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- - - ' xxv. ^ 7.H-/ B-y dem alljährlichen auf den Montag vor Iol>»m>l- fest gefetzten Jährlicher Hazipt-Convente, wovon der Cocus conventtls denen Herrn I^cmbüsConvent u. Acht Tage zu vorhero durch den ColleLieul- oder 8ocietcht5-Bestellerbarbey vor« noü6oiret werden soll, wo sämtliche Herren Mit-Gliedern entwederkommende in Person, oder durch ihre ex corpore 8ocietAtis zu eonstituirende^xpcclitlo- Herren ^lanäLtLi-io^ erscheinen -können, und letztem Falls Vie ka^anes. ihrer Herren Kianäatariornm zu vertreten und zu rsüksbiren verbun den sind, bey gäntzlichen Aussenbleiben aber Krafft dieses versprechen, daß alles, was aus solchem Convente per msjora geschlossen werden möchte, Von ihnen gleichergessalt vor latiiieirt, ratihsbiret, approbiret und. cvlchrmiret werde geachtet werden, soll dem Versorgungs-Mittel von der geferttigten Rechnung nicht allein gehörige Nachricht erthei- let, sondern auch, wenn cs verlanget wird, selbige öffentlich abgele-. . sen werden. Will auch ein oder der andere Interessent die Richtig keit der Rechnung äusser dem alljährlichen Convente sehen, wird ihn» solches zu keiner Zeit geweigert, sondern ihm auch sogar die Ab- schrifft derselben vor billige Bezahlung »ccoränet. Wäre über obiges von denen Herren vireQeurs. Vorstehern und veputirten von einigen Vorfallenheiten ihrer Richtigkeit wegen etwas unerörtert gelassen worden, so werden solche gleichfalls per ma jor» bey sothanen Convente entschieden. Auch wenn einer von er- meldten Herrn vncLieurs, Vorstehern und Deputaten mit Tode ab--' gegangen, wird sothane VaeanT. durch ein anderes Kicmbrum 8ocie- tiltis per plurima Vota ersehet, so lange aber die kunüion nicht ersetzet, geniessen des Herrn vekUnL Erben die äcciäentien. XXVI. 28enn unter denen Gliedern ein Sterbe-Fall sich ereignet, ha- (p, buna ben des Herrn vesnnQl oder Frauen vekunHx Erben, denselben gleich dem Herrn virc^eur und Rechnungs-Führer zu not,6ciren, und dagegen auf Ausstellung richtiger, nach denen vorgeschriebenen^. ssormular eingerichteten, auch resp. eum Oomin. Curstore, oder falls. des vckuntti hinterlassene Wittive, odek unmündige Kinder noch . nicht gleich darmik versehen, von einem derer Herren vii-eKeurs/ Vorstehern