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D« SiMch LyLtzkk L, Ladern ltvn, X«rli- srn tür äis uoä äon llodo vrwb wlt^ in äio ' Löttsokan nvä llorrn usrxssLvxs. UNrSI^SW- irossmnttor, e^sos^ s. or. UQ36V sLsssn istsr. Verkehr mit Kartoffeln aus der Herbstkartoffelerute 1818. (Kommuaalverdand Bautzen-Land.) Lut Grund der Bmrdesratsverordmmg über die Kar- toffelverforgung vom 18. Juli 1918, der zu dieser «rkaffenen Verordnung des Präsidenten de» Kriegsernährungsamte» Mer Kartoffeln vom 2. September 1918 und der Verord nung Le» Ministeriums des Innern über die Kartoffelver- sorgung im Wirtschaftsjahr 1918/19 vom 7. September 1918 wird für den Bezirk der Amtshauptmannschast einschließlich der Stadt Bischofswerda folgende» bestimmt: L Kartoffelerzeuger. L SlchersteAltug der Kartoffel« für die öffentliche Bewirtschaftung. 1. Allgemeine,. 8 1- Die Kartoffelerzeuger sind verpflichtet, die Kartoffel« fachgemäß zu ernten und alle zu ihrer Erhaltung und pflege erforderkchen Handlungen vorzunehmen. Die geernteten Mengen find genau noch dem Gewicht fiestznfiellen und in di« Wirtschaftsbücher einzutragen 2. Den Sarkoffelerzengern zu belassende Menge». a) Selbstversorger. 8 2. Lu» den geernteten Mengen dürfen di« Kartoffeleyzeuger -ur VMsKgimg für sich und di« Angehörigen ihrer Wirt schaft einschl. des Gesindes, sowie der Naturalberechtigten, also insbesondere der Altenteller und Arbeiter, die kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Anspruch auf Lieferung von Kartoffeln haben, aus den Tag und Kopf 1Z4j Pfund, d. i. auf die ganze Versorguugszeit vom 16. September 1918 bi» zum 14. August 1919 5 Zentner Kartoffeln verwenden. Derselbe Saß gilt für Kriegsgefangene, die in der Landwirt schaft beschiMgt werden. Soweit der Kartoffelerzeuger Selbstversorger nach der Reichsgetreideordnung ist, kann er außerdem wöchentlich <99 Gramm für die Zeit vom 1. Oktober 1918 bis 14. August 1919 — 9,55 Ztr. Kartoffeln für den Kopf zur Brotftreckung verwenden. Die im Kleinanbarl gezogenen Kartoffeln von einer Fläche in Gröhe bi» zu 209 qm worden den Kleinaubaueru belasten. b) verfiUeenng von Kartoffel«. 8 3. Verfüttert werden dürfen nur Kartoffeln, di« nicht ge sund Mer kleiner als 1Z4 Zoll (3,4 Zentimeter) sind. Das Dmsäuern von Kartoffeln ist verboten. c) Verarbeitung von Kartoffeln in Brennerei«« und Trockneroien. 8 4. l Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe dürfen in der eigenen Brennerei soviel sechstgebaute Kartoffel« verarbei ten, als dem für das Betriebsjahr 1918/19 festgesetzten Durch, fchulktsbrande bei einem Verbrauch« von 18 Zentner Kar toffeln für da» Hektoliter reinen Alkohols entspricht. In Trockuerele» dürfen nur die von den Unternehmern der einzelnen Betriebe selbstgezogenen Kartoffeln verarbeitet «erden; bei Unternehmungen einer Genossenschaft gelten als sekbstgegogen auch die pslichtkartoffeln der Genossen schafter. Alle» gewonnene Trockenprodukt unterliegt der Ichlieferungspflichk an die Trockenkartoffel-Berwertungsge- sellschaft (Teka) in Berlin. Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei dürfen weder ver füttert noch zu Futterzwecken vergällt oder mit anderen Stof fen vermengt werden. ä) Belassung von Saatgut. 8 5. Als Saalgutbedarf werden den Aartoffelerzeugern je «9 Zentner für das Hektar der Herbst-Anbaufläche 1918 be lassen. ») Abgabe und Bezug von Saakkartoffel«. 8 6. Die Lieferung und der Bezug von Saatkartoffeln von und nach Orten außerhalb des Kommunalverbandes, sowie Innerhalb des Kommunatoerbandes ist nur entsprechend den Bestimmungen der Bekanntmachung de, Komnmnalverbau- de» über den Verkehr mit Saatkartoffeln vom 11. Sqttember «18 zulässig. 3. Ablieferungspflicht. »> Allgemeine». 8 7- ' Alle Kartoffeln, über di« die Kartoffelerzeuger nicht auf Grund der Bestimmungen in 88 2—6 in zulässiger Weste verfügen und die sie nicht unter Beachtung der Befkmmuu- Ze» in 88 13 sg. an Verbraucher unmittelbar auf Kartoffel karten abgeben dürfen, sind zur Deckung de» «lgeneu Be darf» des Kommunalverbande» und zur Ausführung der ihm a«> der LaudeÄortofiefflrlle aufgegebenen Lieferungen nach auswärt» a» die vom KaummnokBrbaud bestimmte« Stet- K» M llcham. ferung nach auswärts austzubrtngenden Kartoffeln ist der Kaufmann Paul Bennewitz in Bautzen, Kornmarkt 12 (Fernsprecher Nr. 76), bestellt worden. b) Lieforsoll der Sartoffelerz-uger. 8 ». Auf Grund eine» von der ReichskartoffetsteLe aufgeftell- ten vorläufigen verkeilungsplaue» erhalten die Gemeinde» und RittergÄer zur ErMung eines vorläufigen Lieferungs- ausschreibens der Landeskartoffetstell« demnächst «ine Liefe- ruugmmflage, au» der das Nähere zu ersehen ist. Ms Aus- gleichsreserve ist hierbei von der angenommenen Ernte menge ein Bruchteil von 20 v. H. rechnungsmäßig vorweg in Abzug gebracht worden, der dem Kartoffelerzeuger vor läufig zu belassen ist. Sobald die nach der Bundesratsverordnung über die Erntefchätzungen vom 29. Mai dss. Js. während, der Monate September und Oktober vorzunehmenden eingehenden Ernte schätzungen für SpMartoffeln beendet sein werden und der Durchschnittshektarertrag für jede Gemeinde festgestellt ist, wird für jeden einzelnen Kartoffelerzeuger mit einer Sartof- selanbaufläche über 299 Quadratmeter das Liefersoll nach rechnungsmäßigem Abzug der ihm nach §8 2—5 zu belassen den Mengen berechnet und in Gemeindelisten zusammen gestellt werden. Das Lieforsoll erhöht bez. erniedrigt sich je nach dem Verhältnis des tatsächlichen Ernteergebnisses zur Ernte schätzung, sowie um die Mengen, di« als Saatgut abgegeben bez. bezogen worden sind (8 6); außerdem erhöht es sich um die Menge, die weniger als nach den vorläufigen Berech nungen des Kommunalverbandes in Brennereien und Trocknereien verarbeitet worden sind. Die endgültigen Lieferuugsauflagen werden später be kanntgegeben werden. 8 10. Die Kartoffelerzeuger haben sich über diejenigen Kar toffel«, die sie an Bedarssstellen des Kommunaloerbandes oder an auswärtige Nommunakverbände liefern, Empfangs bescheinigungen geben zu lassen. Diese sind den Gemeinde behörden vorzulegen. Die Gemeindebehörden haben die ge lieferten Mengen von dem Liefersoll des Kartoffelerzeugers auf dessen Kartoffetkieferungskonto (8 12) abzuschreiben. - Die Empfangsbescheinigungen sind von den Kartoffel erzeugern als Nachweis über den Verbleib ihrer Vorräte sorgfältig auszuheben. 8 11- Auf das Liefersoll werden den Kartoffelerzeugern di« Mengen eingerechnet, die sie unmittelbar an Verbraucher unter Einhaltung der diesbezüglichen Bestimmungen in 8 13 fg. abgeben. c) Sartoffeüieferung»ks»to der kartoffelerzeuger. 8 12- Die Gemeindebehörden haben wieder wie im vorigen Jahr für jeden Kartoffelerzeuger, der Kartoffeln abzuliefern hat, ein kartoffellieferungskonto nach vorgeschriebenem Muster zu sichrem Am 1. und 15. jeden Monats, erstmalig am 1. Oktober 1918, ist der Amtshauptmanaschaft von den Gemeinde behörden aus dem vorgeschriebenen Vordruck auzuzeige«, welche Mengen insgesamt von den Kartoffelerzeugern a» die aufgegebenen Empfangsstelle« geliefert und welch« Mengen auf Sartoffelkarten abgegeben worden sind. Diese Mengen werden von dem Liefersoll der Gemeinde abge schrieben werden. Wegen Einreichung der Kartoffellieferungskonten an di« Amtshauptmannschast zur Nachtragung der Kartoffel- ivirtschaftskarten ergeht noch besondere Anweisung. II. Abgabe vo« Kartoffeln seitens der Kartoffelerzenger an Derbrancher. 1. Allgemeines. 8 13./ Di« Abgabe von Kartoffel« seitens der Kartoffelerzeuger an Verbraucher unmittelbar ist nur zulässig: ») auf die vom Kommunatverband Lautze«-LanL auf die Zeit bis zm» 19. Oktober d. 2». ausge^bene« wNßen und grüne« Aartoffelkarte«, b) auf die Abschnitte x/x*, L/B* und 6/6* der Lan- deskartoffelkarten, gleichgültig, von welchem Som- mnnalverban- sie ausgegeben find. 2. Abstempelung der Frachtbriefe. 8 14. Bei Versendung vo« Kartoffeln mit der Bahn hat der Verlader den Frachtbrief nach Eintragung de» Gewichts der Jeder »erfand aus «üwm nicht «-gestempelten Fracht brief ist uuzalW» 3. «bstqenmg bez. Anfbwvahruag »er Abschnitte der KartoffeNartAi. 8 15. Kartoffelerzeuger, die Kartoffeln aus die dis zu« 19. Oktober gültigen Kartofselkarten des Kommunalverban des, sowie auf Landeskartoffelkarten abgeben, haben die Ab schnitte, di« sie zur Belieferung angenommen haben, um gehend nach der Annahme an die Gemeindebehörde abzn- llefern, und zwar getrennt nach Abschnitten: a) von Kartoffelkarten de» konnnuaatoerbonde» Bautzen-Laad, die bis zum 19. Oktober ausgegeben worden sind, b) von Landeskartoffelkarten, di« vom kommunakver- baad Bautzen-Land ausgegeben worden sind, und c) von Landeskartoffelkarten, die von auswärtigen Kommunatverbänden stammen. Die Gemeindebehörden haben die Mengen, die auf die abgegebenen Abschnitte vom Kartoffelerzeuger geliefert wor den find, in sein Sarloffelkieserungskonto einzutragen und das den Kartoffelerzeugern auferlegte Liefersoll um die ent sprechende Menge zu kürzen. Die Abschnitte find von den Gemeindebehörden gebün delt nach Kommunaloerbänden zu sammeln. Wegen Ein reichung der Abschnitte an die Amtshauptmannschast ergeht noch besondere Anweisung. Di« Rittergüter haben die von ihnen eingenommenen Abschnitte am 1. und 15. eines jeden Monats, erstmalig am 1. Oktober 1918, an die Amtshauptmannschast einzuschicken, und zwar auch getrennt nach Abschnitten, die innerhalb des Kommunaloerbandes beliefert worden find, und solchen, die von außerhalb des Kommunalverbandes stammen. Mit der Einreichung ist ein Lieferschein unter Benutzung des für Ge meinden in 8 12 Abs. 2 vorgeschriebenen Vordrucks einzu senden. Die Mengen werden vom Liefersoll abgeschrieben. 8 16- Zum Nachweis über den Verbleib ihrer Sartofselvorräte haben die Kartoffelerzeuger die Stammabschnitte der Sar toffelkarten de» Sommunalverbande» Bauheu-Land, die sie beliefert haben, sowie die nicht mit * versehenen Abschnitte der Landeskartofftlkarten sorgfältig aufzuheheu. HI Versendung von Kartoffeln an auswärts wohnende Selbstversorger. 8 17. Kartoffelerzeuger, die ihren Wohnsitz nicht am Orte ihre» landwirtschaftlichen Betriebe» haben, dürfen die ihnen nach 8 2 zum Verbrauch freigegebenen Kartoffeln (5 Zentner für die Person) nach ihrem Wohnsitz ausführen. Soll der Ver sand mit der Bahn erfolgen, so ist der Frachtbrief der für den Betrieb zuständigen Gemeindebehörde bez. dem Guts vorsteher zur Abstempelung vorzulegen. Die Abstempelung darf nur dann erfolgen, wenn das angegeben« Gewicht die nach 8 2 zulässige Menge nicht übersteigt. V Kartoffelversorgung I. Allgemeines. 8 18- Bis zum 2. Uovember 1918 findet die Kartoffelversor gung der versorgungsberechtigten Bevölkerung in der bis herigen Weise auf die weihen und grünen Kartoffelkarte« des Kommunalverbandes Bautzen-Land statt, obwohl deren Gültigkeitsdauer zunächst nur bis zum 19. Oktober dss. Js. vorgesehen war. Die Belieferung auf die restlichen 2 Wochen (20. Oktober bis 2. November 1918) wird gegen Abgabe -er an diesen Kartoffelkarten befindlichen mit den römischen Buchstaben und 8 bezeichneten Abschnitten erfolgen. Für die Zeit vom 3. November ab gellen die nach stehenden Vefkmnmngen der 88 19—24. II. La«deskartoffelkarte«. 1. Allgemeine». 8 1». Jede vefforgungsberechtigt« Person erhält, soweit sie nicht zu den in 8 20 genannten Personen gehört, zum Be züge der ihr auf die Zeit vom 3. November ab zustehenden Kartoffeln eine Lande»kartoffetkarte; für Sinder, die bis zum 15. September d». I». da» 4. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist der über 1 Zentner lautende Abschnitt ä/^* der Landeskartoffekkarte abzutrennen. Gemeindebehörde des Ortes, aus dem die Kartoffeln stam men, zur Abstempelung vorzulegen. Die Gemeindebehörden dürfen die Abstempelung nur dann vornehmen, wenn ihnen 8 8- Ms Kommissionär für die Beschaffung der vom Kom- 8 20. «eine Landeskartoffelkarten erhallen die «artoffeterzeu- , -er für sich und ihre Wirtschastsangehörigen einschl. de» die entsprechende Änzafst Abschnitte der Landeskartoffelkarte Gesindes, sowie Naturatberechtigte, insbesondere Alten- vorgelegt werden. steiler und Arbeiter, die traft ihrer Berechtigung oder als Bei Versendung von Kartoffeln von Rittergütern ist die Lohn Kartoffeln von einem Kartoffelerzeuger erhalten. _ Abstempelung von dem Gulluorftcher nach Borkegung der > Solchen Personen, die sich im vergangenen Wirtschaft»- inunalverdand für seine eigenen BedarfssteKen und zur Lie-Abschnitte zu bewirken. jahr durch zu frühzeitigen »erbnmch ihrer Kartoffeloorräte