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1. 2. v 0 «4-rstchflschm khW Mark« obgimllvn WMdM st. Schlutzbestimmungen I. Allgemeines. 8 1- Saatkartoffeln dürfen nm an Sommunaloerbände, landwirtschaftt. Berussverttetung« oder an solche Perso nen abgeseht werden» die sie selbst zur Aussaat verwenden wollen. Der Absatz darf nm durch den Erzeuger, durch Kommunalverbände oder durch landwirtschaftliche Berufs vertretungen erfolgen. Jedoch können landwirtschaftliche Vereinigungen, Händler oder Genossenschaften als Vermitt ler tätig werden. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geld strafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestrafte Segen Kartoffelerzeuger, die ihre Verpflichtung zur Sicherstellung und Lieferung nicht erfüllen, kann durch poli- Zeillche VerstiWwg ein- GUdfirafe bis zu ISS MM oder entsprechend« Haft festgesetzt werden. Außerdem können Smtoffeln. die der Lartoffeterzeu- ger vorschriftswidrig zu verwende» oder zu veräuheru sucht, sowie Kartoffeln, die unbefugt in den Verkehr ge- bracht werden, ohae Zahlung einer Entschädigung zugun sten de» Sommuaolverbaade» für verfall« erklärt werd«. 8 28. Die vorstehenden Bestimmungen treten am 15. Sep tember 1918 in Kraft. Mit dem gleichen Tage treten die )8 1- 2, 4, 6 und 16 der Bekanntmachung des Kommunal verbandes über Kartoffelversorgung vom IS. Juli 1918 außer Kraft. Bautzen, am 14. September 1918. Kommuualverband Bautzen-Land. Königliche Amtshauptmannschast. 8«. Kartoffelerzeuger oder als Vermittler zugqogme land wirtschaftliche Vereinigungen, Händl« oder Gawstmschof- oll» unzuvervlsfls «viosm hab« kann dt« Ausgabe von Landes kartoffetkart« verweigert und st» entweder in »ochemwrsargung genomm« oder ihn« di- Abschnitte nm einzeln nachedumder ausgehändigt und die Aushändigung des nächst« Abschnitte» davon abhängig -«macht werden, daß der Verbrauch« mit dem aus dem tchten Abschnitte be zogen« Zentner ausgekommen ist. Außerdem kann die Ausgabe der Landeskartofsckkarte von dem vom Verbraucher zu erbringenden Nachweis ab hängig gemacht werd«, daß er üb« geeignet» Aufbewah rungsräume zur Lagerung der Zentnermmgen verfügt. 8 21. Die Landeskartoffelkart« -ab« S Abschnitte, die mit st/ä*, L/V* und 6/6* bezeichnet find. Jeder Abschnitt ist mit einem Zentner Kartoffeln zu beliefern, über etwaige Belieferung der numeriert« Abschnitte am ob«« Stande der Karte bleibt weitere Bestimmung Vorbehalt« (vergl. 8 26). 8 2. Das Sarloffellieserfoll derjenigen Kartoffekerzeuger, die unter Beachtung der nachstehend« Bestimmungen Saatgut abgeb«, vermindert sich um die verkaufte Menge, während sich andererseits das Liefersoll der Empfang« von Saatgut um die empfangen« Menge erhöht. H. Verkehr mit Saatkartoffelu von und nach Orten autzerhalb des Kommunal verbandes Dautzen-Land. 1. Lieferung von Saatkartoffelu «och vrk-a außerhalb des Kommuualverboud«. 8 3- Die Lieferung von Saatkartoffelu nach Orten außer halb des Sommuualverbaudes Bautzen-Land, also auch nach der Stadt Bautzen, ist nur mit Genehmigung der Amtshauptmannschast zulässige Diese Genehmigung wird entsprechend 8 3 der eingangserwähnten Bundesrwtsverord- nung vom 2. September dieses Jahres nur erteilt werden, wenn die Lieferung auf Grund eines bis zmn 15. Novem ber dieses Jahres einschließlich schriMch abgeschlossenen Vertrages erfolgt, und dies« spätestens bi» zum 25. No vember dieses Iahres der Amtshauptmannschast zur Geneh migung vorgelegt worden ist. Falls nicht Lieferung an landwirtschaftliche Berufsvortretungen oder an ein« Kom munalverband erfolg« soll, wird die Genehmigung außer- dem nur dann «teilt werd«» wenn der Erwerb« eine Descheiniguug de» Kommunaloerbande», in dem die Kar- offeln zur Aussaat verwendet werden sollen, darüb« bei bringt, daß die Lieferung zur Deckung des Saatgutbedarfs des Erwerbers erforderlich ist, und wenn ferner der »«ein barte Preis die vom Landeskulturrat festgesetzt« Richt- »reise nicht überschreitet. Die Genehmigung kann trotz Borti egens der vorsteh«, den Voraussetzung versagt und, sofern sie bereits erteilt ist, widerrufen werden, wenn bei Erfüllung de» Vertrage» der Veräußerer mehr al» die Hälfte der in der Mrtschastvkart« errechnet« ablieferungspflichtig« Menge al» Saatkar toffeln liefern würde. Auf Verträge für Saatkartoffeln, die vom Ausschuß ür Pflanzkartoffeln der landwirtschaftlich« Körperschaft« Deutschlands als Originalzüchtung« oder Staudenauslese (Eigenbau) «klärt sind, find« die Frist« in Absatz 1 und die Bestimmung« in Absatz 2 keine Anwendung. 2. V-zug von Soatkarloffeln von Ort« außerhalb de» Sinder unter 4 Jahr« mit dem «uf Abschnitt 8 bezogenen Zentner bis zum 22. März 1919, „ ,, 6 „ „ „ „ Ende der Ver- sorgungspertode. Für verdorbene oder vorschnell ««brauchte Kartoffeln wird kein Ersah gewährt. , Jeder, der auf Landeskartoffelkarte Kartoffeln bezieht, hat daher in seinem eigen« Interesse für durchaus ein wandfreie Aufbewahrung und ordnungsgemäßen Ver brauch zu sorgen. IH. Umtausch voa Landeskartoffelkarten gegen Kartoffelkarten des Kommunal verbandes. 8 25. Person«, die nicht die Absicht und keine Gelegenheit haben, Kartoffeln zentnerweise auf Landeskartoffelkart« von einem Karkoffelerzeuger zu kaufen, können die einzel nen Zentnerabschnitte ihrer Landeskartoffelkart« gegen Kartoffelkarten des Kommunalverbandes Bautzen-Land Umtauschen. Diese berechtig« nur zum Bezüge von Kar toffeln von ein« Kartoffelverkaufsstelle. Die näheren Bestimmungen werd« spät« bekanntge geben werd«. , I V. Gasthauskartoffelkarten. 8 26. In Gastwirtchaften, Volksküchen, Massenspeifungen usw. dürfen Kartoffeln nur auf Gasthauskartoffelmarken abgegeben werden. Jedermann hat ohne Anrechnung auf sein sonstiges Kartöffelbezugsrecht ein« Anspruch aus einmalige Gewäh rung ein« Gasthauskartoffelimarke auf 28 Mahlzeit« (zu je etwa 14 Pfund) lautend. Diese Marke wird gegen Ab trennung der Nr. 5 am oberen Rande der Landeskartoffel marke durch die Ortsbehörde ausgehändigt. Die Mark« werden nach einem einheitlich« Must« in blaugrün« Farbe für das ganze Königreich gültig aus gegeben. Die rot« Gasthauskartoffelmark« des letzt« Jahres verlier« mit dem 15. September 1918 ihre Gül tigkeit, jedoch hab« die Gemeindebehörden nicht angeris sene Gästhauskartoffelkartm des letzt« Wirtschaftsjahres bis zum 30. September 1918 umzutauschen. Person«', die mehr als eine solche Gasthauskartoffel, marke brauchen, hab« die weit«« Gasthaus kartoffeknar- k« gegen gewöhnliche Kartoffelmark« umzutausch«^ und zwar jede auf 28 Mahlzeiten lautende Marke gegen «in« gewöhnliche auf 7 Pfund lautende Kartoffelmarke. In Gastwirtschaft« dürfen an Fremde, di- nicht im Besitze von Gafthouskartoffelmark« sind und di« tzleischkarte eines Di« .... . Namm und Wohnort einzuträgen. vor d« Ausgabe sind die Landeskartoffelkart« mit dem Namen der ausgebend« Gemeinde aus jedem Zent- nerabschnltt abzufiempelu, soweit die Gemeindenam« nicht bereits aufgedruckt sind. Über die ausgegeben« Karten ist ein genaue» Ver zeichnis zu führ«, kN das die Empfänger und die Zahl der an sie ausgegebenen Kart« einzutvag« sind. 3. Bezug voa Kartoffeln auf Landeskartoffelkart«. 8 23. Die Landeskartoffelkart« berechtig« zum Einkauf voa Kartoffeln bei irgend einem Kartof- felerzeuger innerhalb de» Königreich» Sachs« vom 20. September ds» 3». an, sie dienen ab« erst zur Versor gung auf die Zeit vom 3. November 1918 ab, und zwar nach dem in 8 24 bestimmt« Maßstabe. 4. Verbrauchsmatzfiab. 8 24. Als Verbrauchsmaßstab der auf Landeskartoffelkart« bezog«« Kartoffeln gift zunächst eine wochenratioa von 7 Pfund für eine Person im Alter von über 4 Jahr« und von 5 Pfund für Kinder, die am 15. September dss. Js. das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet hab«. Es hab« also zu reich«: Person« über 4 Jahre mit dem auf Abschnitt bezogenen Zentner bis zum' 29. Januar 1919 26. April 1919, Ende der Der- sorgungsperiode, 8 22. Die Ausgabe der Kort« erfolgt Lurch die Gemeinde- behördm an Einzelperson«, die nicht in einem Haushalt be- köstigt werden, Hau»haltnag»vorfiäode und Leiter voa Anstalt« für die von ihn« zu beköstigend« Person«. Bezugsberechtigt« hab« auf dm Kart« ihr« Fleischabgabe. (Kommunalverband Bautzen-Land.) In der Woche vom 16. bis 22. Sept, dürfen von den Fleischern an sichergestelltem Fleisch abgegeben werd«: 1. Auf die Abschnitte 0 1—5 der weihen «eichafleisch- kark für Erwachsene insgesamt 125 gr Fleisch mit Knoche« oder Knochenbeilage, bez. 169 gr Hackfleisch oder Wurst. 2. Auf die Abschnitte 6 1—3 der röttich-n R-ichsfieisch- karte für Kinder oder Teilselbstversorger insgesamt 60 er Fleisch mit Knochen oder Knochenbeilage, bez. 50 xr Hack- leisch oder Wurst. 3. Auf die Abschnitte 6 3—5 der weiß« Reichsfleisch, karte mit dem Ausdruck »Volksküche" insgesamt 75 er Fleisch mit Knochen, oder Knvchmdsila-e, bez. 60 er Hackfleisch oder Wurst. 4. Aus die Abschnitte 6 2 und 3 der rötlichen Reichs- leischkarte mit dem Ausdruck „Volksküche" insgesamt 59 er Fleisch mit Knochen oder Knochenbeilage, bez. 49 er Hack- Kisch oder Wurst. 5. Auf die Abschnitte 0 1—5 der Mllitärurlauberwoch«- karte» insgesamt 125 er Fleisch mit Knochen Uder Knochen- beilage, bez. 109 er Hackfleisch oder Wurst. 6. Auf die Militärurlauberkagerkarten insgesamt 25 er. 7. Auf die weiß« Al-ischb-darfssch-lne für Volksküchen e 590 er Fleisch mit Knochen oder Knochenbeilage bez. 409 Gramm Hackfleisch oder Wurst, auf die rötlichen Fleischbe darfsscheine für Gastwirtschaft« und Kanttnen 250 er Fleisch mit Knochen oder Knochenbeilage bez. 200 er Hackfleisch oder Wurst. Es wird wiederholt darauf hingewiesen, daß nur die mit dm vorstehend angegeben« Buchstab« und Nummer« versehenen Fleischmark« bei der Abrechnung al» gülllg an erkannt werden können. Bautzen, am IS. September 1918. Kvimmmalverbartd Bantzen-Land: Königliche Amtshauptmaunschast. Mehr mit ZmtlaklOln. (Kommunalverband Dautzen-Land.) Auf Grund der Bundesratsverordnung über Saatkar toffeln aus der Ernte 1918 vom 2. September 1918 und der hierzu erlass«« Ausführungsverordnung des Ministe riums Les Innern vom 7. September 1918 wird folgendes bestimmt: abgeschlossen habens habe« d»r Etmtshauptmannschaft L« Abschluß Le» Lieferung-Vertrages binnen S lag« nach dsf- fen Vollziehung anzuzeig«. Ebenso ist später in Lee gtei- chen Frist der tatsikhkche Eingang der Kartoffeln an zuzeig«. / lll. Verkehr «tt Saatkartoffel« innerhalb de» Kommunalverbandes Bautzen-La»d. 8«. Die Veräußerung, der Erwerb und di« Lieferung von Saatkartoffeln innerhalb de» Kouuuoaalverbaude, Vau- Heu-Land ist, soweit nicht ein Austausch von Saatgut ent sprechend 8 8 dieser Bekanntmachung stattfindet, nur gegen Saatkartofstlkarle zulässig. 8 6. Vie Ausstellung der Saatkactofselkarl« erfolgt durch die Amtshauptmannschast. Der Antrag auf Genehmigung zur Lieferung und zum Bezug von Saatkartoffelu sowie auf Ausstellung einer Saatkartoffei karte ist von dem Käufer und Verkäufer ge- meiasom aus dem amtlich hierzu vorgeschriebeo« Vordruck zu stell«, der von dm Gemeindebehörden uNentgelMch zu beziehen ist. In dem Antrag hat der Käufer anzugäben, welche Fläche er im Jahre 1919 mit Kartoffeln bestell« will. Die nachgesuchte Genehmigung wird nur dann erteilt werden, wenn der auf dem Antrag änzugebende Kaufpreis die vom Landeskulturrat aufgestellt« Richtpreise nicht überschreitet. 8 7- Der Erwerber von Saatgut hat die Saatkarte dem Veräußerer auszuhändigen. Wird das Saatgut mit der Eisenbahn versandt, so hat sich der Veräußäer von der Versandstatton auf der Saatkarte di« Absendung unter An gabe der versandt« Meng« und des Ortes bescheinig« zu lassen, nach dem das Saatgut verfrachtet ist. Erfolgt die Versendung nicht mit der Eisenbahn, so hat sich d« Veräußerer aus der Saatkarte dm Empfang durch den Er werber bestätig« zu lass«. Die bestätigt« Saatkartoffelkarte ist der Gemeinde behörde zur Abschreibung der Menge vom Liefersoll im Kartoffellieferungskonto vorzulegen. Rittergüter haben die» unter Vorlegung der Saatkartoffetkarte bei der Amtshaupt mannschast zu beantragen. 8 8. Der unmittelbare gegenseitige Austausch der gleich« Mmge Kartoffeln zwischen zwei Wirtschaft« zur Beschiff ung von Saatgut ist ohne Saatkartoffelkarte und ohne bl ondere Genehmigung der Amtshauptmannschast zulässig. IV. Schlutzbestimmungen. 8 9. Zuwiderhandlung« gegen die vorstehend« Bestun- mungen werden mit Gefängnis bis zu 1 Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 10000 bestraft. 8 10. Die vorstehend« Bestimmungen tret« mit der Be kanntmachung in Kraft. An dem gleich« Tage tritt die Bekanntmachung des Kommunalverbandes vom 8. Septem ber 1917 über Verkehr mit Saatkartoffeln außer Kraft. Bautzen, am 11. September 1918. Kommunalverband Bantzen-Land. Königliche Amtshauptmannschast.