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Gewährung von Beihilfen zm Milchverbilligung. Durch die Derordnung des Königlichen Ministeriums des Innern üver die Milchhöchstpreise vom 11. Sept. 1S18 (Sachs. Staatszeitung Nr. ÄS) ttitt ab 1. Oktober 1918 eine Erhöhung des Kleinhandelspreises für Dollmilch ein. Um den bedürftigen Dolkskreisen diese Belastung nach Möglich keit zu erleichtern, wird hiermit folgendes angeordnet: 1. Ab 1. Oktober 1S18 erhalten im Falle der Bedürftig keit, a) die Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahre, so- , weit sie nicht gestillt werden, b) schwangere Frauen in den letzten 3 Monaten vor ihrer Entbindung, c) die stillenden Mütter, 6) die Kranken, vom Kommunalverband eine Beihilfe in Höhe von 10 für das Liter der von ihnen auf Bollmilchkarten bezogenen Bollmilch gewährt. Al» bedüftig gilt, wer als Haushaltungsvorstand zusam men mit seinem Ehegatten im laufenden Jahre mit einem Jahreseinkommen von nicht mehr als 3100 -K veranlagt ist oder den Hausstand eines solchen Haushaltungsvorstandes teilt. 2. Zur Durchführung dieser Maßnahme werden beson ders kenntlich gemachte Dorzugs-Dollmilchkarten über 1, und Liter täglich ausgegeben, die an die unter 1 genann- ten Personen gegen Rückgabe der gegenwärtig in ihrer Hand befindlichen Dollmilchkarten von der. Gemeindebe hörde ihres Wohnortes verabfolgt werden. Diese Verabfolgung geschieht nur, wenn beigebracht wird a) als Nachweis der Bedürftigkeit der Steuerzettel des Haushaltungsoorstandes und seines Ehegatten, b) als Nachweis des Lebensalters der Kinder, deren Geburtsschein, c) von Kranken die Verordnung der König!. Amts hauptmannschaft zum Bezüge von Bollmilch, ä) von schwangeren bezw. stillenden Müttern ein ärztliches Zeugnis oder die Bescheinigung einer s Hebamme, daß sich die Schwangere in den letzten 3 Monaten der Schwangerschaft befindet bezw. daß die Mutter ihr Kind stillt. Im übrigen wird auf 8 8 der Bekanntmachung des Kommunalverbandes Bautzen-Land vom 1. Dez. 1917 über den Verkehr mit Bollmilch usw. verwiesen, wonach zu erhal ten haben: a) Kinder im 1. und 2. Lebensjahre, soweit sie nicht gefüllt werden, täglich 1 Liter, ' b) Kranke täglich höchstens 1 Liter, c) schwangere Frauen in den letzten 3 Monaten vor ihrer Entbindung täglich Liter, ä. stillende Mütter für zeden Säugling täglich 1 Liter. Die Gemeindebehörden haben über die Empfänger von Borzugs-Bollmilchkarten «in Verzeichnis nach dem vorge schriebenen Muster zu führen. Die Empfänger der Karten sind einzeln namentlich aufzufichren. 3. Die Beihilfe wird in der Form gewährt, daß der In haber der Dorzugs-Vollmilchkarte die von ihm hierfür be zogene Milch das Liter um 10 L, tzL Liter um 7 L und 1/2 Liter um 5 L unter dem gesetzlichen Höchstpreis vom Kuhhalter oder Milchhändler geliefert erhält. Der Kuhhaller bezw. Milchhändler hat die von ihm im Laufe des Monats belieferten Abschnitte zu sammeln, nach 1 Liter-, U und Lrter-Abschnitten getrennt mit einem Umschlag, auf dem die Zahl der darin enthaltenen Marken und sein Name angegeben ist, zu versehen und bi» zum 3. de, folgenden Monat» an die Gemeindebehörde seines Wohnortes abzuliefern. Die Gemeindebehörde stellt über )ie abgelieferten Marken ein« Bescheinigung aus und er- taktet dem Werte der Marken entsprechend (1 Liter-Ab- chnitt — 10 L, N Liter-Abschnitt ---7 L, Vs Liter-Ab- chnitt — SH) verlagsweise aus der Gemeindekasfe den Be- rag. Die für den Kuhhalter bezw. MilchhSndler bestimmte Einreichungsfrist mutz unbedingt eingehalten werben. Di« Gemeindebehörde hat dir von ihr verlegten Betrüg« sodann bis zum 12. de» Monats bei der Amtshauptmann, schäft (Wsmarckstraße) «inzureichen. Die bei ihr abgegebe nen Marken sind samt Umschlägen beizufügen. Die Ein- reichuno auch der über die Empfänger von Vorzugs-Doll- milchkarten geführten Verzeichnisse (siehe vorstehend unter Ziffer 2 am Schluß) behält sich die Königl. Ämtshaupt- mannschaft vor. 4. Die Kuhhalter und Milchhändler sind nicht berech- tigt, die Belieferung von Dorzugs-Bollmilchkarten zu ver weigern. Bautzen, am 27. September 1918. Der Kommunalverband Bantzen-Land: Königliche ^lmtohanplmannschaft. RS-rmittelavgaVe. (Kommnnalverdand Bantzen-Land.) Dom 2. bi» einschließlich 11. Oktober 1918 werben durch die im Verzeichnis der Bekanntmachung Ser Niihnnittck- karten vom 19. Sfpt-mber ISIS «sichktchen WrkGffchtellen oder 362 Gramm iw 2. R Butt«, die Bekanntmachung vom 22. tpelfe und die Betormtmachung chaft und de» Stadttat«» mar 1918 über Höchstpreste für soweit letztere sich ach Quarkkäse 2. Auf ALOnM 12, der w*iben Nährmittelkarten ^r^Pst. Weizengrieß. * 3. Auf Abschnitt 10 der grünen Nährmittelkarten (Personen üb« SS Jahre) der bi» ix, 8S- 1. Auf eine Rttch^ttftbrotmarke über 500 Gramm Ge ¬ bäck find dieselben Minaen GGä« Zwieback mtd M-Ht ab> zugeben, die auf eine über 1 Pfund Roggenbrot lautende Brotmarke de» Kdmmumrlderbandes »gegeben werden (stehe vorstehend ss 4 unter 1). ) 2. Auf «ine Retstvrotznarke üb« SO Gramm sind 5» Gramm Roggenbrot abzugeben. 3. Bit Entnahm«? ein« Semmel sind 2 ReifebrokMgr 8 7. Mü d« yevfieMag van Roggenbrot sind auf 1« Ge- ullchfvketllr M^t zu verwenden: M Gewichtsteite Roggemnehl, , W Gewichtsteile Weizenmehl, 10 Gewichtsteile Stteckungsmittel. . Die Streckungsmitwl w«den den Bäckern vom Sam munotverband durch Dermittlung de» Kaufmann» Bruno Rikfche iw Bautzen. Molttestrahe, gMHert. Sie kÄrfentznr znr Streckung de, Romenbroke» verwendet werden. Ihre Beem^dmeg zn anderen Zwecken ist verbalen. 8 8. Wne Mengs von 1 Zentner M«hl eiafchl. der Sttek- kungsenittei muß ein« Ausbeute von mindestens 128 Pfand Raggenbrot. 24 Stunden nach der Entnehme aus dem Back- of«i aewimen, ergeben. / Zur Herstellung voll 1 Pfund Roggenbrot dürfen dem- nach einschließlich des Wirkmeyles und der Verstaubung 362 Gramm Mehl «chchl, der Streckungsmitttt verwendet wer den, und zwar: 290 Gramm Roggenmehl, 35 Gramm Weizenmehl, 37 Gramm Streckungsmittel, gesamt. «^eizVUgebäck. Weizengebück sS«mmey ist in Stücken zu 90 Gramm ausgubacken. Bäckereien der Städte Bautzen und Blfchofmverda, W sich früher vorwiegend mit Weißbäckerei befaßt haben, die sen .außerdem bis aus weiteres weizenbrot von 450 GrmtzM oder dem Mehrfachen dieses Gewichte» ausbacken. Die in Absatz 1 und 2 genannten Gewicht« müssen beim Ausbacken im Durchschnitt vorhanden sein. 8 10. Zur Herstellung eines weizengebück» (Semmel) von 90 Gramm dürfen höchstens 65 Gramm Weizenmehl, Mk Herstellung von 450 Gramm Weizengebäck höchstens 225 Gramm Weizenmehl verwendet werden. Zur Herstellung der auf eine Brotmarke ahzugebenbtU 375 Gramm Zwieback (§ 4> dürfen höchstens 325 Gramm Weizenmehl verwendet werden. III. Mehlbezugsscheine. gentrank — 85 H, Der am 11. Ottob« 1918 nach Geschästssch^üß in den Nährmitteloerkaussstellen noch Grieß ist d« warenverteilungostckle de» nde», Kaufmann Arthur Schtmmm in Bautzen, Goschwitzstraß« 21, und der noch varhaadeae Morgenkraak der Warenoerteikungchtelle >es Komrnunakverbandes, Kaufmann Bruno Ritsche in Sautzen, Moltkestraße 29, bis zum 14. Oktober 1918 cmzu- teigen. Die etwaigen Bestände werden bei der nächstellÄkr- ceilung ang«echnet. Bautzen, am 26. September 1918. Koimamralverdtmd Ba»tze«-L«md. Königliche «»tdhanptnumnschast. Süßstoff (Saccharin). Kommunalverbavd B«utzen-LtMd.) Bom 30. September bis einschl. 7. Oktober 1918 werden hgegeben auf Abschnitt 5 der Lebensmittelkarte für Nicht- elbstversorger und Abschnitt 2 der Lebensmittelkarte für Selbstversorger auf je 2 Lebensmittelkarten i » Paskung Süßstoff (Saccharin) Der Verkaufspreis beträgt 25 L. Bäckereien und Gastwirtschaften «halten aus Antrag llr ihren Gewerbebetrieb von dem zuständigen Borsitzenden es Ernährungsausschusses Sonderzuweifung an 6-Päk- ungen. Der Preis für ein« 6-Packung beträgt 185 L. Die am 7. Oktober 1918 nach Geschastsschtuh in den )aupt- und Unterverkaufsstellen noch vorhandenen Süß- toff-Mengen sind der Warenverteilungsstell« des Kommu- lalverbandes, Kaufmann Bruno Ritsche in Bautzen, Moltke- traße 29, von den hauptverkaufsstellen bis zum 9. Oktober 918 anzuzeigen. Sie werden bei der nächsten Verteilung ngerechnet. Bautzen, am 27. Septemb« 1918. Kom«unalverbaud B«mtze»-La«d. Königliche A«t*ha«ptMamchchast. «eldsttche bl» M 10 000 od« mit ein« dies« Strafen bestraft. 2. Mit dan 1. Ottob« 1918 trwen die Bekannt- machun-en d-s -ommumckverbanbe» vom 26. Ottob« 1917 üb« Hochstpretse für Butt«, die Bekanntmochuna vom 22. der Königlichen Amt» „ « Bautzen vom 25. Februar 1918 üb« Weichkäse und Quarkkäse, s bezieht, außer Kruft. Bautzen, am 26. Septemb« 1918. Backwaren, Brotmarken, Mehlbezugsscheine. Kommunalverband Bautzen-Stadt und -Land.) Zufolg« der' durch das Kriegsernährungsamt angeord- irten Brotstteckung unter Beibehaltung der Kopfration von äglich 200 xr Mehl wird hiermit folgendes bestimmt: I. Brotmarke«. 1. Zuteilung der Brotmarken. a) Versorgungsberechtigte Bevölkerung. 8 1- Allgemeines. Es erhalten auf den Kopf und die Woche a) Kind« im 1. Lebensjahre 1 Brotmarke — 500 Gramm Brot, b) Kinder im 2. bis einschl. 6. Lebensjahre 3 Brot marken 1500 Gramm Brot, c) alle übrigen Personen 4 Brotmarken — 2000 , Gramm Brot. 8 2. Sonderzulagen. 1. Jugendliche beiderlei Geschlecht» im Aller von 12 äs einschl. 17 Jahren erhalten außer den nach 8 1 unter c hnen zustehenden Marken eine Sonderzulage- die auf den topf und die Woche 14 Brotmarke beträgt. Diese Zulage iillt jedoch weg, .wenn sie als Schwerarbeiter (siehe nach-. Gehende Ziffer 2) die Schwerarbeiterzulag« «hallen. 2. Diejenigen Personen, die auf Grund der Bekannt- nachung vom 13. August 1918 als Schwerarbeiter aner- annt worden sind, «HÄten die bisherige wöchentliche Zu- age von 1 Brotmarke. 3. Ebenso wird Schwerstarbeikern die wöchentliche Zu- age in dem bisherigen Umfange weit« gewährt. 4. Schwangere Frauen erhalten vom 5. Monat der Schwangerschaft an und stillende Mütter auf die Dauer von ! Monaten nach der Niederkunst gegen Darlegung de» Zeugnisses eines Arztes oder ein« Hebamme die bisherige oöchenüiche Zulage von 1 Brotmarke. b. Mlitärpersonen. 8 3. Militärperisonen, die von der Heeresverwaltung mit Srot versorgt werden, nehmen an der Brotversorgung nicht eil. .. . , - Dagegen «halten: a) mit Verpflegung einschl. Brot einquartierte, d) Brotgeldempfänger, c) in den Kasernen wohnende auf Selbstbeköstigung angewiesene Müitäroersonen, ä) Wachkmannschasten für Kriegsgefangen«, e) e, k) L , - mf den Kopf und di« Woche je 4 Brotmarke». Reben dem vorstehend festgestellten Brotbezug «hatten il» Zulage die unter »—e aufgeführten Mlitärpersonen, soweit sie besonder» anstrengenden Dienst verricht«, und die» Die Bäck« haben allwöchentlich kn das Markenei», nähme- und Mehkbestanbsbuch einzutragen, wieviel Pfund Roggenbrot, wieviel Semmeln und wieviel Weizenbrotltz 9 Absatz 2) sie' gebacken und wieviel sie von den einzelnen Au len am Schluss« der Woche noch auf Luger haben, ebenso haben sie emzutragen, wieviel Pfund Roggen- und Wetzen mehl sie als Mehl verkauft haben. Dieses Buch ist stet» bei Anträgen auf Mehlbezugs, scheine. den Stadträten zu Bautzen und Bischofswerda «tz. den Vorsitzenden der örtlichen Ernährungsausschüsse vorzu legen. 8 13. . Bei Lusstellung der Mehlbezugsschein« sind zu be werten: 1. eine üb« 1 Pfund Roggenbrot lautend« Brot marke des Kommunalverbandes, sowie eine Reichü- reisebrotznorke üb« 500 Gramm Gebäck mit WS M vMMN VtVyl, 2. ein lellabfchnitt ein« BrolmerrS« mit 65 Gramm Mehl, S. Einzelabschnitte von Reichsreisebrotmarken über je 100 Gramm Gebäck mit 65 Gramm Mchl. 2 solche Abschnitte 65^ Gramm Mehr abgegeben werden. H. Herstellung von Batkware«. ff«-' - RüWenbrot dach nur kn Stücken von 2 Pfund, 3 Ppmd und: 4! Pfünd oumchiachtz, weckttn. Liese» Gewicht muß bei je iOMucken 24 Sundea noch der Entnahme aus dem Back- von dorr ' bescheinigt die unter ä und « < iEckt sh nach, dir «et» rbft al» aus Offiziere und Brotmarken nachH 1 unt« 0. 2. «bgabe vpu Gebäck «d MU ach , ») sichi»<»iiiM«tz«>dbii>ä>unDmi ff 4! 1?<mfatw?8«'l Pfuub Roggenbrot kautendb Mob marke de» Lomenumävervtzchtzm 1 Pfund Roggenbrch, atz» von den BSck«eien, di« zur Herstellung von Weizenbrot befugt find (8 9 Matz 2) E «ramm MkMbro«, oder 5 S«ück Weizwgebäck (Semmel) z» SO «amnn, od« 375 G«ck«n»'MBGack; oder 325 Grmmu MU 2. ach einen ItttzchschEein« Bbotmark« " zu SO Gramm, (Roggen- ob« Weizemneyy. und e irw Rur i und Mor sind zu Ad»»» desrat Bervri yaÄei SÄ »0» nunchn ordeuui ausKib Prüsur dem E auch> d folchn. rigkeite zrrke g< in Bei der b Bgenc weitge munge ktzwe, Mietet Zwckft oerm miet« einigm Recht Besttm Gern« pflichte zeig« qr 191 «inen 1 verMke