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Der ZLMche Lrzäßter 1. 2. 4,10 ^l, 3. 4,40 -4t. 4. II. 1. 2 auf 3 des zu bean- ,4t, 0,87 1,70 -41, der vor- Bekannt- 0,94 1,04 4,10 .41, 4,40 -41. 4,15 -41, 4,40 -41. -41. -1. 1,80 -4t, 1,95 -41 Sonntag, »« r«. Srplemtir ISIS. . - — vttÄa«r»Nmm«r 222., Ausgabe der Koblenkarten für das Winterhalbjahr 1918M (Kommunalverband Bautzen-Land l In den nächsten Tagen gelangen die Kahlenkarten für den kommenden Winter zur Ausgabe. Soweit nicht fu hren - weifer Bezug aus einem Werke oder einer Grübe erfolgt, sind die Karten sofort bei einem Kohlenhändler des Bezirkes zur Belieferung anzumelden. Bautzen, am 27. September 1918. KSÜtgNche Amtshauptmaunschast. 0,94 1,04 Die vorstehenden Preise gelten nur für Quark, Höchstpreise für Butter. (Kommuualverdaud Bautzen-Land.) Die am 1. Oktober 1S18 in Kraft tretenden neusn Milch» preise müssen auch eine Erhöhung der Höchstpreise für Butt ter, Quark und Quarkkäse zur Folge haben. Cs wird daher nach Gehör der Preisprüfungsstelle für den Bezirk der Amtshauptmannschaft Bautzen einschließlich der Stadt Bi schofswerda mit Wirkung vom 1. Oktober ISIS folgendes bestimmt: Butter. !. Beim Berkaus von Butter dürfen folgende Preise für 1 Pfund nicht überschritten werden: Wenn der kuhhatter liefert an die Sammelstelle ab Stall « 3,80 -1t, frei Haus der Sammelstelle 3,85 -41. Wenn die Sammelstelle (für Molkereien gilt das unter Ziffer 4 Gesagte) liefert .i) an die Zentraloerteilungsstelle oder an Bedarfsstellen auf Anordnung der Zen tralverteilungsstelle frei Station deremp- fangenden Stelle i>) am die ihr angeschlossenen Unterver kaufsstellen frei Station der empfangen den Stelle l) unmittelbar an Verbraucher Wenn die Unteroerkaufsstelle liefert an Ver braucher Wenn die gewerbliche Molkerei liefert an Bedarfsstellen bezw. die Zenttalver-« teilungsstelle auf deren Anordnung frei Station der empfangenden Stelle unmittelbar an Verbraucher Die vorstehenden Preise verstehen sich für geformte in Pergamentpapier gepackte Butter. Bei Lieferung unge formter Butter ermäßigt sich der Preis um 5 -Z für das Pfund. III. Die den Molkereien unter I 4 bewilligten Klein verkaufspreise kommen ihnen nicht in voller Höhe zugute. Dasselbe gilt für die Verkaufspreise, die von den Sammel stellen für die von ihnen unmittelbar beim Kuhhalter auf gekaufte Butter erzielt werden. Es werden hiervon noch die Unkosten für den Kommunalverband gekürzt werden. Die Molkereien und Sammelstellen erhalten über deren Höhe noch besondere Mitteilung. v. Quark. I. Beim Verkauf von Quark dürfen folgende Höchst, preiie für das Pfund nicht überschritten werden: Wenn der kuhhalter liefert an eine Sammelstelle frei Haus der Sammelstelle 0,80 -41, I ) unmittelbar an Verbraucher am Orte ihres Wohnsitzes 0,80 -41. Wenn die Sammelstelle (für Molkereien gilt das unter Ziffer 3 Gesagte) liefert a- an die ihr . angeschlossenen Unteroer- kaufsstellen» oder an di« Bedarfsstellsn innerhalb des Kommuimlverbandes bezw. an die Ouorkverteilungsstell« deren Anordnung l>) an Verbraucher Wenn die gewerbliche Molkerei liefert i>) an die Bedarfsstellen außerhalb Kommunalverbandes auf Anordnung der Ouarkverteilungsstelle frei Abgangs station einschl. Verpackung (wird das Verpackungsmaterial von der empfangenden Bedarfsstelle geliefert, so ermäßigt sich der Preis auf 0,85 -41.) b) an die Bedarfsstellen innerhalb des Kckmmmialverbandes oder an die Ouark verteilungsstelle auf deren »Anordnung frei Abgangsstation einschl. Verpackung c) unmittelbar an die Verbraucher II. -K- . .... der einen Wassergehalt von höchstens 75 hat, also „schnitt- und stichfest" ist. Für Quark mit einem höheren Wasser gehalt sind entsprechend niedrigere Preise zu bezahlen und zu fordern. III. Di« den Molkereien unter I 3t> und o bewilligten! Preise kommen auch hier ihnen nicht in voller Höhe zugute. Dasselbe gilt für die Kleinverkaufspreise, die von den Sam melstellen für den von ihnen unmittelbar beim Kuhhalter aufgekauften und unmittelbar an die Verbraucher abgegebe nen Quark erzielt weben. Es kommen hierbei noch die Un kosten für den Kommunalverband in Abzug. Auch hier er halten die Molkereien und Sammelstellen über deren Höhe noch besondere Mitteilung. 6 Quarkkäse I. Beim Verkauf von Quarkkäse dürfen folgend« Höchstpreise für das Pfund nicht überschritten werden: 1. beim Verkauf durch den Hersteller an die ihm aufgegebene Bedarfsstelle 2. beim Verkauf der Bedarfsstelle an Unterver- kaufsstellen 3. beim Verkauf unmittelbar an Verbraucher N. Die vorstehenden Preise gelten für „versandferti gen" Quarkkäse. Ms versandfertiger Käse ist der Käse zu bezeichnen, der in der Reife soweit vorgeschritten ist,, daß er, ohne zu verderben, auch in der wärmeren Jahreszeit einen längeren Bahntransport auszuhalten vermag. 14 Schlutzbefttmmungen. 1. Die Überschreitung der vorstehend festgesetzten Höchstpreise wird mit Gefängnis bis zu 1 Jahre oder mit kchen Amtshauptmannschaft nur ausnahmsweise bet wich-1 tigen Gründen vorgenommen. 8 8. Der Kohlenhändler hat 1) die Anmeldung auf der Koh- lenkarte durch Aufdruck eines deutlichen Firmenstempels un ter d«m Wort „Anmeldebestätigung" zu bestätigen, 2) den Anmeldeschein ebenfalls mit Stempel zu versehen, abzutren' nen und aufzudewahren'und 3) die laufende Nummer der Kunden liste auf der Kohlenkarte zu vermerken. 8 ». . ' Di« Kohlenhändler dürfen nur auf solche Karten Koh len abgeben, die bei ihnen angemeldet sind. Die Karten dürfen bei genügendem Kohleneingang so fort mit dem vollen Monatsbedarf beliefert werden. Lei ungenügendem Eingang hat anteilige Belieferung einzu treten. 8 io. Die Kohlenhändler haben den Gemeindebehörden cm- zuzeigen, welche Nummern der Kundenliste der betreffen den Gemeinde beliefert werden sollen. Di« Gemeindebe hörde hat dies sofort ortsüblich bkcmnt zu machen. 8 11- 'l Bei der Abgabe von, Kohle ist vom Kohlenhändler der entsprechende Monatsabschnitt von der Kohlenkarte abzu trennen, mit dem Datum der Belieferung und dem Firmen stempel zu versehen und am Monatsschluß an das Bezirks- kohlenamt einzusenden. Bei Teillieferungen innerhalb eines Monats hat die Abtrennung des Monatsabschnittes nach er folgter letzter Teillieferung zu erfolgen. Die Teillieferun gen smd in der hierfür vorgesehenen Spalte einzutragen. 8 12. Belieferung über die monatliche Wenge hinaus, sowie jede Vorausbelieferung von Kunden durch die Platzhandler ist verboten. < 8 13- Von jeder eingegangenen Kohlenmenge hat der Händ ler eine jeweils vom Bezirkskohlenamt. zu bestimmende Menge als Reserve aufzustapeln (z. Zt. 10A). Diese Re servemengen verbleiben den Kohlenhändlern über ihren zur Deckung der bei ihm angemeldeten Kohlenkarten nol- rveNdigen Bedarf hinaus, über die Reservebestände darf der Händler nur mit Zustimmung des Bezirkskohlenamtes verfügen. Sie sind von den übrigen Vorräten getrennt zu lagern. , 8 14- Die Kohlenhändler haben übet ihre Kunden, die Koh- lrnbeständ«, Kohleneingänge, sowie über die auf die einzel nen Karten abgegebenen MengAi übersichtliche Listen zu führen. 8 IS - ' ' - Kohlenhändler und Verbraucher sind verpflichtet, dem Beauftragten des Reichskommissars für die Koylenvertei- lung,.sowie den mit Ausweis versehenen Beamten und Vor sitzenden der Ortskohlenstellen, sowie Vertrauensmännern der'Amtshauptmannschaft auf Verlangen über den Verkehr mit Kohle jede Auskunft zu geben, Geschäftsbücher und Ur kunden, sowie sonstige Schriftstücke vorzulegen und Brenn- stoffbestönde nwchzuweisen. Schlutzbefttmmungen. 8 16. Die Ausfuhr von Kohle aus dem hiesigen Bezirk durch Händler oder Verbraucher ist verboten. 8 17- Händler und Verbraucher, die Hausbrandkohle fuhren weise oder sonst im Kleinverkauf unmittelbar von Erzeu gungsstätten (Landverkaufsstellen der Gruben, Brikettfa- brikcn, Koksanstalten, Gasanstalten) beziehen^ bedürfen hierzu der Genehmigung des Bezirkskohlenamtes. 8 18- Di« Belieferung von Zentralheizungen mit Hausbrand kohle ist bei der Amtshauptmannschaft schriftlich tragen.' 8 19- Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen stehenden Kohlenordnung werden nach 8 32 der machung des Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom 30. März 1918 mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10000 -41 oder mit einer dieser Stra fen bestraft. Ferner kann auf Einziehung der Brennstoffe erkannt werden, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. Kohlenhändlern, die sich in der Befolgung der erlasse nen Bestimmungen unzuverläßlich zeigen, kann außerdem auf Grund der Bundesratsbekanntmachung über die Fern haltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 die Befugnis zum Kohlenhandel entzogen werden. 8 20. Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Oktober 1918 in Kraft. Die bisherige Kohlenordnung der Amts- hanptmannschaft vom 24. November 1917 in der Fassung vom 25. März 1918 wird hiermit aufgehoben. Bautzen, am 20. September. 1918. -- Kommunalverband Bautzen - Land Bezirkskohlenamt. MW des MW ml HWbimWt In Kommunalverband Bautzen- Iand etnschUetzlich der Stadt Bischofswerda I Auf Grund der 88 12 und 15 Absatz 1 der Bundes- Dsoerordmmg über die Errichtung von Preisprüfungsstel- U und die Versorgungsregelung vom 25. September 1915, U Ergänzungsverordnung hierzu vom'r4. November 1915 Id imMMWüng mtt 8 28 Absatz 1 lHr Bekanntmachung U Reichskommissa« für die Kohlenverteilung über die lennstoffversorgung der Haushaltungen, der Landwirt last upd des Kleingewerbes vom 30. März 1918 wird für Ul Bezirk der Königlichen Amtshauptmannschaft Bautzen Ii schließlich der Stadt Bischofswerda folgende Kohlenordmma lassen. . I. Allgemeines. I 8 1. Als Hausbrandkohle gilt nicht nur die für die Beschit- Ing de»' Haus- und Küchenöfen verwendete Kohle, sondern Ich die Kohl« für Volksküchen, Behörden, Anstalten, Schu l', Geschäftszimmer und dergl., für alle landwirtschaft- Men Betrieb« einMießlich der landwirtschaftlichen Neben- «riebe, sowie die Kohle für die gewerblichen Betriebe mBäckereien, Fleischereien, Gastwirtschaften usw.)—soweit Ufe weniger Äs 10 Tonnen»— 200 Ar. monatlich ver- Dauchen. I 8 2. I Unter Kohlen im Sinne dieser Bekanntmachung sind zu «stehen: Steinkohlen, Anthrazit, Steinkohlenbriketts aller »t, Braunkohlen, Preßsteine, Braunkohlenbriketts aller Ut und Koks jeder Art einschließlich der geringwertigen »rten, wie z. B. Schlammkohle, Koksgrus. I. Abgabe von Kohlen an Verbraucher. 1. Allgemeine». , I 8 3. Die Abgabe der in 8 2 genannten Brennstoffe an Ber- aucher durch die von der Königlichen Amtshauptmann - ^st,M^lafsenen Kohlenhändler ist nur gegen Kohlenkar- Die Aohlenkarten sind Sperrkarten; sie geben keinen lspruch auf Lieferung der auf ihnen angegebenen Men- n. Di« Kohlenkarten find nicht übertragbar und dürfen r für den Haushalt, Betrieb usw. verwendet werden, für sie ausgegeben stich und auf dessen Namen sie lauten, Verloren gegangene Kohlenkarten werden nicht ersetzt. Jeder Monatsabschnitt der Kohlenkarte darf -7- ge- gende Kohlmeingänge vorausgesetzt, — beim Bezug von mmkohle, Preßsteinen, Braunkohlenbriketts oder Koks - zur vollen Höhe, beim Bezug vpnSteinkohle oder Stein- stenbriketts bis und beim Bezug von minderwertiger chle (Rohkohle und dergleichen) oder Tori bis zur dovvll- 1 Höhe der auf der Kohlen karte vermerkten mon atlichen efermeno« beliefert werden. Die Monatsabschnitte der Koklenkarten haben nur für » aufgedruckten Monat Gültigkeit. Mit Beginn des neuen onats werden die Abschnitte des veegangenen Monats gültig. Die Nachlieferung aut diese ist verboten. 2. Sohlenkarten. 8 4. Dem Stadttat zu Bischofswerda bleibt nachgelassen, die der Stcrdt Bischofswerda zurzeit gültigen Kohlenkarten izubehalten. Desgleichen behÄten die bereits für die inteimonate ausgegebenen Kohlenbezugsschejne ihre Gttl- kett. Anspruch auf die zum Brennstoffbezug "notwendigen >klenkarten haben die Vorstände aller selbständigen Haus- ltungen, di« Behörden, Schulen, Anstalten usw.. sowie Inhaber landwirtschaftlicher und gewerblicher Betriebe st. ö 1), jedoch nur, wennnachgewiesen ermaßen kein der iltigkeitsdaüer der Kohlenkarte entsprechender Vorrat rhanden rst. Personen, die infolge eines Berwondtschafts-. Dienst , iet-, oder ähnlichen Verhältnisses einen fremden Haushalt len, erholten keine Kohlen karten. Für Betriebsräume aller Art, Läden, Geschäftsräume, crkstcitten, Arbeitsräume usw. wird Kohle nur dann zu- meien, wenn deren Beheizung unumgänglich nolwen- -M. . SH' Die jedem Haushaltungsvorstand, Betriebsinhaber uiw. mbiliigende Kohlenmenge wird vom Bezirkskohlenamt f Grund der von ibm aufgestellten Bedarfsgrundsätze er- hnet bezw. durch Erörterungen festgestellt. III. ««Meldung des Kohlenbezugs. .86- Sämtliche zum Kohlenhandel zugelassenen Händler ha- u an einer von außen gut sichtbaren Stelle ihrer Ver- ufsräume ein Schild »mit dem Ausdruck: „Zugelassene hlenverkaufsstelle" anzubringen und ein Stück dar Koh- wrdnung auszuhängen. '8 7. ... . - Die Inhaber der Kohlenkarten haben diese, soweit nicht mittelbarer Bezug der Kohle von einem Werke oder einer ube km Landabsatz erfolM, zur Belieferung bei emem üidler anzutnebden. Die Kohlenhändler sind nicht befugt, rbraucher abzuwekfen. Umschreikmgen cmgemeldetor hlenkärten auf andere Händler werden von der König-