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diesem porge- eÄe M Bange- FMich- em bei igMzu «N«t da denen m Um» S«sch en, ast» >ei dem ,. dem kebmen »schüffe imWls ugeben. faches Saderl der ttzWdttsiisNkischkiiilksiiliNch'chNsrkkliiidzUkbeildknRkUeli bk mb Wß M WumMsih mb Ammmlslkifchsiiktii. Sie dienen als Grundlage für die Zuweisung vov Schlacht Di« Inhaber von Last- uud Speisewirtschastm und iihnstchen Betrieben, sowie die Leiter von Volksküchen haben von M muh ' NI SchlitzOesU*»»»«!« der mehrgenannten Bekanntmachung des Kommunalverban des übergeben haben, erhalten sie ebenfalls eine Fleischbe- zvgskarte, in der die Zahl der genannten Personen einzu tragen ist. Diese Karten sind als „Fleischbezugstarten für Gäste" tzu bezychnM»; sie sind den Gemeindebehörden mit den Fleischtarten der in Frage kommenden Personen bei je der eintretenden Änderung, mindestens alle zwei Wochen votzulegm. 8»- 1. Vie Inhaber von Gast- und Lpeisewirtschastm und -Ähnlichen Betrieben erhalten zum Bezüge von Fleisch und Wieifchwarm für sich und die ihren tzaushall teilende» An- Mhörigea ,ud Angestellten ebenfalls Fleischbezugskartm. 2. Zum Bezüge von Fleisch und Fleischwaren für die- Wenigen kstnzelpersoam, die sie ständig bekSsttgen, und die 'ihnen ihre Fleischtarten gemäß 8 7 Absatz 2 und 8 9 Ziffer 2 8 2. : Das aus Hausschlachtuagm anfallende «mrechuuugs- 8 3» Die vorstehenden Bestimmungen treten am 2. Oktober dieses Jahre» in Kraft. Ln dem gleichen Tage tritt die Bekanntmachung des Kommunalverbandes Bautzen-Land vom 17. April diese» Auf eine lliaderkarte darf die Hälfte dieser Mengen ab gegeben und entnommen werden. II. Auf eiue Fleischmorke f/», Anteil) können also ab gegeben und entnommen werden: 1 28 ,r Schlachtviehslelsch nttk eingewachseneuLnochm 2. 20 er Schlachtviehfleisch ohne Knochen, Schinken, Wurst, Zunge, Speck, Rohfett oder 3. 50 gr Mldbret, Eingeweide, Fleischkonserven, ein schließlich des Dosengewichtes. - III. Hühner (Hähne und Hennen) sind mit einem Durch- schnittsgewicht von 400 er/junge Hähne bis zu Jahve mit einem Durchschnittsgewicht von 200 er auf die Meischkarte einzurechnen, so daß bei Abgabe von Hühnern bez. jungen Hähnen 16 bez. 8 Fleischmarken einzufordern grch abzu gehen sind. l. Aus «l« DsWelschkarte dürfen innerhalb -tu« O- «uf di» jeweils gültigen Fleischmarken abgegeben entnommen «erdest: W M er Mchlniehsteifth «» «tug-umchs-aeu Kuechen pflichtige Schlachtviehfleisch ist auf die Fleischkarten nach dein. Maßstab des 8 1 unter Ziffer 1 Punkt 1 anzurechnen. Da» Mldbret, das Jagdberechtigte zur Selbstversorgung verwenden, ist auf die Fleischkarten nach dem Maßstab de» 8 1 Ziffer I Punkt 3 anzurechnen. 8 3. Ein Abdruck dieser Bekanntmachung ist in allen Räu men, in denen Fleisch und Fleischwaren verkauft werde«, so wie in allen Gast? und Speisewirtschaften, sowie in Lotto küchen öffentlich auszuhängen. - ? 8 4. Die vorstehenden Bestimmungen treten am 2. Oktober dieses Jahres in straft. Bautzen, am 18. September 1S16. Kommunalverband Bautzen-Land Königliche Amtshauptmannschast. ,'W. '' 82. Haushaltuagsvorstäude und Leiter von Anstalten, in denen Personen vollständig verpflegt werden, erhalten zum "Bezüge vyn Fleisch und Fleischwaren der in 8 1 Absatz 1 ge mannten Art auf den Ramest lautende Flelschbezugskarteu, auf denen die Zahl der in dem Haushalt oder der Anstalt zu ^beköstigenden Personen angegeben ist. Di» Ausgabe dieser Harten erfolgt durch die Gemeindebehörden oder die von Piesm beauftragten Stellen. Ort und Zeit der Ausgabe sind attsÜbltch Bekannt zu machen. Vie Karten sind Nicht über- Änderl sich in einem haushalt «der «in« Austall die Zähl der M bekchlMud« Personen, so sind die Fleischbe- Hsgskarten dest Gemeindebehörden zur Abänderung «inzu- strichen, oder nöttgenfall» von diesen einzufordern, und so- Hmn dem Fleischer behufs Änderung der Kundenliste (8 8) S. AWbe von Fleisch. 8 s- - - Die Fleischer dürfen Fleisch und Fleischwaren der in 8 1 genannten Art nur an solche Personen abgeben, die sich bei ihnen gemäß 88 3 und 6 rechtzeitig angemeldet haben, und nur in der Menge wöchentlich, dir auf Grund von 8 1 sich hezüglich des Fleischbezuger für ihren Betrieb aus Grund von „Fleischbedarfsscheinen" (8 9 Ziffer 3 und 8 10 der mehrgenannten Bekanntmachung vom heutigen Tage) eben falls bei einem Fleischer im Bezirke der Amtshauptmann schast) einschließlich der Stadt Bischofswerda anzumeldech und zwar unter Vorlegung der jeweils gültigen Bedarfs? scheine auf 4 Wochen. Diese Anmeldung bindet auch auf mindestens 4 Wochen. Bezügüch des Überganges zu einem anderen Fleischer gilt das in 8 3 Absatz 3 Gesagte. Die erfolgte Anmeldung ist auf den Bedarfsscheinen durch Ausdrückung des Firmenstempels zu bestätigen. 8, 7- Die Anmeldungen nach 88 3 und 6 haben spätestens bi» zum Donnerstag abend für die folgende Woche zu erfolgen: Durch die Anmeldungen wird kein »echt auf Bezug der angemeldeten Mengen erworben. Ebenso besteht keine Ver pflichtung der Fleischer Alf Lieferung bestimmter Fleifch- forten uitd sonstiger Fleischwaren, wenn auch diesbezügliche Wünsche von den Fleischern tunlichst zu berücksichtigen sind. Die vorhandenen Speck- und Fettmengen sind gleichmäßig auf die Anmeldungen zu verteilen. > l 4. Kunbenlisten. , 8 8. Die Fleischer haben die nach 8 5 Absatz 1 bei ihn«» eingehenden Anmeldungen auf Fleischbezugskostw» in eine stunden liste v unter fortlaufender Bummer und unter An gabe deb Namens und der Wohnung des Anmeldenden, so wie der Zahl der von ihm zu beköstigenden Personen ein zutrugen. Die Bummer der stundenliste ist auf der Fleisch bezugskarte zu vermerken. Die nach 8 6 Absatz 1 eingehenden Anmeldungen auf Fleischdedarssscheine sind unter fortlaufender Nummer in eine stundenliste ll einzutragen, und zwar getrennt nach Volksküchen und anderen Betrieben unter Altgabe des Na mens und der Wohnung des Anmeldenden, sowie des zu- ' lässigen Wochenbedarfs. Die Nummer der Eintragung in der Kundenliste ist dem Anmeldenden mitzuteilen. I Die Kundenlisten sind stets auf dem Lausenden zu er- Zuwtderhandlungen gegen die vorstehenden Bestim mungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bi» zu 10 000 oder mit einer dieser Strafen be straft. Mommmwtoeribalche» Bautzen-Land vom heutigen Tage über M Re-chmg dch Verkehrs mit Fleisch und Fleischwarm für Kim Hqstk der Amtshauptmannschast Bautzen etnschl. der Mäht Blschofsw-rda folgendes bestimmt: FHsthmW DerkrnnOiMüge "" 81. , . SlFMiMWplnmuHchM seht nach den jewells vor- GlWMW^Dttm fürNchH jim vomps fest, welche TMytgö Hch Warkenzwange uitterliegende» Fleisch von Rin- d«M, KMMni Schafen und Schweinen, ferner Vorst, Speck, ound LoWst. sowie Gefrierfleisch auf den Kopf der in einer chsmchMmg oder Anstalt beköstigten Personen auf Grund ng^artm (8 2) von dm Fleischern mMommen z werden darf. setzt die AmtshÄMiäNnschäst für jede im voraus fest, in welcher Höhe die den Inhabern von -Last und Speisewirtschastm und ähnlichen Betrieben, sowie ^dm Leitern von Vottsküchm nach 88 » und 10 der oben ge nannten Bekanntmachung des Kommunalverbandes Bautzen- Hgyd ooM heutigen Tage erteiltm Flelschbedsessscheiue zum Bezüge von Flsisch und FleisiHoaren her in Absatz 1 ge- MnnKA Art (Kommunalsteisch und Kpmmunalfleischwarm) «ch» NasWstschem b«vef«t weichm dürfen. I Jahre» über die Regelung des Verkehr» mit Welsch und des Fleischverbrauch», ferner di« Bekanntmachung vom 10. Mat diese» Jahres über Fleisch von Notschlachtungen und endlich Vie Bekanntmachung vom 28. Juni diese» Jahres über wei tere Regelung de» Fleischverbrauch» und der Fleischversor gung außer Kraft. Bautzen, dm 18. September 1916. Kommunalveröand Bantzen-Lanö. Königliche Amtshauptmannschast. FW, WM «UN»-. -»2/°«« 'dGEi- , f'r > 3. «0 gr MVb««, Eingeweide, Fleischkonserven, ein- -'M' Mießlich de» Dosengewichtes. ÄseflügÄhdlter, die Hühner (Hähne und Hennen) an Der- Wh» uadAnstnNm «uniWrldar abgebm, habm die da- Mtgegengovehmmdm Fleischmarken und Fleffchbezugs- Grund von 8 6 Absatz 2 der Reichsfleffchordnung Mgvst IW und Pupkt 2 der Ausfühnmgsverord- UDtznfft«chon» des Skckern mnn 6. dibses Monat» 8 4. E - Erlangt ein Selbstversorger durch eine Hausschlachlong bez. eine Noffchlachtung (88 19 ff., 29 Absatz 3 und 31 Absatz 2 der mehrgmanntm Bekanntmachung) oder durch Ausübung der Jagd (88 25 fg dersä- ben Bekanntmachung) Vorräte an Fleisch und Fleischwaren bez. Wildbret, so ist die Fleischbezugskarte auf so lange vov dm Gemeindebehörden einzuziehen, als diese Vorräte bei ordnungsgemäßem Verbrauch nach dem jeweils gültigen Maßstab zu reichen habm. Hat ein Selbstversorger jedoch nach 8 21 Absatz 2 der mehrgmanntm Bekanntmachung erklärt, daß er seinen an- rechmmgspflichtigen Vorräten aus einer Hausschlachtung nur di» Hälfteder Menge entnehmen will, die nach dem jeweils geltenden Verbrauchsmaßstab zulässig ist, und hat er somit trotz der Selbstversorgung Fleischkarten erhalten, so ist ihm an Stelle der gewöhnlichen Fleischbezugskarte eine „Fleisch- bezugskarte für Selbstversorger" auszuhändigm. Auf diese Flelschbezugskarten für Selbstversorger darf ns« die Hälfte der nach 8 1 Absatz 1 dieser Bekanntmachung festgesetzten Menge an Fleisch und Fleifchwarm von dm Fleischern abgegebm und entnommen werden. S. Anmeldung de» Fleischbedarf» bei den Fleischern. 8 5.. Haushaltungsvorstände und Anstaltsleiter, sowie In haber von Last- und Speisewirtschastm und ähnliche« Be trieben, die Fleisch bez. Fleischwaren der in 8 1 genannten Art auf ihre Fleischbezugskarten beziehen wollen, habm dies unter Darlegung dieser Karten bei einem Fleischer des Be zirks der Amtshauptmannschast einschließlich der Stadt Bi- chosswerda anzumelden. Diese Anmeldung bindet min desten» auf die Dauer von 4 Wochen. Die Fleischer haben die Anmeldung in Spalte 1 der halten (Streichung Bezugsberechtigter, die sich abgemeldet Flelschbezugskarte durch Firmenstempel bez. Eintragung haben: Änderung der Zahl der von Bezugsberechtigten zu ihrer Firma mit Tinte oder Tintenstift zu bestätigen und beköstigenden Personen oder des wöchentlichen zulässigen gleichzeitig daselbst kenntstch zu machen, auf wieviel Wochen Verbrauchs von Gastwirtschaften, Volksküchen und dergl.,-. die Anmeldung erfolgt ist. Sie dimm als Grundlage für die Zuweisung vov Schlachl- »ezugsberechtigte, die nach Ablauf der Zeit für die sie vieh und Viehbezugsscheium, sowie die Zuteilung von sich bei einem Fleischer angemeldet habm, bei einem anderen Fleisch und find dem zuständigen Obmann» der Fleischerver- Fleischer anmelden wollm, haben sich zunächst bei ihrem einigung nach dessen näherer Anweisung vorzulegm. früheren Fleischer unter Vorlegung der Fleischbezugskarte abzumelden Die Abmeldung ist von dem Flsischer in Spalte 3 der Karte zu bestätigen. Ohne diese Bestättgung darf ein Fleischer- eine Neuanmeldung nicht annehmm. -MMAezugnahme auf 8 4 der Bekanntmachung de< 'Ki^WWnUl'tmichll! Vautzm-Land vom 18. September MwWardie Regelung de« Verkehr» mit Fleisch und Fleisch. HM auf Gründ der Bekanntmachung des Präsiden- 4m bes ^«gs«rnLhruntz»amtes voM 21. August 1916 über " ^^*Dng der Berbrauchshöchsttnmge an Fleisch- und -6» folgende« bekannt gegeben: - '