Die in dem Marggraffthum Ober-Lausitz bedachtsam errichtete Vereinigung oder das Ober-Lausitzische Versorgungs-Mittel vor Wittwen und Waysen und dessen Verbindung, Grund-Regeln
Titel
Die in dem Marggraffthum Ober-Lausitz bedachtsam errichtete Vereinigung oder das Ober-Lausitzische Versorgungs-Mittel vor Wittwen und Waysen und dessen Verbindung, Grund-Regeln
ro X )»< « der zweytcngehörig «egen Atter und Gesundheit iegltimirek haben. Selbige ent lasse. richten die ^rt. V. ^>ro Access» angesetzten — 16. Gr. - zu jeder Leiche, -r — 4. Gr. 6. Pf. auch terminlich Einen Groschen zum Wittwen- und Waysen-Gehalt. Hiervor aber haben dieselben Mit-Glio. XVII. der der2ten . lasse ha- . ^0 tauge als sie nicht unter die ordentlichen Drey hundert Mil ben bis zur Glieder nach der Ordnung eingerücket sind, und die oben ermeldte EinnlckungVegrabni^-Wittwen-und Waysen. Steuer geniessen können, folgen- unter die Nene6c.-ium zu gewarten. ordentlichen «.) Der Mann bey dem Absterben seiner Ehe-Lonsortin klembraan zum Begräbnis) - - - - 40. Nthl. Begrab- b.) Desgleichen die Frau nach Ableben ihres Ehe-Mannes 4O Rth( niß-Geide, L) An Wittwen-Gehalt jährlich, - - 40. Nthl. Wittwen. 6.) Desgleichen unmündige Kinder, so lauge sie nicht ti. Waysen- völlig mündig, - - - - 40. Nthl. Steuer zu- e.) Desgleichen auf dem ^rt, XIII. bestimmten Fall auf geniessen. zwey Jahr, a - - - - 40. Rthl. XVIII. ^u denen im vorigen XVII. ^rt. ausgesetzten Begräbniß- Witt- Wen- und Waysen-Steuern giebt nun ein ordentlich Mit-Glied ä.) Zun, Begräbniß - - - 2. Gr. z. Pf. L.) Item an Wittwen- oder Waysen- Gehalt, terminlich - - - - - 6. Pf. Weil, wie oben gedacht, nur 40. Rthl. gedachten Xtembris der ll.ten lasse bis zu ihrer Einrückung unter die Drey hundert Perso nen gezahlet werden;. das übrige an Einen Nthl. 16. Gr. bleibet in der Lasse, welche äusser dem ^cecss-Gelde keinen einzigen Zugang hat. ^KI-. XIX» Aussteuer (§0 lange als der Numerus an Drey hundert ordentlichen Ml't- nach i'lu- Gliedern, und hundert Personen.der ll.ten lass« nicht compler ist, müssen