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Sammrlanzrigen tarifm. Ausschlag. — Erfüllung^ Bist ('n 28 «le Bischofswerdaer Einzige Tageszeitung im Amtsgerichtsbezirk Bischofswerda und den angrenzenden Gebieten Dies Blatt enthält die amtlichen Bekanntmachungen der Amishaupt- mannichaft, der Schulinspedtion und des Hauptzollamts -u Bautzen, de» Amtsgerichts, des Finanzamtes und des Stadtrat» zu Bischofswerda' Geschäftsstelle Am Falle höherer ,. Postanstalten, Störung de» Betriebe« der Zeitwig oder der Beförderungseinrich- -nm amtlichen »stelle nehmen tungen — hat der Besieh« Heine» Anspruch aus Lieferung oder zum Kursvom «Nt- breite UnabhitngigeZeitung für alle MtndeinStadt ruck Land. MchtesteBerbreltung MallenVolksschWen Beilagen: Sonntags «Unterhalttmgsdlatt und LmünvirtschaMche Beilage Gefchästsstelle Bischofswerda, Mtmackt IL — Dm», und Perkag der Buchdruckerei Friedrich May D. m.b.H. inMschvfswerda. Fernspr. N». -2 t»n»a«w«ft«: Jeden Werktag abend« für den folgend. Tag. <ne,ua«pem« tür di« Zelt eine« halben Monat«: Frei in» f>c>.us halbmonatlichV ' ' wöchent ich SO Pfg. Tinzelnumm« 15 Pfg. — Alle ' owie uniere Zeitung«au«trSger und die Geschäftsstelle nehmen jederzeit Bestellungen entgegen. 16LL. Gemetirde« - Kant» N». S4» ^ Gewalt — Krieg oder sonstiger irgend welcher tungen — hat der Besiei Nachlieferung der Zettim, oder aus Nachzahlung de« Bezugspreise«. )tr Zelt eine« halben Monat«: Frei in, ueed»»» Mb. 1.20, beim Abholen in der Geschäftsstelle Am Falle Nr. ISS. Mittwoch, den 8. Juli 1S25. 8V. Iahrv«ßtz bandlmmen wieder aufzunehmen. Vie Zwischenzeit fall von VLlALRMAÄL'A m dem Sturz de« Tranke«. Auf fchastslage wird dieser Zustand uK ausüben kaßmen, do die an- hren bemüht haben- sich neu«, sttri«, und hierin geht sie einig Der vertragslose Zustand mit Frankreich. Berlin. 7. Juli 1925. (Bon unserem Berliner Lertredr.) Unterbrechung der deutsch-französischen Wirtschastsver» Land. Das Schlimmste ist aber die schwindende Achtung vor dem Gesetz, es wirkt verheerend auf das Rechtsbewußt- sein des Volkes, wenn alt und jung, groß und klein, Ge bildete und Ungebildete mit oder ohne Ueberlegung dauernd Bestimmungen übertreten, die nun einmal Gesetzeskraft er langt haben. Auch in Deutschland haben die vielen gar nicht befolgbaren Kkiegsverordnungen schon demoralisierend genug gewirkt, es besteht kein Bedürfnis nach weiteren Ge setzen, die übertragen werden, weil die Natur sich keine Fesseln» ouferlegen läßt. An der Richtigkeit dieser amtlichen Aeußerungen aus Norwegen kann kein Zweifel bestehen. Mäßigkeit im Alkoholgenuß ist keineswegs durch das Verbot herbeigesührt. Was von Norwegen gilt, wird auch für Amerika und Finnland zutreffen und dann auch in Deutschland eintreten. Es ist charakteristisch, daß auch in Nordamerika zunächst das Gemeindebestimmungsrecht eingeführt wurde und man erst später zu dem absoluten Alkoholverbot für das ganze Bundesgebiet überging. Die Alkoholgegner haben bei uns eingesehen, daß gegenwärtig der Versuch einer „Trockenle gung" nach amerikanischem Muster aussichtslos ist, und des halb begnügt man sich in die Fußtapfen Amerikas tretend mit dem Gemeindebestimmungsrecht die erste Etappe auf dem Wege zum erwünschten Ziele zu erreichen. Es soll nicht das Reich bestimmen, sondern die einzelnen Länder. Der für unsere wirtschaftlichen Beziehungen so wichtige Fremdenverkehr aus dem Auslände wird nach Einführung sicher auskleiben. Macht aber ein Land, z. B. Bayern, von der Ermächtigung keinen Gebrauch, dann wird aus allen deutschen Landen eine Völkerwanderung, besonders zur Reisezeit, dorthin stattfinden und die übrigen Länder in ihrem Verdienst beeinträchtigt werden. Aber auch wenn Preußen die Ermächtigung einführt, dann werden gewiß nicht alle Gemeinden das Verbot beschließen und sich damit den Reiseverkehr und die schönen Einnahmen daraus ver sperren. Die Reichsbahn wird vielleicht noch Sonderzüge ablassen müssen, um all die vielen Personen in die alkohol freundlichen Gemeinden zu befördern. Das olles wird viele Unannehmlichkeiten und Verbitterung im Gefolge haben, und die betreffenden Gemeinden werden das Alkoholverbot schleunigst wieder aufheben, wenn sie den angerichteten Schaden sehen. Man kann deshalb das Gesetz von einem starken Dilettantismus nicht freisprechen. Daher soll nicht etwa bloß Kritik geübt werden, wir wol- len auch praktische Vorschläge machen, denn jeder gerecht und billig Denkende wird eine Bekämpfung der Trunksucht freudig begrüßen und auch vor scharfen Maßnahmen nicht zurückschrecken. Die Sache muß mir an der richtigen Stelle angefaßt werden und sich ausschließlich gegen die eigent lichen Uebeltäter richten. Das Notgesetz vom 24. Februar 1923 betr. Abänderung des 8 33 der Gewerbeordnung gibt schon Gelegenheil, die Errichtung usw. von Schankstätten in den richtigen Grenzen zu halten. Der Entwurf zum neuen Strafgesetzbuch sieht im 8 44 die zwangsweise Unterbring, ung des Trunksüchtigen in einer Trinkerheilanstalt vor, wenn er in der Trunkenheit mit den Strafgesetzen in Kon flikt gekommen ist. Genügt Schutzaufsicht, so ist diese anzu ordnen. Auch ein Wirtshausoerbot fall im 8 52 eingeführt werden. Der Bruch desselben wird bestraft, dasselbe ge- schieht beim Wirt, der einem solchen Trunksüchtigen geistige Getränke verabfolgt (8 336). Bon einschneidender Beveu- tuns ist das verbot des Verabreichens geistiger Getränke an Jugendlich« unter 16 Jahren und an Betrunkene (ß 338). Branntwein darf an solche Jugendliche überhaupt nicht ver- abfolgt werden, ander« geistige Getränke zum eigenen Ge nuß in einer Schankstätte nur in Gegenwart des Erzieh- Tagesschau. Aus der spanisch-französischen Marokkokonferenz sind offizielle Iriedeusvorfchläge an Abd el Krim erörtert worden. * In Schanghai kam es zu neuen Zusammenstößen zwischm britischen Marinesoldaten und chinesischen Auf ständischen. In Poloszk explodierte eine der größten sowjetrusftfchen Munitionsfabriken. Zu den mit * bezeichneten Meldungen finden di« Les« Aus führliches an anderer Stelle. kenbolde), aber nicht Beeinträchtigung der durch weitgehende Zwangsmaßnahmen. Denn sorgestellen und die Strafgerichte, di« ja auch mit Lai« be setzt sind, energisch vorgehen und nicht etwa die Gnadenin stanzen in falsch verstandenem Humanttätsgesühl durch. Be gnadigung usw. die segensreiche Tätigkeit der Strafgericht» wieder lahmlegen, dann kann das Uebel wirksam bekämpft werden. Unter den Unschuldigen, denen das neue GefM im Falle seiner Annahme Schaden bringen wird, befind« sich das gesamte Gährungsgewerbe mit seinem großen Aichang von Nebengewerben: Weinbau, Weinhandel, Brauerei» industrie, Spiritus- und Spirituosenindustrie, Gast- und Schankwirtschaftsgewerbe, Arbeitnehmer wie Arbeitgeber. Es werden wohlerworbene Recht« beseitigt. Eine Entschädi gung wird ihnen aber nicht gewährt, eine Enteignung ist nach 8 53 der Reichsversassung allerding« nur gegen angy messens Entschädigung zulässig, eine Ausnahme fttmA aber statt, wenn ein Reichsgesetz etwas anderes bestimmt, Wn- lich keine Entschädigung ausfpricht. Dos ist hier d« Wst, das arme Reich könnte auch die Entschädigung gavniM-ab- len. Auch die Witwe oder der Sohn, dem durch BesHuß der Gemeinde die Weiterführung der Wirtschaft beiM-'Bbdr des Inhabers nicht gestattet wird, nntß leer ousgehm. Wo sollen nun die entlassenen Arbeitnehmer au« den vvrgedach- ten Berufsgruppen anderweit Arbeit finden? Dai» Heer der Arbeitslosen wird gewaltigen Zuwachs erhalt». Dft Gedanke, das Schankstättengesetz, speziell den - W, fllr?M- gültig erklären zu können, weil er dem Artikel Akk, der Reichsverfassung widerspreche, ist nicht richtig. Der Arttbtt gewährleistet „die Freiheit des Handels und Gewerbe«'nach Maßgabe der Reichsgesehe". Die Gewerbeordnung.spricht den Grundsatz der Gewerbefreiheit aus, sie kann aber durch einfaches Reichsgesttz oder, wie hier geplant ist, mit reichs rechtlicher Ermächtigung durch ein Landesgesetz abg«Lad«rt werden, und nur im „Rahmen der Reichsgesetze" ist die Ge werbefreiheit durch Artikel 151 gewährleistet. Große Neigung für das Gesetz scheint nicht zu bestehen. Immerhin muß der neue Gesetzentwurf sorgfältig im Auge, behalten werden, damit nicht eine Zufallsmehrheit zustande kommt und dann die Hopfenfelder in Payern und die Wein reben am Rhein allmählich oerschwinden müssen. weitere Beschränkungen Vorschlägen. Aber man braucht mit den Maßregeln nicht zu warten, bi« der Strafrichter mit der Angelegenheit best ird. Schon vorher muß gegen Trunksüchtige ein werden, wenn ein verstoß gegen ein Strafg« noch nicht vorliegt. Hier dürften die Fürsorgestellen der ninden zur Tätigkeit berufen wer den. All« Achtung vor her Arbeit der Verein« gegen Alkv- holgenuß, aber wenn man unbefangen prüft, war fie Mr Heilung von Trunksüchtigen geschafft haben, so ist dar Er- gebnir nicht allzu bedeutend. Dar ist auch ganz natürlich, denn diesen privaten Vereinen fehlt di« Zmmgsbefugni«, die nur behördliche Organe besitzen. Wie dar Verfahren im einzelnen bei den Fürsorgestellen aurgestastet toerden fdll, kann hier «egen Raummangel nicht dargestellt werden. Aber esn ... - * 7 7 7 ' > lde de« Arfte« einsinden muß, «iiMühren ftin. Also einschneidende Vvrbeu wirten doch er langen in Die ,, ... Handlungen hat zur Folge, ' daß der am 10. Januar be gonnene vertragslose Zustand weiter fortgeführt wird. In Jndustriekreisen ist man über die Unnachgiebigkett der Franzosen in der Zollfrage außerordentlich verwundert, da man der Ueberzeugung ist, daß die Folge der Unterbrechung und die Hinausschiebung des Abschlusses eines Provisoriums sich weniger am deutschen als am französischen Wirtschafts körper zeigen wird. Deutschland befindet sich, wenn man die Kriegs- und Nachkriögsjohrr dazu rechnet, bereits fett zehn Jahren wirtschaftlich und handelspolitisch in einem solchen Zustand- und ist völlig auf sich selbst gestellt gewesen. Die Inflation ist von der Industrie allerdings mit Wertoerlust überwunden worden und man hofft, auch die fetzige Zeit der Geldverknappung und des Absatzmangel- einigermaßen gut und nicht völlig erschöpft zu durchlaufen. In Frankreich be ginnt nach Meinung der Industriellen erst jetzt die kritische Zeit, wenn die Erkenntnis nicht bald die Vertragsbevokk- machiigten und deren Svftragsgebcr zur Umkehr zwingt. Die ersten Anzeichen liegen " die gesamteuropäische Wirt kaum einen gröberen Einst deren Länder sich sttt Äal sichere Absatzquellen zu schal Was die deutsch« Jndu, . . , „ mit der deutschen Delegation unter allen Umstäfiden zu ver meiden sucht, ist der Zollkrieg, der allerdings für Deutsch land und Pr Frankreichs Wirtschaft unübersehbar« Folgen haben müßte. Die letzten Besprechungen zwischen Tren- -elenburg and Chaumet am Montag werden sich au imsallem um diese Frage drehen. E» ist der WM« der bet Unterhändler, zu einer gütigen Einigung mit W» Fr tu kvuuMN, U1N sobald wir möglich olr UN^O Das Ge«eindebesti»m«ngsrecht. Vom Geheimen Iustizrat Dr. Delius, Kammergerichtsrat in Berlin. (Nachdruck vertoten) Zur Zett liegt dem Reichstag ein Antrag vor, die Neichsregierung möge den Entwurf eines Reichs-Schank- stättengesstzes wieder einbrinaen, den sie bereits im Jahre 1923 vorgelegt hatte. Der § 26 diese« Entwurfes ist die Seele des Gesetze«, er enthält das in weiten Kreisen des Volkes gar nicht bekannte und auch äußerlich ganz harm los klingende Gemeindebestimmungsrecht. Dieses gibt di« Möglichkeit, Maß und Art des Absatzes geistiger Getränks innerhalb einer Gemeinde durch eine allgemeine Volksab stimmung der zur Gemeindewahl berechtigten Gemeinde mitglieder, also aller Personen, welche über 20 Jahre alt sind, feftzusetzen. Durch Landesgesetz soll bestimmt werden können, daß in einer Gemeinde auf Verlangen von einem Fünftel der Wahlberechtigten darüber abgestimmt wird, ob ein Alkoholverbot, d. h. ein Verbot, geistige Getränke aus zuschenken, für neu zu errichtende Wirtschaften, für be stehende Wirtschaften im Falle des Besitzwechscls (Verkauf, Tod des bisherigen Inhabers usw.) oder für bereits be stehende Wirtschaften sowie für den Kleinhandel eingeführt . werden soll. Das letztere Verbot gliedert sich wieder in drei Unter- , abteilungen: a) Verbot nur für Wirtschaften, d) nur für § Kleinhandel, o) Verbot für beide. Das Verbot kann sich auch nur auf eine bestimmte Art geistiger Getränke, z. B. Branntwein beschränken. Der Haustrunk bleibt also frei, nur in Gast- und Schankwirtschaften ist der Genuß geistiger Getränke unzulässig, auch können sie im Wege des Klein handels nicht gekauft werden bei Kaufleuten usw. Die Stammtische verschwinden, das Honoratiorenstübchen wird leer. Wer in der betreffenden Gemeinde geistige Getränke genießen will, muß sie sich in größeren Quantitäten kaufen und in seinen Keller legen, er hat dann zu Hause gleich Ge legenheit zu recht umfangreichem Genuß, die ihm sonst wohl fehlen würde, so daß das Gemeindebestimmungsrecht gerade einen Anreiz zum Trinken herbeiführt, «ine wohl nicht be- absichtigte Folge. Die Bestrebungen der Verein« gegen den Alkoholgenuß, den durch Altoholmißbrauch hervorgeru fenen Schäden in gesundheitlicher, sittlicher und wirtschaft- sicher Beziehung entgegenzutreten, verdienen gewiß alle An- erkennung. Man wird auch nichts dagegen einwend«» kön nen, wenn die Mitglieder selbst sich de« Alkoholgenusses voll- ständig enthalten, denn jeder kann insoweit tun und lasten, was er will, auch di« Vegetarianer sind ja auch vollkommen frei in der Enthaltung von Fleischgenuß. Die Alkoholgeg- ner schießen aber über das Ziel hinaus, wenn sie ihre Auf- sassung ollen ihre» Mitbürgern durch Gesetz aufzwingen ^wollen. Diel Menschen betrachten Wein, Bier, Weinbrand usw. für ein Geschenk, da» ihnen d«r Schöpfer des Weltall« gewährt hat, das fie nicht zurückweisen zu dürfen glauben.' Warum soll auch nicht ein müder Greis zur Erholung ein Glas Wein zu sich nehmen, der werktätige Bürger nicht ein Glas Bier nach getaner Arbeit, warum darf der von Sor gen und Unglück Gequälte nicht ein bescheidene« Maß von „Vergessenheit" trinken? Man muß gegen die Trunksüch tigen vorgeheu, nicht aber Leuten, denen, wie z. ». am Rhein und in Bayern, Wein und Bier ein Bedürfnis ist, den Alkoholgenuß rauben. Das abstlute Alkoholverbot be steht zur Zett in Nordamerika, in Norwegen und in Finn land. Die Erfahrungen, die man dort gemacht hat, find i nutzt erfreulich. Viele« mag ja in den Berichten von Nei- enden Über je« Länder Übertrieben sein. Aber die amt lichen Berichte der Beamten in schütternd. Schmuggel ist dort an der °'e Jugend beteilgt sich danm. E, «i "Hol getrunken, es kommt schlechte und «che Ware zu überaus hohen Kisten undhettsschäd-