158 ist, diesem Uebelstande in der Weise abzuhelfen, dass das Berg- werks - Eigentlium der Standesherrschaft an den Staat gegen Entschädigung übergehe. Es ist sehr zu wünschen, dass dieser Antrag durchdringt, da es auf der Hand liegt, dass Niemand für ein nur gepachtetes Object diejenigen Opfer bringen wird, welche bei Bergbau-Unternehmungen unerlässlich sind und nur auf freies Eigenthum gern verwendet werden.