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Der SäMchr -Arzähkr den 2. 3. »lf. Pfg-, Uhr. i e» « lhr. 4 ' > > r I <« pivl^ . S Sanrlei«e« PrachtbSnde jeder Band «Ar 18 Sn M tKiMmmer 5 r:.', !- Jeder Band etwa 500 Seiten stark mit scher 500 ein- und mehrfarbigen Abbildungen und Kunstbeilagen, Groß-Quartfor mat, 31 cm. hoch, 23 cm. breit. Verartzmmg über den Verkehr mit Rüden im KSnigreich Sechsen. Auf Grund der 88 11 und 12 der Verordnung über Ge müse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1S17 (R«ichsg«setz- Llalr S. 307) und der Bekanntmachung der Reichsstelle für »Gemüse und Obst vom 12. September 1917 wird auf An- Regung der Reichsstelle für Gemüse und Obst bestimmt: ' 8 1- - Im Königreich Sachsen dürfen Kotzlrätzei, (Steckrüben, Bodenkohlrabi, Wruken) und R«nkelräben vom Erzeuger nur an solche Personen abgesttzt werden, die eine besondere Erlaubnis der Landesstelle für Gemüse und Obst — Ge- schaftsabteilung — zum Erwerb von Rüben erhalten haben und mit einem besonderen Ausweis darüber versehen sind. Die Abgabe bon Rüben seitens der Erzeuger an andere Per sonen st untersagt. Im Verlag der Akademische« Buchhandlung R. Max Lippold, Leipzig, Königstr. 37, erscheint soeben Band 1 von Dychcheeie-reea mit Len Kontrollnummern: 557, 559, L62, 56-1, 567, 570, 580, 585 und 587 au» dem Serumlabo- ratortum Ruete-Enoch in Hamburg sind wegen Ab schwächung, Tednms-Lem mit den Kontrollnuinmern 1355, 1356, 1359, 1SÜ3, 1364, 1365, 1367, 1368 und 1372 aus den Höch- ster Farbwerken, mit Len Kontrollnummern 166, 167, 172 und 173 aus dem Sächsischen Serumwerk in Dresden, mit Len Kontrollnummern 808, 809 und 816 au» den Behring- rwerken in Marburg sind wegen mangelnder Keinrfreiheit z»r Liaziechm, bestimmt worden. Dresden, am 28. Dezember 1917. MGSkartex je 7Lxr. Fleisch «tt Knochen oder KnochenbeUage bez 68 8k. Hackfleisch oder Wurst. auf die Abschnitte Fl 54 der br«me» Fleischbe-uz-karien mit dem GchMdpel „W«l»«KUch^ je ISO xr. Fleisch mit Knochen »der Knochenbeilage vez SG xr. Hackfleisch oder Wurst. Auf die Mititänntaaberkarten darf nicht mehr Fleisch auf die Fleischbezugskarten der Zivilbevölkerung abge- Sonntag, »e« 6. I«««ar ISIS. Stnsüreds Lätzerv »edals laalre» 4stufig. Reifezeugnis berechtigt für den einj.-freiw. Dienst. Aufnahmealter 13. Lebensjahr. Barbedingung: gute Bolks- schulbildung. Bei ausreichender Barbildung Aufnahme in höhere Klassen. Anmeldungen für Ostern bald erwünscht. Auskunft durch Dir. »an der »a. Strafe kann auf die Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 8 Diese Verordnung tritt am 6. Januar 1918 in Kraft. Dresden, am 28. Dezember 1917. Ministerium de» Innern. 8 1. Die Besitzer haben die Ware, auf welche sich die Ver ordnung bezieht, auf Verlangen an die Landesstelle für Ge müse und Obst — Geschäftsabteilung — käuflich zu liefern und auf Abruf zu verladen. Für diese Ware ist ein ange messener Preis zu zahlen, der unter Berücksichtigung der aus Grund der Bundesratsverordnung über Preise der landwirt schaftlichen Erzeugnisse aus der Ernte 1917 und für Schlacht vieh vom 19. März 1917 (Reichsgesetzblatt S. 243) und der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (Reichsgesetzblatt S. 307) festgesetzten Höchstpreise, so wie der Güte und Verwertbarkeit der Ware im Streitfälle von der Berwaltungsabteilung der Landesstelle festgesetzt wird. Befindet sich die Ware nicht mehr beim Erzeuger, so werden entsprechende Zuschläge gewährt, deren Höhe eben falls im Streitfälle die vorbezeichnete Berwaltungsabteilung festsetzt. 2. In keinem Falle darf der dem Erzeuger zu gewäh rende Preis denjenigen Betrag übersteigen, der für die glei che Menge und Güte auf Grund eines Lieferungsvertrages der im 8 2 Ziffer 7 bezeichneten Art zu zahlen ist. , 8 5- 1. Das Eigentum an Gemüse, für welches eine Absatz beschränkung getroffen ist, kann auf Antrag der Landesstell« durch Anordnung der zuständigen Behörde auf die in dem Antrag bezeichnete Person übertragen werden. Die Anord nung ist an den Besitzer zu richten. 2. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht. 3. Der von der Anordnung Betroffene ist verpflichtet, di« Vorräte bis zum Ablauf einer in der Anordnung zu be stimmenden Zeit zu verwahren und pfleglich zu behandeln. « 4. Der Übernahmepreis wird unter Berücksichtigung der auf Grund der Bunderatsverordnung über Preise der land wirtschaftlichen Erzeugnisse aus der Ernte 1917 und für Schlachtvieh vom 19. März 1917 (Reichsgesetzblatt S. 243) und der Verordnung vom 3. April 1917 über Gemüse, Obst und Südfrüchte (Reichsgesetzblatt S. 307) festgesetzten Höchst preis«, sowi« der Güte und Verwertbarkeit der Ware von der zuständigen Behörde bestimmt. 5. Hat der Besitzer einer Aufforderung der zuständigen Behörde zur Überlassung der Vorräte innerhalb der gesetz ten Frist nicht Folge geleistet, so ist ein nach freiem Ermessen festzusetzender Abzug zu machen. 8 6. Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der Vor schriften der 88 4 und 5 ergeben, entscheidet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde. 8 7- Zuständige Behörden auf Grund des 8 17 der Verord nung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (RGBl. S. 307) im Sinne des 8 4 der Bekanntmachung über Gemüse vom 12. September 1917, sowie dieser Verordnung sind die Amtshauptmannschafteck, sowie die Stadträte der exemten Städte, höhere Verwaltungsbehörden im Sinne des 8 5 der vorerwähnten Bekanntmachung, sowie dieser Verordnung sind die Kreishauptmannschaften. 8 8. Wer den vorstehenden Vorschrift«»! zuwiderhandelt, wird gemäß 8 16 der Verordnung über Gemüse, Obst und Süd früchte vom 3. April 1917 (RGBl. S. 307) mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der 82. 1. Die Entscheidung über die Genehmigung zum Absatz erfolgt unter Berücksichtigung des Bedarfs der Bevölkerung für den Frischoerbrauch und des Bedarfs der verarbeitenden ^Betriebe nach den von der Reichsstelle für die genannten Ge nrüfearten aufgestellten Grundsätzen. 2. Soweit di« Deckung dieses Bedarfs durch den beab sichtigten Absatz gefährdet würde, muß die Genehmigung versagt werden. 3. Bei der Beförderung nut der Bahn oder mit dem Schiff wird die Versandgenehmigung erteilt durch einen Stempelausdruck auf den Verladepapieren. Bei der Beför derung mit Kraftwagen, Wagen, Karre oder Tieren «vird die -Genehmigung zum Absatz in schriftlicher Form (Beförde rungsschein) erteilt. Den Beförderungsschein hat der Trans portführer während der Fahrt bei sich zu führen, um ihn auf Verlangen den Polizeibeamten oder sonstigen Überwachungs organen vorzeigen zu können Und nach Ausführung des Transportes dem Empfänger der Ware auszuhändigen. 4. Die Beförderungsscheine müssen die Angabe des Ab senders und Empfängers, Menge und Art des zu versenden den Gemüses, sowie Ort und Zeit der Ausstellung enthalten und mit dem Stempel der Landesstell« versehen sein. Di« Beförderungsscheine werden von der Landesstelle für Ge müse uNd Obst — Geschästsabteilung — in Dresden-N., Hos- pitälstraße 10 k, ausgestellt. 5. Für jeden Beförderungsschein ist vom Antragsteller «in« Gebühr von 50 H an di« Landesstelle zu entrichten. Die Gültigkeitsdauer des Beförderungsscheines erstreckt sich auf höchstens 5 Tage. 6. Von der Absatzbeschränkung bleibt unberührt der Ab satz durch den Erzeuger an Verbraucher, wenn nicht mehr als 5 kg an den gleichen Verbraucher abgesetzt werden, fer mer der Absatz durch den Meinhändler und der Verkehr auf öffentlichen Märkten. 7. Der Absatz von Gemüse zur Erfüllung der von der Reichsstelle für Gemüse und Obst abgeschlossenen oder von der Berwaltungsabteilung der Reichsstelle oder einer Lan desstelle genehmigten Verträge bleibt zulässig. Die Ertei lung eines Beförderungsscheines für solches Gemüse darf nicht verweigert werden. - 8 3. - 1. Me Besitzer der oben genannten Gemüsearten haben der Landesstelle auf Erfordern Auskunft über die Vorhände- Fleifchabgabe. B«»tze»-Land.) In der Woche vom 7.—13. Januar 1918 dürfen von Fleischern abgegeben und entnommen werden: 1 auf die Abschnitte Fl 54 der br «U - oe« FleMchGe-»G»k«rte« je 15» xr Fleisch »tt Kuschen oder Knochenbilage bez. 12» «r Hackfleisch »der Wurst, auf die als geben werden, »«f ei« M»che«Girte «st* 15» xr und auf ei« TaWäBarte 3» xr. Die FkeisthbedmGschei« für di« Bedkeckäche« HMrsen »oll bekieferl »erd»», di« für die GaPmirHchache» »« z« HMfie. Für die Stadt Bischofswevda erläßt der Stadtrat be sondere Bestimmungen. Bautzen, am 4. Januar 1918. — " ' Bestellschein 7 — ... Ich bestelle hiermit bei der 4lk«de». B«chh»«dl»»g St. Stt«x Li»«»ld in Lei»»«», Kiini,striche 3 Hachsen 1« großer ^eit Band I für M. I8.5> lieferbar jetzt, zahlbar '«jährlich M. 5.— ob K irrung, Band 1l und lll nach Erscheinen zu gleichen Bedi-zungen Ersiilnngaort Leipzig Ort und Straße: Name und Stand K UiliiMttt-sliilW für den Bezirk der Königlichen Amtshauptmannschaft Boutz,,» bezweckt die Unterstichung hilfsbedürftig«: Kranker, die im hiesigen Verwaltung,bezirk« wohnhast sind und die sächsische Staatsangehörigkeit besitzen sollen, vornehmlich zum Gebrauche von Kuren od«r Bädern, zur Ausnahme in Krankenhäusern oder sonstigen Heilanstalten, zur »Beschaf fung kostspieliger Heilmittel, zur Annahme von Krankenpfle gern u. s. w. Gesuche um Bewilligung von Unterstützungen dieser Art sind bis Mitte März dieses Jahre, bei der Königlichen Amts hauptmannschaft Bautzen ei»;«reiche». In den Stadtbezirken Bautzen und Bischofswerda woh nende Personen sind von dieser Stiftung ausgeschlossen. Bautzen, am 4. Januar 1918. Der V»rsitze»be de» Stist«Uß»R»ssch»sses. AmtshAAPt»««» Geh. Resier«ns»r«t Dr ». Pst»ßk. Amtliche Bekmilttmachmtge«. nen Mengen mnh Gewicht und Art zu geben. Sie sindtzker- ner verpflichtet, die War« pfleglich zu behandeln, nach Be darf auch zu bewachen. 2. Der Verbrauch und die Verarbeitung im eigenen' Haushalt und Betrieb bleiben zulässig. l 3. In dem Bezirk j eines jeden Kommunalverbandes ist mindesten» ein« Läbe»a«fka»M«»e zu errichten, deren Lei- i ter und Sitz von der Landesstelle für.Gemüse und Obst, Ge schäftsabteilung, bestimmt und vom Kommunalverband be kannt gemacht wird. WH § '.F Sachsen in großer Zeit. Gemeinverständliche sächsische Kriegsgeschichte und Vaterländisches Gedenkwerk des Weltkrieges in Wort und Bild, dessen Widmung König Friedrich August anzunehmen geruhte. Herausgegeben v»m Vorstand des Königl. Sächsischen Kriegsarchivs Oberst z. D. Hottenroth. MG- Der gesamte Derlagsrei«erlAs flieht «ach Bestimmungen des Kgl. LLchshschen Kriegs Ministeriums de« sächsischen Truppe« z«. 1WM