Die in dem Marggraffthum Ober-Lausitz bedachtsam errichtete Vereinigung oder das Ober-Lausitzische Versorgungs-Mittel vor Wittwen und Waysen und dessen Verbindung, Grund-Regeln
Titel
Die in dem Marggraffthum Ober-Lausitz bedachtsam errichtete Vereinigung oder das Ober-Lausitzische Versorgungs-Mittel vor Wittwen und Waysen und dessen Verbindung, Grund-Regeln
4 S )o( A zu errichten Gelegenheit gegeben. Vielen hat es gefallen, und man hat folgende Regeln der Verbindung, der Schuldigkeit, und des zu ge niessenden Vortheils, feste gefetzet. ^kl'. I. Eigenschaft Sollen Gelehrte, Kauf- Leute und andere Personen, welche sich derer Ml't-zur unveränderten Augspurgischen Lonkcslion bekennen, und bis an ihr Glieder. Lebens Ende in solcher verharren werden, auch annoch in dem ^rt. z. äLtcrmimrten Alter, bey gesunder Leibes-Loniiüutlnn befinden, auf- und angenommen werden. Wenn aber in Ansehung dessen, der sich meldet, einige Schwierigkeiten oder zweyfclhafre Umstände vorkom men, ist hierüber mit denen Olredoribus und Vorstehern zu commu- lüciren, und derselben gemeinschaftliche kdoiuüon zu erwarten. ^kl^. II. Anzahl de- Die Anzahl derer ordentlichen ktcmbrm-um wird zwar, wie in rer ordenkliMdmi dergleichen 8acictTten gewöhnlich, nur aus zov. Personen be- chen Mit- stehen. Jedoch, wenn die Gesellschaft complet, und sich sodann noch Glieder mehrere melden, sollen selbige als Klembra der H.ten elrili'e nach dem XV. und xvl. ^rt. gegen Entrichtung des gesetzten Access- Geldes re- cPiret werden. Hl. Derersel- Diejenigen Personen, so anjetzo in die Gesellschaft tteten wöl ben Alrer. len, können 50. bis mdus 6o. Jahr, aber nicht drüber erreichet ha ben; Findet sich, daß nachdem ein Mit-Glied vor älter als 6o. Jahr befunden wird, ist er der Gesellschaft und des Genusses derselben ver lustig. Ein klcmb-um von 50. Jahren entrichtet äusser dem v. bestimmten Access-Gelde weiter nichts; von 51. bis inclus 55. Jahr wird vor jedes übersteigende Jahr 8. gr. von 51. bis indus 56. und so fort bis mclus 6o. Jahr aber, auf jedes Jahr 16. gr. sowohl ratione feinereignen Person, als auch in Ansehung seiner Ehe-Lonloiün nä (LLiam erleget. Wenn aber der Xumerus derer Zov. Personen voll, wird keiner über 40. Jahr alt zur n.ren Link angenommen. Da- - Hers