch bei beiden auf besonder« Gebiete: Jacob wandte sich mehr der altdeutschen Sprache, Wilhelm mehr der altdeutschen Dichtung zu. Jacob griff das Hauptwerk seines Lebens an: Die deutsche Grammatik, Wilhelm aber blieb di« Arbeit bei der Herausgabe der Märchen nahezu ganz überlassen. Er betrachtete die Märchen, die er im Volksmund vorfand und die ihm in vielen Stücken aus allen Teilen Deutschlands nach und nach zuflogen, nicht als etwas, was er peinlich wissenschaftlich-genau aufzuzeichnen hätte, sondern er gestaltete frei wie der Künstler seinen Stoff ge mäß seiner Eigenart, seiner künstlerischen Schöpferkraft. Das tat er nicht nur bei den neuen Märchen, sondern von Auflage zu Auslage in steigendem Maße arbeitete er auch di5 alten Märchen weitgehend stilistisch um. Das war das Glück der Kinder- und Hausmärchen. Erst diesem Um stande verdanken sie ihre unbestrittene Geltung im deut schen Schrifttum, ihr« nie erlöschende Beliebtheit in der Kinderstube. Dabei vermied es Wilhelm sorgfältig, sein« künstlerische Freiheit zu übertreiben. Leider haben das andere zeitgenössische Märchenerzähler wie Tieck und Bren tano getan, die geistreich oder ironisch Stoffe zu gestalten versuchten, die nur volkstümliche Natürlichkeit vertragen. Für Märchen, die Zugang zu dem Herzen finden sollen, gibt es nur einen Schlüssel: schlichteste Einfalt. Das also war Wilhelm Grimm» Verdienst, daß er das aus dem Bolksmund Geschöpfte zwar mit seinen eigenen Ausdrucksmitteln, geläutert im Feuer seiner dichterischen Formkraft, weitetgab, dabei aber die Ueberli«ferung in pietätvollster Weise und mit jenem feinen Verständnis für jene „Naivität, die Luft, in der allein das Märchen zu leben vermag", achtete. So konnte Wilhelm Grimm für die Na tion das werden, was die Mutter, die Märchenfrau für ihren kleinen Kreis ist. Jacob hat später seinem Bruder recht gegeben. Als Wilhelm vor ihm am 16. Dezember 18SS — jetzt vor 7S Jahren — gestorben war, hielt ihm Jacob eine Gedenkrede, di« er schloßt „So oft ich nunmehr das Märchenbuch zur Hand nehme, rührt und bewegt es mich, denn auf allen Blättern steht vor mir sein Bild, und ich erkenn« seine wal tende Spur. Nicht weit von jenem Eckhause in der Marktgasse in sei lag die Apotheke ZuM Goldenen Löwen, dem Apo theker Wild zimehSrig, in dessen Familie Wilhelm Grimm ums Jahr 1812 verkehrt«, di« für ihn auch zu einer wahren Schatzkammer für alte Märchen wurde. Die „alte Marie", die ehemalige Kinderfrau der beiden jetzt erwachsenem Töch ter, kannte eine Reihe der schönsten alten Geschichten: Dorn röschen, Rotkäppchen, Daumerlings Wanderschaft, Brüder chen und Schwesterchen, und auch die beiden Achter selbst, Gretchen und Dortchen, wußten Wilhelm manch zart und neckisch Märlein zuzuraun«n, von der Frau Holl«, dem Tisch lein deck dich, von Hänsel und Gretel, wenn man ferner b> denkt, daß Wilhelm 1811 fünfundzwanzig und Dortchen, das er später al« seine Gattin heimführte, siebzehn Jahre alt wär, daß Wilhelm bei manchem Märchen notierte „von Dortchen im Garten" oder „von Dortchen am Ofen im Gartenhaus", so wird man es verstehen, wenn er später schreibt: „Es knüpft sich an jedes einzeln« eine angenehme Erinnerung, und wenige Bücher sind mit solcher Lust ent standen". Äon ollen Seiten floß dann der Märchenauell, darunter „ein paar ganz eigentümlich soldatische, von einem alten Draaonerwachtmeister, gegen alte Kleider einge tauscht". Auch von Freunden aus Wesstalen rührt eine Anzahl der Märchen her, vor allem aus der Familie Haxt hausen. Die „Biehmännin" in Zwehren bei Kassel dagegen, die man vielfach als die eigentliche „Märchenfrau der Brüder Grimm ansteht, ist ihnen erst nach der Herausgabe des ersten Bande» bekannt geworden. Die Märchen der Brüder Grimm, die Tränen und Staunen und Lachen bis auf den heutigen Tag in unzählige Kinderstuben gebracht haben, auch die Alten Mit seliger Er innerung füllen, wenn sie den Rücken de» zerlesensten ihrer papierenen Freunde streicheln, sind im wesentlichen Wil- Helms Werk. Zwar jener erst« Märchenband 1812 trug noch den Stempel des Wesens Jacob», de, älteren der bei den. Jacob wollte di« Zusammenhänge der Märchen mit unserer älteren und ältesten Literatur aistdecken, weil er in den Märchen die Reste de« deustchen Götterglaubens und der deustchen Heldensage wiederzufinden glaubte. Er achtete daher peinlich darauf, daß di« Märchen genau so niederge schrieben wurden, wie er sie im Bolksmund« vorfand. Zu- satz« und Änderungen waren ihm sehr zuwider, so daß es Geist von Jacobs Geist ist, wenn es in der Dorrede zum 1. Bande heißt: „Wir haben uns bemüht, diese Märchen so rein al» möglich war aufzufassen. Kein Umstand ist hin zugedichtet oder verschönert oder abgeändert worden, denn wir hätten uns gescheut, in sich selbst so reiche Sagen mit Ihrer eigenen Analogie oder Reminiszenz zu vergrößern. Sie sind unerfindlich" Aber schon im 1814 erschienenen 2. Band wendet sich da» Blatt. Jacob war in diplomatischen Missionen in Frankreich und auf dem Wiener Kongreß, al» Wilhelm diesen Band zur Herausgabe vorbereitete, wäh- ttsch geworden« Frage, ob sich dl« aus der Anwaltschaft Ausgeschiedenrn al, Rechtsanwalt bezeichnen dürfen, klar in verneinend.... ü die im Gesetz behandelte Fra« seinen Beruf den Pflichten f ausüben zu können, unab HS traggeber s.. ständen von Gesellschaften und dergleichen bestcht aber di« Gefahr, wie in der Begründung ausgeführt wird, daß sie auf Grund ihre, ständigen Dienst- oder sonstigen Geschäfts- Verhältnisses auch in ihrer anwalüichen Tätigkeit für ihre Dienstherren in ein gewisse» Abhängigkeit-Verhältnis gera- ten. Um allen sich daraus ergebenden Schwierigkeiten vor» zubeugen, verpflichtet der neu« Paragraph 31 d«n Anwalt, kn bürgerlichen Streitsachen — d. h. im Erkenntnisoerfah ren — sowie im schiedsrichterlichen Verfahren, in Straf sachen und vor den Berwaltungsgerichten sein« Tätigkeit als Prozeßanwalt abzulehnen, wenn er zu dem Auftrag geber in emrm solchen Dienst- oder Geschästsverhältnis steht. Von der Deutschen Arbeitssront. Tariflohn und Larifverzicht. Die Deutsche Arbeitsfront, Bezirksrechtsberatungsstelle Sachsen, teilt folgendes mit: Cs besteht Veranlassung, nochmals auf die Notwendig keit hinzuweisen, daß der in der li-eralistilch-marxistischen Zeit entstandene Tarifoerzichts-Gedanke wieder aus dem Wirtschaftsleben und aus der Rechtsprechung verschwin- det, und daß im Rahmen des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit wirklich wieder von festen Rechtsgrund sätzen gesprochen werden kann. Immer wieder treten Volksgenossen an uns heran und beklagen sich darüber, daß bestehende Tarifordnungen nicht eingehalten und zu niedrige Löhne und Gebälter gezahlt werden. Dieser Tatsache der Tarifumgehung muß nunmehr ein Ende gemacht werden, denn mit diesem unverantwortlichen Treiben wird weder der Wirtschaft selbst noch dem Arbeitsbeschaffungsprogramin des Führers ein Dienst erwiesen, ganz abgesehen davon, daß auch die Wirtschaftsbelebung darunter leiden muß. Um solchen Tarifunterschreitungen in früherer Zeit ein Mäntelchen umzuhängen, hatte man di« neuen Rechtsbe griffe über Tarifverzicht und Tarifoerwirkung erfunden, aber eben nur im Arbeitsrecht. Auf anderen Gebieten des Rechts- und Wirtschaftslebens war es keinem Menschen eingefallen, zu behaupten, daß ein Anspruch verwirkt sei oder darauf verzichtet worden ist. Der Schuldner aus einer Warenlieferung wäre übel anaekommen, wenn er seinem Lieferanten plötzlich erklärt hätte, er wird nicht bezahlen, weil im Lauf« der Zeit „ein stillschweigender Verzicht" ent standen sei. Der Wvhnungsoermieter würde erstaunt sein, wenn ihm der Mieter bei einem gewissen Mietrückstand plötzlich sagen würd«, er zahle nichts mehr, weil durch die Läng« der Zeit der Metanspruch „verwirkt" worden ist. Oder wie würde ein Bankhaus sich einem Schuldner gegen über verhalten, dem länger« Zeit Darlehen und Zinsen ge stundet worden sind uns der dann einwendet, die Schuld sei erloschen, weil der Gläubiger durch Unterlassung einer Mahnung „zu erkennen gegeben habe", daß er ausdrücklich bzw. stillschweigend auf die Forderung verzichten wollte. Auf allen diesen Gebieten kommt jedenfalls niemand auf izahlung nicht vor dem 1. Juli 1936 verlangen kann. Die Vorschriften der Notverordnung vom 11. November 1932 und dl« dazu erlassenen Durchführungsvorschriften finden auch auf die verlängerte gesetzliche Stundung sinnge mäß Anwendung. DI« Abzahlung der Hypotheken, die zur HaUsziqssteuerablösung bestellt sind, wird von der weiteren gesetzlichen Stundung nicht betroffen. MlMWlMllMMW. Verstn, 13. Dezember. Da» neue Gesetz zur Aenderung der Rechtsamvältsordnung bringt in erster Linie Aende- rungen und Ergänzungen der Vorschriften über di« Zulas sung zur Rechtsanwalt'-irast und die Zurücknahme der Zu- lafsung. Die neuen Vorschriften verfolgen das Ziel An Wärter, deren Aufnahme in die Anwaltschaft nach ihrer Persönlichkeit oder ihren Verhältnissen im Interesse der Rechtspflege nicht erwünscht ist, wirksamer von ihr fern zuhalten, als es nach den bisher geltenden Vorschriften Möglich war. Die Zulassung ist zu versagen, „wenn die Persönlich keit de» Antragstellers nach seinem bisherigen Verhalten kein« Gewähr für zuverlässige Berufsausübung und ge wissenhafte Erfüllung der anwaltlichen Standes»flichten bietet/ Weiter wird mit dem neuen Gesetz die Möglichkeit gegeben, einen Anwärter fernzuhalten, dessen Zulasiuna mit Rücksicht auf seine Verhältnisse und die Art seiner Wirt- schaftsführung eine Gefahr für die Rastuchenden darstellt. Da es bei der starken Ueberfüllpng des Anwaltb«rufes häufig als Mißstand empfunden worden ist, daß auch solch« Anwärter zugelassen werden müssen, die bereits geraume Zeit einen anderen Beruf ausaeübt haben, gibt das Gesetz -er Justizverwaltung die Möglichkeit, in solchen Fällen di« Zulassung zu versagen. Eine wichtige Neuregelung des Gesetzes betrifft di« Frage der Zulassung von Rechtsanwälten in Großstäd- t e n. Man hat davon abgesehen, eine allgemein« Sperre übef bestimmte Bezirks zu verhängen, da damit für die Anwärter eine nicht zu rechtfertigende Harte verbunden ge wesen wäre. Als Notmahnahme, wie «s ausdrücklich in der Begründung zu -em Gesetz heißt, wird aber nun bestimmt, -ah Nichtbezirks eingesessene Anwärter von -er Zulassung zum Anwaltberuf in den Großstädten und sonstigen beson deren Nosttandsbezirken ferngehalten werden können. Wei ter regelt das Gesetz u. a. di« in der letzten Zeit öfter »rat- llässig, so behält es dabei sein Bewenden. Die gesetzliche Stundung der hypothekarisch gesicherten Forderungen wird > um eineinviertel Jahr verlängert, so daß der Gläubiger die Berlin, 14. Dezember. Das Reichskabinett hat am Rückzal" " ' - Donnerstag ein zweite« Gesetz über einige Maßnahmen auf — K. dem Gebiete des Kapitalverkehr« beschlossen. Der Gläubiger einer aufgewerteten Hypothek oder persönlichen Forderung kann, soweit die Fälligkeit nach den bisherigen Vorschriften am 31. Dezember 1934 oder später eintritt oder herbeigeführt werden kann, die Zah lung des Aufwertungsbetrages von dem Eigentümer stets nur verlangen, wenn er nach Inkrafttreten oieses Gesetzes schriftlich gekündigt bat. Das gilt, sofern die Aus- wertung-steile eine Zahlungsfrist bis zum 31. Dezember 1934 für einen Teil de» Aufwertungsbetrages bewilligt hat, nur dann, wenn der Teil mehr als zwei Drittel der gesamten Aufwertungsbetrages ausmacht. Die Kün digungsfrist beträgt Mindesten, drei Monate. Hypothekenbanken, sonstige Grundkreditanstalten und öffentliche oder unter Staatsaufsicht stchende Sparkassen so wie Versicherungsgesellschaften aller Art sind unbeschadet einer etwa bestehenden besonderen Verpflichtung nicht gehalten, zur Tilgungsmass« gehörend« oder als Deckung fiir Pfandbriefe dienende aufaewertete Hypotheken zu eiyem vor dem 1. Januar 1937 liegenden Zeitpunkt zu kündigen. Hat der Gläubiger gekündigt, so kann der Eigen tümer de» belasteten Grundstückes oder der persönliche Schuldster innerhalb eine» Monats bei der Aufwertuoasskelle schriftlich beantragen, ihm eine Zahlungsfrist für