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DeWWMryyr Die Zulassung kann jederzeit ohne Angabe von Gründen wi- ! verrufen werden. Di« zugelassenen Geschäfte sind al» Der- 2. 3 ken vom 1. Sonntag, »« S1. A»N 101«. ien Früchte. «l-, Most- und Fallobst, im Verzeichnis der Bekanntmachung über Nährmittelkar- ten V.. - Diese , Verordnung tritt am 22. Juli ISIS in Kraft. Dresden, am 17. Juli ISIS. Minister»««, de, Laaer«. Wel ml Wm. (Kom««nalverba»d Bautzen-Land.) Auf Grund der Verordnung des Neichskimzßew Über bet, -and«! mit Günsen vom 2. Mail diese» Jahres und der Pi dieser erlassenen Ausführungsverordnung de» König- Höchstpreise für frühe* Kernobfk kauf»stellen für auherfächsisches bezw. außerüeutsches Obst kenntlich Zu machen und dürfen nicht gleichzeitig mtt sächsi- schein Obst handeln. Die Landesstelle für Gemüse und Obst ist befugt, Ausnahmen zuzutassen. IV. Die obigen Preise und Bestimmungen gelten für das ge samte Gebiet des Königreichs Sachsen. Die Preise dezw. Preiszuschläge stellen Höchstpreise im Sinne des Gesetzes betr. Höchstpreise vom 4. August 1914 (R.-G.M. S. 3SS) nüt den dazu ergangenen Abänderungsoerordnungen dar. Zuwiderhandlungen gegen m Absatz 4 werden nach Maßgabe des ß 17 der Bundesratsoerordnung über die Preisprüfungsstellen und die Dersorgungsregelung von, 25. S«ptt/4. Rovbr. ISIS mit Gefängnis bis zu S Monates, oder ISS. < für den Bezirk der Amtshauptmannschaft einschk. der Stadt Bischofswerda folgende» bestimmt: I. Abgabe »o« GLuse» a» Händler. 81. Züchter und Mister dürfen Schlachtgäast nur an per- sonen oder Stell«» abgstbeu, die zum Aufkauf von Giasea vaa einem sächfifchea Kommunalverband zugelafsea sind. Sie haben sich bei jedem Kaufabschluß von diesen Perso nen die Auswetskarten über iljre Zulassung zum Handel mit Gänsen vorlegen zu lassen, die diese bet Ausübung des Handels stet» mit sich zu. führen haben. Ohne eit« besondere Zulassung sind die Wild- und Gestügelhandelsgesellschaft, die Ein- und Verkaufseinrich tungen sächsischer Kommunalverbände und die Hausfrauen vereine zum Einkauf von Gänsen befugt. 8 2. Lebende und geschlachtete Gänse dürfen nur nach Ge wicht verkauft werden. 8 s. Bei jeder Veräußerung von Schlachtgänfen hat der Käufer einen Schlußschein in zwei Ausfertigungen auf den vorgeschriebenen Vordrucken auszustellen und gemeinsam mit dem Verkäufer zu unterschreiben. Je eine Ausfertigung des Schkußschetne» muß der Veräußerer und der Erwerber bis zum Schlüsse des Kalenderjahres, mindesten» aber drei Monate aufbewahren. Vordrucke für Schlußscheine sind unentgeltlich von der Amtshauptmannschast zu beziehen. Die Wild- und Geflügelhandelsgesellschcrft, die Ein- und Verkaufseinrichtungen sächsischer Kommunakoerbiinde und die Hausfrauenoereine sind vom Schlußscheinzwang be freit, haben aber, dem Veräußerer den Ankauf nach der Stück-Hl schristliWzu bescheinigen. ' 8 4. Jeder Aufkäufer hat ein Ein- und Verkaufsbuch zu führen, aus deni die Anzahl der etngekaufton und verkauf ten Gänse, Name und Wohnort der Verkäufer und Käufer, sowie die An- und Verkaufspreis« zu ersehen sind. Vor drucke für diese Bücher sind von der Amtshauptmannschaft zu beziehen. Außerdem hat jeder vom Kommunaloerband Bautzen- Länd zu gelassene Aufkäufer an jedem Mittwoch der Amts hauptmannschast aus dem vorgeschriebenen Vordruck anzu zeigen, wieviel Gänse er feit der letzten Anzeige angerauft, wieviel Gänse und nach welchen Orten er verkauft hat. Diese Anzeige erstreckt sich auch auf die in Orten außerhalb Sachsens erworbenen Gänse. Erstmalig sind dies« Anzeigen aus die Zeit vom 4. bis 11. August ISIS zu erstatten. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die- jenigen Gemeinden, die zum Handel mit Gänsen im Kam- munalverband zugelassen sind. 8 5- ' . Die entgeltliche Abgabe von geschlachteten Gänsen aus dem Jahre ISIS oder früheren Jahren durch den Züchter oder TNSfier ist vom 1. November ISIS ab bis auf weiteres verboten. H. Abgabe vo« Gänse« an Verbraucher 8 6- Vie entgeltliche (auch tauschweise) Abgabe von lebende« oder tote« Schlachtgänfen unmittelbar an Verbraucher ist dem Züchter oher MSster verboten. 8 7., Die unmittelbare Abgabe an Verbraucher ist nur in of fenen Verkaufsstellen und aus dem Wochemnarkt den zum Verkauf von Schlachtgänfen zugelässenen Personen oder Ein richtungen gestattet, desgleichen den zum Handel mit Gänsen vom Kommunalverband zugelassenen Gemeinden. 8 8. ' . Der Verkauf von Schlachtgänfen an Verbraucher ist fer ner nur gegen Abgabe einer Gänfekarte zulässig. Beim Ver kauf von Gänsefleisch in Teilen ist für jeden Teil von höch stens einem halben Kilogramm einer Her 4 Abschnitte der Gänfekarte abzugeben. - Die eingenommenen Gänsekarten sind alle 2 Wochen unter Vorlegung des Ein- und Derkaufsbuches an di« Amts- haisiitmannschast ahzuliefern. Erstmalig hat die Einsendung des Buches und der eingenommenen Karten usw. am 17. August ISIS zu erfolgen. 8 S. ' Di« Gänsekart« wird nur auf Antrag von den Ge meindebehörden ausgegeben, über die Ausgabe ist ein« Liste zu führen. Leder haushalt mit nicht mehr al« 4 Personen darf eine Karle erhalten. Größer« Haushaltungen erhalten für je 4 Personen eine Ausaykarle. Bruchteile werden nach oben abgerundet. Bei der Berechnung sind Kinder unter 6 Jahren nur zur Hälfte zu rechnen. Gastwirtschaften dürfen für je 3 ständige Derpfleggäste zusammen eine Karte erhalten. Als ständiger Verpfleggast. gilt, wer regelmäßig täglich wenigstens eine Hauptmahlzeit in der bett. Gastwirtschaft «innimmt. Wer selbst Gänse hä«, darf «ne Karte erhalte«. -8 io. Die Gänsekarte ist lediglich Sperrkarte, gibt also keinen Anspruch aus Belieferung. Sie kann jedoch bei einem zum Verkauf von Schlacht- gänsen zugelassenen Händler dez. einer Gemeinde zur Belie ferung angemeldet werden. Bei der Anmeldung ist nur der lichen MinkstäÄim» des Innern" vom 8. Mat ISIS wird Destellabschnitt, die ganze Katt« erst bei der Lieferung selbst Als «dekobst firtd solch« tlpstl und Birne» anzusehen, dtestch von-en übrigen Speise- und Wirtschaftsfrüchten - 1. SwM» die sich geschmacklich von anderen Sotten -chvorhvkm» (Tafelobst in züchterischem Sinne);,sie fiyd in yrftdens-eiten nicht zu Marmelade, Gel«, Obstweinen und dergleichen gewerbsmäßig verarbeitet worden; ..>L twWwaMne Ausbildung in Reise, Größe und Aus- ' sehest; S . tzrOMgsti S-Hondpwg bei der Erbte, sach^mähe Sdetleruag nach Gröhe und zweckmäßige Verpackung. Die Früchte müssen die Baumreife erlangt haben; unreife, d- h. vorzeitig geerntete Früchte scheiden als Edelobst- aus. Früchte mit kleinen Schönheitsfehlern find zulässig, dagegen Mcht solche mit Schorf (yusielädium), Druckflecken oder sind alle übrigen gepflückten, nach ihrer „ ... oder nach Ablagerung -um Rohgepuß geeigneten Früchte anzusehen unter Ausscheidung sämtlicher kleinen, verkrümelten und Veschäd - - ^VstckWststodst ist all«, Schi sowie das aus der Gruppe 2 imsgeschtedene Obst. Das Obst mutz jedoch für die Herstellung von Marmelade, zum Kochen und Dörren unü> zu sonstigen Wirtschastszwecken geeignet sein. . Der- SLchttilke II- - ' Auf Anordnung der Reichsstttle für Gemüse und Obst werden fÜr frsches Kernobst folgende Höchstpreise festgesetzt: «e-eua«rpeet» Kleinhandel»prei» ... Sb M.je Ztr. «0 M. je Ist. »stsflpfrl 15 - - - 28 . . . .1« 35 . . SO ... . chastsbtrne« IS - . » 28 » . . G- und E-ehstlaumen -elbe u.rate Pflaumen, gelbe, blaue »der grüne «rtueklauden,Spillinge) SO ... ss » . « Hwtspflaumm tü » - 85 - « » ' Mir Edelobst werden Höchstpreise nicht festgesetzt. w, Die Festsetzung von Großhandelspreisen für Obst, da» innechalb de» SöMgrejch» Sachse« erzeugt ist. erübrigt sich infolge der besonderen Regelung des Vmkehrs mtt diesem Obst aufGrund derDerordnung des Ministeriums des In nern vbm 1H Juli 1918 — Nr. 14S1 a v 6 1 — über die Kernobsternte 1918. Die Preise, zu denen die Bezirksobst sammelstellen Obst an die'Kommunalverbände und Marme- l<chefabrik«n liefern, werden diesen besonders bekanntge- gchen. Für anherjächfifche» Obst dürfen höchstens folgende Groß- und Kleinhandelszuschläge in Ansatz gebracht werden: ' Grohhandelk. Kleinhandel». üulchlaa: »uklblaa: Taftlwstl je Ztr. - 15. M. je Ztr. Wirtschafiräpftl ->.— .» * > 8. — «- » r-Wb'nrea 10.-.. . 15.-... Wirtschaftsbiraen 5- . . .- 8— . . . Früh. u. Sdelpflaumru (gelbe ' Und rote Pflaumen, gelbe, blaue oder grüne Reine« klauben, Spülinge) iv. - . .. . 25. ... Hausvflaumen 10.— ... io. » « < An diesen Sätzen sind sämtliche Nebenunkosten wie TranspottkosteN,' Provision der Aufkäufer, natürlicher Schwund Und Verderb der Ware, Stellung von Packmate- riak> sowie di« allgemeinen Unkosten inbegriffen. Irgend welche besondere Entschädigungen dürfen nicht in Ansatz ge bracht Verden. , Auhersächfische» und anßerdeutsche» Kernobst darf im Alttrchandel nur in den vom Sommunalverband zum Ber kaus solchen Obstes zugetassenen Geschäften verkauft werden. abzugeben. Der Händler ist verpflichtet, di« angemeldtte« Kotten zu beliefern. - I». Schlutzbestimmuuge«. 8 11- Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestim mungen werden mit Gefängnis bi» zu einem Jahre und Mit Geldstrafe bis zu 10 000 oder mit einer dieser Strafen be- straft. K 12. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit der Bekannt« machung in Kraft. Bautzen, am 18. Juli 1918. Kommunalverband BautzenLaud. Königliche Amtshauptmannschast. Marmelade, Nudeln, Sauerkraut und Kaffee-Ersatzmittel. (Kommunalverband Bautzen-Land.) Vom 26. Juli bis einschl. 4. August 1918 werden abge geben auf Abschnitt 20 der Lebensmittelkarte für Nichtselbst- versorger (rosa und grüne Karte) 409 Gramm Marmelade, 159 Gramm Nudeln, 2S0 Gramm Sauerkraut, Original-Paket poln. Kaffee-Ersatz (200 xr) oder '/- pfund-paktt poln. Kaffee-Ersatz (250 gr). Der Preis beträgt für: 400 gr Marmelade 74 L (500 xr 92 L), 150 xr Nudeln 26 L (500 xr 86 L), 150 gr Nudeln 8 18 L (500 gr 60 L), 250 gr Sauerkraut 13 L (500 er 25 ^), Vs Original-Paket poln. Kaffee-Ersatzmittel 200 « 180 (400 er 360 ^), Z4 Pfund-Paket poln. Kaffee-Ersatzmittel 250 (500 xr 500 L). - Ein Anspruch aus eine bestimmte Sorte Nudeln oder Kaffee-Ersatzmittel besteht nicht. An Kriegsgefangene dürfen Teigwaren nicht abgegeben werden. Sauerkraut und Kaffee-Ersatzmittel, welche bis zum 4. August 1918 nicht abgeholt sind, können ohne Marken ab gegeben werden. Andere als vom Kommunalverband jetzt gelieferte Kaf fee-Ersatzmittel dürfen weder beigemischt oder sonst abge geben werden. Bautzen, am 19. Juli 1918. Kommunalverband Bautzen-Land. Königliche Amtshauptmannschast. ^Shrmittelabgabe. (Kommuualverband Bantzen-Land:) Vom 23. bis-einschl. 30. Juli 1918 werden durch die « > 15. März ersichtlichen Verkaufsstellen abgegeben: Auf Abschnitt 7 der roten Nährmtttelkarte (Kinder bis 2 Jahren) , Z4 Pftmd Weizengrieß, ZH Pfund Haferpräparate, 1 Paket Zwieback. Auf Abschnitt 7 der weißen Nährmtttelkarte (Kin der über 2 bis 4 Jahren) 1 Pfund Weizengrieß. Auf Abschnitt 7 der grünen Nährmtttelkarte (Per sonen über 65 Jahren) ' 1 Patel Zwi eback. Der Preis beträgt für Pfund Weizengrieß 16 L (500 xr 32 L), 14 Pfund Haferflocken oder Hafermehl 35 L, 1 Paket Zwieback 40 L. Dieser Zwieback kann bis auf Weiteres ohne Brotmar- > abgegeben werden. Bautzen, am 19. Juli 1918. Kommunalverbaud Bautzen- Land. Königliche Amtshauptmannschast. WWeWWlM? Kommunalverband Bautzen-Stadt und Land. 1. Das Königliche Ministerium des Innern hat dem Kommunaloerband Bautzen Stadt und Land genehmigt, die Selbstversorgung mit vrolgelrttde im neuen Trniejahre Nicht in der urftnünglich beabsichtigten Weise, sondern wie derum wie im lausenden Erntejahr« zu rv^la. Die Aus- stellung der Mahttarten wird jedoch nicht den Gemeindebe hörden übertragen werden, sondern von der Amtshaupt mannschast erfolgen. _ . -.