Die in dem Marggraffthum Ober-Lausitz bedachtsam errichtete Vereinigung oder das Ober-Lausitzische Versorgungs-Mittel vor Wittwen und Waysen und dessen Verbindung, Grund-Regeln
Titel
Die in dem Marggraffthum Ober-Lausitz bedachtsam errichtete Vereinigung oder das Ober-Lausitzische Versorgungs-Mittel vor Wittwen und Waysen und dessen Verbindung, Grund-Regeln
vm. desgleichen Erne Ehe-Frau der i.ten clasle, nach Ableben ihres Ehe-Lon- die Wittweiorten, auf befchehene Notilicstlon innerbalb 24. Sttlnden ebenfalls NI'tt, Fünfzig Rthl. res Manes, oder wenn die hundert Xlemdra der n.ten Llasls com^Iet, Fünf und sechzig Rthl. zur Beerdigung desselben. Und eine Ehe-Frau der Il.ten ciasls Vierzig Rthl. So wird dann auch welches auch bey denen hundert Gliedern der N.ten ciM geschehen soll. Dargegen erhalt VH. Der Witt- Ein hinterbleibender Wittwer der i.ten ciasle beym Absterben sei- wer erhalt ner Ehe-(^onsorNn, so gleich hinnen 24. Stunden, von Zeit des no- zum Be- tilicirten Todes-Falls, LAL Fünfzig Rthl. oder wenn hundert kiembra der n.ten elasss auch com^ler wie ^rt. xv. enthalten, Fünf und sechzig Rthl. im Gegentheil ein Wittwer der n.ten cl^ks Vierzig Rthl. verheyrathet er sich anderweit, und entrichtet nebst demjenigen, was xxvill. gesetzet, wie vorher» seine krLÜaoäa an Begräbnis-Witt- wen- und Waysen-Steuer, so geniesset er eben dieses Nenellcmm, wenn ihm noch ein oder mehrere Ehe-Vonlortinncn absterben. Desgleichen