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Die nationalsozialistische Steuerreform. Organische und zweckmäßige Neuordnung der Steuerpolitik. 2. 1. 2. sieht eine für ein Kind, für zwei Kinder, -1t für drei Kinder, °<t für vier Kinder, -.lt für fünf Kinder,. 15 v. H. des 35 v. H. des 60 v. H. des 90 v. H. des 100 v. H. des sollen Steuerpflichtige, die ordnungsmäßige Buchführung haben, ab gestellt sein wird, die Gründung bei Anlagegjegcnständen, deren gewöhnliche Nutzungsdauer ersah-1 bezeichneten Art zu begünstigen. VevölkerungspMsche Gmndsätze im Sieuerrechl Auch die Mindestsätze der Kinderermäßigung sind erhöht worden. Im Entwurf des neuen Einkommensteuergesetzes sind die folgenden neu 400 -lt 340 .ic 260 -ll 160 .tt 40 .« 0 -« verheiratet ohne Kinder verheiratet mit einem Kind verheiratet mit zwei Kindern verheiratet mit drei Kindern verheiratet mit vier Kindern verheiratet mit fünf Kindern Der Entwurf des neuen Einkommensteuergesetzes sieht eine wesentliche Entlastung der kinderreichen Familienväter, insbeson dere der kleinen und mittleren EinkaMmensempfänger, vor. Durch diese wesentliche Entlastung der Kinderreichen wird nicht nur der Sln nme ßle oMllMMIMLe SlMnelrmillMel. Eia Bild von der Voll sitzung der Akademie für Deutsches Aech», di« ihr einjährig«« Bestehen mit einem Festakt in der Aula der Münchener Universität deging. Hier gab der Staatssekretär im Reichs finanzministerium, Fritz Reinhardt lim Ausschnitt), dl« Grundzüg« d«r für d«n ^«rdstvorgtsehentngroßin S »u«rr«f»rm d«kana». Mindestsätze vorgesehen: 240 -1t für ein Kind, 540 -1t für zwei Kinder, 960 -1t für drei Kinder, 1440 -1t für vier Kinder, das volle Einkommen für fünf Kinder, wenn das volle Einkommen 10 000 ,<l nicht über steigt. Die Kinderermäßigung wird im Gegensatz zum bisherigen Ein kommensteuergesetz dem Entwurf des neuen Einkommensteuerge setzes gemäß auch für volljährige Kinder gewährt, solan ge sie zum Haushalt des Steuerpflichtigen ge hören, auf Kosten des Steuerpflichtigen für einen Beruf ausge bildet werden und das f ü n fu n d z m n n z i g st e Lebensjahr nicht vollendet haben. In die neue Einkommensteuer sind auch die Bllrgersteuer, die Kriscnsteuer der Veranlagten und der Einkammensteuerzuschlag der Empfänger von mehr als 8000 Ul Jahreseinkommen hineingear beitet. . Infolge der Ermäßigung des Tarifs und der Erhöhung der Kinderermäßigung bleiben die verheirateten Lohnempfänger mit Kindern einkommcnsbesteuerungsfrei, also frei van Einkommen steuer einschließlich Bllrgersteuer, bei einem Kind, wenn ihr Ar beitslohn 100 Ul monatlich nicht übersteigt, bei zwei Kindern, wenn ihr Einkommen 125 Ul monatlich nicht übersteigt, bei drei Kindern, wenn ihr Einkommen 175 Ul monatlich nicht übersteigt, bei vier Kindern, wenn ihr Einkommen 275 Ul monatlich nicht übersteigt, bei fünf Kindern, wenn ihr Einkommen 850 Ul monat lich nicht übersteigt. Einem Angestellten mit 300 Ul Monatsgehalt und vier Kin dern sind bisher monatlich 7 Ul Lohnsteuer und Bürgersteuer ein behalten worden. Dem Entwurf des neuen Einkommensteuerge setzes gemäß soll dieser Angestellte steuerfrei sein, er wird also von seinem Lohn 7 Ul monatlich mehr ausgezahlt erhalten. Einem Angestellten niit 750 -1t Monatsgehalt und fünf Kindern sind bis her monatlich 28 Ul einbehaltcn worden. Dem Entwurf des neuen Einkommensteuergesetzes gemäß ist dieser Angestellte lohnsteuer, frei. Ihm werden monatlich 28 Ul von seinem Gehalt mehr aus gezahlt. Bei einem veranlagten Steuerpflichtigen mit 5000 Ul Jahres einkommen, also bei einem kleinen Gewerbetreibenden, Handwer ker oder dergleichen, gestaltet sich das Bild der Einkommcnbestcuc- rung dem vorliegenden Entwurf gemäß wie folgt: bisher 460 -tl 424 Ul 388 Ul 352 Ul 316 Ul 256 .<l Neue Steuererleichterungen. Im Rahmen der Steuerreform sind weitere sehr erhebliche Steuererleichterungen vorgesehen. Diese bestehen teil weise in der Möglichkeit, für Teile des Einkommens unter bestimmten Bedingungen Steuerfreiheit zu erlangen, teil weise in der Vorsehung höherer Steuerfreibeträge für Kinder, teil weise in der unmittelbaren Senkung der Steuersätze. Der Ausfall, der sich aus allen diesen Erleichterungen ergibt, wird, gesamtsteuer lich gesehen, ausgeglichen teilweise im Rahmen eines bestimmten technischen Umbaues der Steuer und teilweise durch die volks wirtschaftlichen und fiskalischen Wirkungen, die sich aus der Er leichterung zwangsläufig ergeben. Günstiges Steueraufkommen. Das Steueraufkommen entwickelt sich selbstverständlich glän zend. Diese Entwicklung ist der Erfolg unserer Steuerpolitik in den letzten 15 Monaten. Das Auskommen an Steuern im Reich ist in den Monaten April und Mai 1934 120 Millionen Mark höher gewesen als im April und Mai 1933. Auch im Juni hält die über allx Erwartung günstige Entwicklung an. Es ist sicher ,daß wir den Voranschlag für 1934 infolge der günstigen Entwicklung um einige hundert Millionen Mark übersteigen werden. Es kommt immer und immer wieder vor, daß Organisationen und Verbände an uns hevantreten mit dem Antrag, bestimmte Aufwendungen zum Abzug von steuerpflichtigen Ein kommen zuzulassen oder dergleichen. Cs handelt sich in der Regel um Spenden oder dergleichen für bestimmte Zwecke. Jede solche Steuererleichterung, die hier gewünscht wird, würde im Ergebnis nichts anderes bedeuten, als daß das Reich sich an der Spende öder sonstigen Gabe in Höhe der gewährten Steuererleichterung beteiligen würde. Es liegt, das muß ich mit allem Nachdruck aus sprechen, nicht im Aufgabenbereich des Reiches, sich an Spenden und sonstigen Gaben in Höhe von 12 Proz. bis 65 Proz. zu betei ligen. Der. Satz von 12 Proz. bis 65 Proz. stellt die Steuerer mäßigung dar, die sich aus einer Zulassung zur Absetzung vom steuerpflichtigen Einkommen ergibt. Die Steuerpolitik im Adolf-Hitler-Staat ist im wesentlichen auf drei große Gedanken abgcstellt: . Kampf um die Verminderung der Arbeitslosigkeit und damit um -die Gesundung der sozialen, wirtschaftlichen und finanziel len Dinge unseres Volkes, in Zusammenhang damit Lösung dringender volkswirtschaftlicher Fragen; Förderung der Familie, in Zusammenhang damit Verwirk- . lichung des volkspolitischen Gedankens: 3. Betonung des Wertes der Persönlichkeit und der persönlichen ' Verantwortung in der Wirtschaft. Steuerfreiheit für kurzlebige Gegenstände. Das Gesetz über Steuerfreiheit für Ersatzbeschaffungen vom 1. Juni 1933 erstreckt sich nicht nur auf Kraftfahrzeuge, sondern auf jegliche beweglichen Gegenstände, die zu einem gewerblichen oder landwirtschaftlichen Anlagekapital gehören. Die Folge davon ist «ine Belebung auch in der Maschinen-, Werkzeug-, Geräte-, Büromöbel- und dergleichen Industrie. Dem neuen Einkommensteuergesetz gemäß soll die Steuerbilanz der Handelsbilanz weitmöglichst angepaßt werden. Demgemäß rungsgemäß zehn Jahre nicht übersteigt, die Abschreibung nach ihrem Belieben vornehmen können. Diese Vorschrift bedeutet zweierlei: 1. ein bedeutungsvolles Mittel zur Anregung von Deckung vor handenen Bedarfs und somit im Kampf um die Verminderung. der Arbeitslosigkeit; eine wesentliche steuerliche Vereinfachung. Diese besteht darin, daß die Steuerpflichtigen bei der Abschreibung für kurzlebige Gegenstände nicht Gefahr laufen, durch das Finanzamt eine Beanstandung zu erfahre», und daß die Steuerbcamten bei der Veranlagung und die Buch- und Betriebsführer bei der Buch prüfung ihr Augenmerk nicht mehr auf die Höhe der Abschrei bung für kurzlebige Gegenstände zu richten brauchen. Viels Auseinandersetzungen zwischen Finanzamt einerseits unk. Steuerpflichtigen anderseits über die Höhe der Abschreibung bleiben erspart. Das neue Einkommensteuergesetz wird bereits auf das Ein kommen Anwendung finden, das für 1934 zu veranlagen sein wird Es liegt infolgedessen bei jedem steuerpflichtigen Gewerbetreiben den und Landwirt, der ordnungsmäßige Buchführung hat, mit sei nem Gewinn, den er im Jahre 1934 erzielt, einkommensteuerfrei und gewerbcsteuerfrei zu bleiben. (Bei Kapitalgesellschaften tritt an die Stelle der Cinkommensteuersreiheit die Körperschaftsteuer freiheit.) Er braucht nur in Höhe des mutmaßlichen Gewinnes das gewerbliche oder landwirtschaftliche Anlagekapital zu ersetzen oder zu ergänzen. Die augenblickliche Verbilligung, die er dadurch erzielt, beträgt bei Zugrundelegung des neuen Einkommensteuer- tarifes und der sich anschließenden Gewerbcsteuervermindcrung 10 Proz. bis 45 Proz. der Aufwendungen für Ersatzbeschaffung oder Neuanschaffung. Ich rufe alle in Betracht kommenden Steuerpflichtigen hier durch auf, durch Vergebung entsprechender Aufträge sofort zu han deln, und empfehle allen Maschinen-, Werkzeug-, Büromöbcl- und ähnlichen Fabriken, sich auf einen erhöhten Auftragseingang in den kommenden Wochen und Monaten einzustellen. Die Ersatzbe schaffung oder Neuanschaffung muß bis zum 31. Dezember 1934 erfolgen, wenn der Betrag der Aufwendungen dafür vom Gewinn für 1934 soll abgesetzt werden können. Die meisten Gegenstände des Anlagekapitals sind in der Regel kurzlebig. Auf die meisten Gegenstände des Anlagekapitals wird die Vorschrift infolgedessen Anwendung finden. Steuerfreiheit für neue Unternehmungen. In dem Fall, daß für die Entwicklung eines neuen Herstel lungsverfahrens oder für die Herstellung neuartiger Erzeugnisse ein überragendes Bedürfnis der gesamten deutschen Volkswirtschaft anerkannt wird, kann der Reichsminister der Finanzen für «ine von ihm zu bestimmende Zeit das in Betracht kommende Unter nehmen von den laufenden Steuern des Reiches und der Länder, die vom Einkommen, vom Ertrag, vom Vermögen oder vom Um satz erhoben werden, ganz oder teilweise befreien. Diese Ermäch tigung ist durch § 3 des Gesetzes über Steuererleichterungen vom 15. Juli 1933 erteilt worden. Dieses Gesetz wird infolge der Devi senknappheit und der Rohstosfknappheit und der notwendig wer denden Verstärkung der Maßnahmen zur Förderung der Selbstver sorgung in der nächsten Zeit hoffentlich in recht vielen Fällen zur Anwendung gebracht werden können. Cs wird demnächst wahr scheinlich ein weiteres Gesetz erscheinen, das ebenfalls darauf " " ' ' i neuer Unternehmungen der Für jedes zum Haushalt des Steuerpflichtigen zählende min derjährige Kind durften bei den veranlagten Einkommersteuer- pslicht.igen bisher je 8 v. H. des über 720 -4t hinausgehenden Ein kommens vom Einkommen abgezogen werden, jedoch höchstens 600 Mark für jedes minderjährige Kind, insgesamt nicht mehr als 8000 Mark. Bei Lohnsteuerpflichtigen wurden für jedes Kind 10 v. H. Abzug gewährt, jedoch höchstens 800 -1t für jedes Kind. Der Entwurf des neuen Einkommensteuergesetzes Ermäßigung des Einkommens vor um: Einkommens für ein Kind, Einkommens für zwei Kinder, Einkommens für drei Kinder, Einkommens für vier Kinder, Einkommens für fünf Kinder. An Stelle der Höchstgrenze von bisher 600 -<t für jedes Kind treten im Entwurf des neuen Einkommensteuergesetzes die folgen den Höchstgrenzen: 1200 , 2 800 4 800 7 200 . 10 000 Erhöhung um weitere je 3000 ,1t für jedes fol gende Kind. - In großa»gelegter und richtungweisender Rede, die im Grund sätzlichen air anderer Stelle behandelt wird, hat Staatssekretär Reinhardt jetzt in der Vollsitzung der Akademie für Deutsches Recht seinen Plan einer Steuerreform vorgelegt, die im kommenden Herbst Gesetz werden soll. Es handelt sich hierbei um Ausfüh rungen, die in Verbindung mit früheren Mitteilungen nochmals darlegen, was war, was bereits auf dem Gebiet der Arbeitsent lastung geschossen Ist und was noch zu erwarten ist. Das Steuergesetz ist noch in Vorbereitung. Das Gesetz ist für den Herbst in Aussicht zu nehmen. Die Ausführungen von Staats sekretär Reinhardt geben ein umfassendes Bild-der bisherigen Ent- jcheidungen auf steuerpolitischem Gebiet und aus weichen Erwä gungen heraus man die' Wähl im einzelnem traf. Im einzelnen erwähnte Staatssekretär. Reinhardt folgendes: -- Keine neuen Steuern. Es ist in den letzten Wochen da und dort-wiederholt das Ge rücht aufgetaucht, es werde eine neue Steuer zur Förde rung der deutschen Warenausfuhr eingesührt werden. Ich erNäre hierdurch, daß im Reichsfinänzministerium an die Ein- führung einer neuen Steuer oder an die Erhöhung der Sätze einer bestehenden Steuer niemand denkt. Jede Förderung der Waren ausfuhr aus dem Auftonimen einer neuen Steuer würde eine Förderung auf Kosten der Allgemeinheit sein. Der Schaden, der sich, gesamtoolkswirtschaftlich gesehen, daraus ergeben würde, würde bestimmt wesentlich größer sein als der Nutzen aus einer vermehrten Warenausfuhr. Es ist nicht daran gedacht, irgendwelche neue Steuer einzuführen, und «s ist auch nicht daran gedacht, die Sätze bestehender Steuern zu erhö- hen. Ausgenoinmen sind einzelne. Maßnahmen, die nicht durch fiskalische Gesichtspunkte bedingt sind, sondern durch die Notwen digkeit, lenkend in die Entwicklung der deutschen Volkswirtschaft einzugreifen. — Ich denke zum Beispiel daran, für Aktiengesellschaf ten und Gesellschaften m. b. H. eine Mindestkörperschaftssteuer vor zusehen, die sich nach der Höhe des Aktienkapitals oder G.-m.-b.-H.» Kapitals bemißt. Durch diese Maßnahme soll dem Drang, kleine Aktiengesellschaften und Gesellschaften m. b. H.zu gründen, ent gegengewirkt werden. Diejenigen, die eine Gesellschaft gründen wollen, sollen durch die Vorschrift über die Mindestbesteuerung angeregt werden, an Stelle der Aktiengesellschaft oder G. m. b. H. die Form der offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesell schaft zu wühlen. — Es kann im Rahmen der grundlegenden Steuerreform im Cinzelfall da und dort auch zu kleinen Bela stungsverschiebungen kommen. Solche sind durch bestimmte tech nische Umstellungen des Gesetzes und des Tarifs oft nicht zu ver meiden. — Es wird auch die Frage geprüft werden müssen, ob es richtig ist, die Verschachtelung der Wirtschaft weiterhin durch das sogenannt« Schachtelprivileg zu begünstigen. Und anderseits wird di« Frage gestellt werden müssen, ob es richtig ist, die Verschmel zungen (Fusionen) durch allgemeine Ermäßigung der Gesellschafts steuer von 2 auf 1 v. H. weiterhin zu begünstigen. Es ist durchaus denkbar, daß volkswirtschaftliche oder sonstige Erwägungen, etwa Fragen der steuerlichen Gerechtigkeit, !m nationalsozialistischen Deutschland dazu führen, daß die, eine oder'andere Vergünstigung, die bisher bestand, beseitigt wird. /Die Einführung bestimmter Mindestbesteuexungen und die Be seitigung von Vergünstigen der bezeichneten Art kann nicht als neue Steuer oder Erhöhung einer bestehenden Steuer, sondern nur als im Interesse der Allgemeinheit gelegene Steuergestaltung bezeichnet werden. Aber Zusammenfassungen. ' Der Abbau der Steuern kann entweder in der Beseiti gung einer Steuer oder in der Verschmelzung von Steuern beste hen. Die Beseitigung einer Steuer darf nur erfolgen, wenn ent weder anzunehmen ist, daß durch die volkswirtschaftliche und fis kalische Wirkung der Beseitigung der Ausfall ausgeglichen wird (ich denke hier an die Beseitigung der Kraftfahrzeugsteuer für neue Personenkraftfahrzeuge, an die Beseitigung der Schaumweinsteuer und an die Beseitigung der Mineralwassersteuer), oder wenn die allgemeine Haushaltslage eine Verminderung der Steuereinnah men zuläßt. Die allgemeine Haushaltslage läßt eine Verminderung der Steuereinnahmen »is auf weiteres nicht zu. Steuern, deren Beseitigung in ihrer Auswirkung zwangsläufig zum Aus gleich des Ausfalles führen würde, sind, mit Ausnahme vielleicht der Gemeindegetränkesteuer, nach dem gegenwärtigen Stand der Dinge nicht mehr vorhanden. Infolgedessen kann eine Verminderung der Zahl der Steuern nur durch Verschmelzung ver schiedener Steuern erreicht werden. Ich denke hier insbesondere daran, die Bürgersteuer, die Ehestandhilfe, die Kri sensteuer der Veranlagten und den Einkommensteuerzuschlag der. .Einkommensempfänger mit mehr als 8000 -4t Jahreseinkom men in die Einkommensteuer hineinzuarbcsten, so daß an Stelle von bisher fünf Steuern und Zuschlägen nur n,och eine Steuer vorhanden sein wird. Es ist auch beabsichtigt, die G e meinde - biersteuer mit der Reichsbiersteuer zu vereinigen. Im Zug der Reichsreform wird es noch manche andere Vereini gung vorzunehmen geben, die unmittelbar oder mittelbar zu einer Verminderung der Zahl von Steuern führen wird.