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Ar. 1»7. Absatzbeschränkung nach 8 1. Äst der Besitzer nicht zugleich Eigentümer, so kann auch der Eigentümer die Frist zur Ab nahme setzen. Die Vorschrift des Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für die Hülsen früchte, die der Besitzer in seinem landwirtschaftlichen Be triebe zur nächsten Bestellung nötig hat oder deren er zu sei ner Ernährung oder zur Ernährung der Angehörigen seiner Wirtschaft einschließlich des Gesindes bedarf. Den Angehöri gen der Wirtschaft stehen gleich Naturalberechtigte, insbe sondere Altenteiler und Arbeiter, soweit sie kkaft ihrer Be rechtigung oder als Lohn Hülsenfrüchte zu beanspruchen haben. Der Reichskanzler kann bestimmen, welche Mengen dem Besitzer auf Grund dieser Bestimmung zu belassen sind. Die näheren Bestimmungen über die Lieferung und Ab nahme erläßt der Reichskanzler. 8 5. Soweit Hlllsenfrüchte der Überlassungspflicht nach 8 4 unterliegen, haben die Besitzer für Aufbewahrung und pflegliche Behandlung derselben zu sorgen. Sie dürfen ihre Vorräte ohne Zustimmung der vom Reichskanzler bestimm ten Stelle nicht verarbeiten. Als Verarbeiten gilt auch das Schälen. Sie haben ferner dieser Stelle auf Erfordern Aus kunft zu geben, Proben gegen Erstattung der Portokosten einzusenden oder Besichtigung der Frucht zu gestatten. Die zuständige Behörde kann auf Antrag der vom Reichskanzler bestimmten Stelle anordnen, daß die Frucht von dem Besitzer mit den Mitteln seines landwirtschaftlichen Betriebs binnen einer bestimmten Frist ausgedroschen wird. Kommt der Verpflichtete dem Verlange» nicht nach, so kann die zuständige Behörde aus Antrag der vom Reichskanzler bestimmten Stelle das Ausdreschen auf dessen Kosten durch einen Dritten vornehmen lassen. Der Verpflichtete hat die Vornahme in seinen Wirtschaftsräumen und mit den Mitteln sein-s Betriebes zu gestatten. 8 6. Die voni Reichskanzler bestimmte Stelle hat dem zur Überlassung Verpflichteten für die abgenommenen Mengen einen angemessenen Ubernahmepreis zu zahlen, der die im 8 11 festgesetzten Preise nicht überschreiten darf. 8 7- Ist der Verkäufer mit dem Presse nicht einverstanden, den die vom Reichskanzler bestimmte Stelle geboten hat, so setzt die für den Ort, von dem aus die Lieferung erfolgen soll, zuständige höhere Verwaltungsbehörde den Preis endgültig fest. Sie bestimmt darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Der Verpflichtete hat ohne Rück sicht auf die endgültige Festsetzung des Übernahmepreises zu liefern, die vom Reichskanzler bestimmte Stelle hat vor läufig den von ihr für angemessen erachteten Preis zu zah len. Ist der Verpflichtete nicht zugleich der Eigentümer, so kann auch der Eigentümer die Festsetzung des Preises durch die höhere Verwaltungsbehörde herbeiführen. Sein Recht erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten nach Mitteilung des Preisangebots an den Verpflichteten davon Gebrauch macht. Erfolgt die Überlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag der vom Reichskanzler bestimmten Stelle durch Anordnung der zuständigen Behörde auf diese Stelle oder die von ihr in dem Antrag bezeichnete Person übertragen. Die Anordnung ist an den zur Überlassung Ver pflichteten zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem zur Überlassung Verpflichteten zugeht. Neben dem Übernahmepreise kann für die Aufbewah rung bei längerer Dauer eine angemessene Vergütung ge zahlt werden, deren Höhe die höhere Verwaltungsbehörde des Aufbewahrungsorts endgültig festsetzt. 8 8. Die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet endgültig über alle Streitigkeiten, die sich zwischen den Beteiligten aus der Aufforderung zum Dreschen oder zur käuflichen Über lassung, sowie aus der Überlassung ergeben. 8 S- Die vom Reichskanzler bestimmte Stelle darf die über nommenen Hülsenfrüchte nur an die Heeres und Marine Verwaltung, an Kommunalverbände oder an die vom Reichs kanzler bestimmten Stellen abgeben. Der Reichskanzler kann die Bedingungen und Preise be stimmen, zu denen die von ihm bestimmte Stelle die von ihr übernommenen Mengen zu verteilen und abzugeben hat. 8 10. — Hülsenfrüchte, die von der vom Reichskanzler bestimm ten Stelle (8 1) nach 8 1 Abs. 2 Nr. 3 zu Saatzwecken frei gegeben sind, dürfen nur durch die von der Landeszentral behörde bezeichnete Saatstelle abgesetzt werden. Die vom Reichskanzler bestimmte Stelle hat die zuständige Saatstelle von jeder Freigabe unverzüglich zu benachrichtigen. Die Saatstelle kann die Preise für das Saatgut im Einverneh men mit der vom Reichskanzler bestimmten Stelle (8 11 vor schreiben. Sie ist an die vom Reichskanzler vorgeschriebenen Grenzen gebunden. Der Reichskanzler kann weitere Bestim mungen über den Verkehr mit Saatgut erlassen. Hülsenfrüchte, die als Saatgut in Anspruch genommen <8 1 Abs. 2 Nr. 3 und 8 4 Abs. 2 Satz 1), aber zu Saat zwecken nicht verwendet worden sind, sind nach Beendigung der Saatzeit, spätestens am 31. Mai 1917, bei der vom Reichskanzler bestimmten Stelle <8 1) anzumelden und von dieser nach 8 4 ff. zu übernehmen. Dies gilt nicht für Men gen unter 25 Kilogramm von jeder Art. Die Vorschriften des Abs. 1, 2 gelten nicht für anerkann tes Saatgut und Saatgut, das nachweislich zum Gemüsean bau bestimmt ist. Die Landeszentralbehörden erlassen die näheren Bestimmungen über die Anerkennung und den Nachweis. 8 U. Der Preis für Hülsenfrüchte darf vorbehaltlich der Vor schriften des 8 9 Abs. 2, 8 10 Abs. 1 nicht übersteigen: bei Erbsen 41 bis 60 Mark für den Doppelzentner, bei Bohnen 41 bis 70 Mark für den Doppelzentner, bei Linsen 41 bis 75 Mark für den Doppelzentner. Die Preise gelten für Lieferung ohne Sack. Für leih weise Überlassung der Säcke darf eine Sackleihgebühr bis zu einer Mark für die Tonne berechnet werden. Werden die Säcke nicht binnen einem Monat nach der Lieferung zurück gegeben, so darf die Leihgebühr dann um 25 H für die Woche bis zum Höchstbetrage von 2 erhöht werden. Wer den die Säcke mitverkaust, so darf der Preis für den Sack nicht mehr als 1 -tt und für den Sack, der 75 Kilogr. oder mehr hält, nicht mehr als 1,60 betragen. Der Reichs kanzler kann die Sackleihgebühr und den Sackpreis ändern. Bei Rückkauf der Säcke darf der Unterschied zwischen dem Verkaufs- und Rückkaufspreise den Satz der Sackleihgebühr nicht übersteigen. Die Preise umfassen die Kosten der Beförderung, bi» zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten des Einla dens daselbst. Die im Abs. 1 bezeichneten Preise von 60, 70, 75 -4t, so wie die auf Grund des 8 10 festgesetzten Preise sind Höchst preise im Sinne des Gesetzes vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekannt machungen vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25) und vom 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 183). 8 12. Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde, als zuständig« Behörde und als Kommunalverband im Sinne dieser Verordnung anzu sehen ist. - 8 13- Der Reichskanzler kann von den Vorschriften dieser Ver ordnung Ausnahmen gestatten. 8 14. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geld strafe bis zu fünfzehntausend Mark wird bestraft: 1. wer Hülsensrüchte (8 1) den Vorschriften der 88 1 und 10 zuwider absetzt; 2. > wer die ihm nach 88 2, 3 oder 10 Abs. 2 obliegende Anzeige nicht in der gesetzten Frist erstattet oder - wer wissentlich unrichtige oder unvollständige An gaben macht; 3. wer der Verpflichtung zur Aufbewahrung und pfleglichen Behandlung (8 5 Abs. 1) zuwiderhan delt, oder wer unbefugt Hülsenfrüchte verarbeitet oder verfüttert (8 1 Abs. 3, 8 3 Abs. 1); 4. wer Hülsenfrüchte, die ihm als Saatgut belasten sind oder die er zu Saatzwecken erworben hat, zu- anderen Zwecken verwendet; 5. wer den von den Landeszentralbehörden! erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt. In den Fällen der Nummer 1 und 2 kann neben der Strafe auf Einziehung der Hülsenfrüchte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Rücksicht da rauf, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 8 15- Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündigung - in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Beknnntmachunp, die A» zeige von Hülienffrüctzlen betreffend Für die nach 88 2 und 3 der Verordnung des Bundes rats über Hülsenfrüchte (Reichsgesetzblatt S. 846) zu erstat tenden Anzeigen wird von der Reichshülsenfruchtstelle ein einheitliches Formular ausgegeben und den Kommunalver bänden unmittelbar übersandt werden. Die Kommunalver bände haben das Erforderliche wegen der Ausgabe der For mulare an die Anzeigepflichtigen zu veranlassen. Dresden, den 9. August 1916. Ministerium des Innern. Anleitung znr Verwendung von Saccharin bei der Zubereitung von Obsterzeugnissen und anderen Lebensmitteln. Saccharin ist in der Form von Kristall-Süßstoff an- nähcrnd 450mal süßer als Zucker, hat jedoch keinen Nähr wert, ist also lediglich ei» Genuß- aber kein Nahrungsmittel, und vermehrt zudem nicht die Masse der gesüßten Lebens nüttel. Daher ist in den Füllen, wo Zucker — wie z. B. bei der Herstellung von Obsterzeugnissen — nicht nur süßt, son der» auch die Masse der Lebensmittel beträchtlich vermehrt, entsprechend weniger Saccharin zu verwenden, während beim Süßen von Getränken (Kaffee, Tee usw) dem Süßwert des Zuckers entsprechende Saccharinmenge genommen wer den können. Ein Päckchen Kristall-Süßstoff mit 1^ Gramm Inhalt entspricht der Süßkraft von annähernd 550 Gramm Zucker. Wird der ganze Inhalt eines derartigen Päckchens mit Liter Wasser gelöst, so entspricht der Süßwert dieser Flüssig keit etwa eitlem Pfund Zucker, ein Teelöffel voll kann allo anstelle von etwa 2—3 Stückchen Zucker zum Süßen von Kasfee, Tee, Kakao usw. dierien. Grundsätzlich ist eher zu wenig als zu viel Süßstoff zu verwenden, um den Geschmack der Lebensmittel nicht zu ver- tchlechkern, zumal sich leicht jederzeit nachsüßen läßt- Man ühmecke daher — zumal anfangs — zunächst vorsichtig ab. Beim Obsteinkochen ist im allgemeinen folgendes zu be achten: Süßstoffhaltige Zubereitungen duffen nicht gekocht wer den. Ein Schmoren der Früchte mit Süßstoff ist daher zu vermeiden. Eingelegte Früchte, Dunstobst. Kompotts usw. wcrden am zweckmäßigsten erst vor dem Genuß mit Saccha rin gesüßt; ebenso Fruchtsäfte. Marmeladen können den Süßstoffzusatz schon bei Beendigung der Kochung erhalten. Da künstlich gesüßte Obsterzeugnisse nicht ohne weiteres halt bar sind, weil Saccharin — im Gegensatz zu Zucker — nicht konserviert, sind entweder Sterilisierverfahren (Eintochen ohne Zucker nach Weck, Rer oder anderen bezw. Einkochen oder Dünsten in sonstigen Gläsern oder Flaschen mit geeig neten Verschlüsselt) oder chemische Konservierung (1 Gramm vcnzoesaures Natron aus 1 Kilogamm eingekochtes Obst bezw. Fruchtsoft) anzumenden. Je nach der Art der her zu stellenden Obstdauerwaren verfahre man im einzelnen etwa wie folgt: Dunstobst, Kom potts und ähilliches: Beerenfrüchte aller Art werden im Was serbad für sich oder mit wenig Wasser in einer Schale ge dünstet, bis genügeird Flüssigkeit ausgetreten ist. Dann stillt inan das Obst in Flaschen oder Gläser, gibt den Saft hinzu, schließt die Gefäße und dünstet bei etwa 75—80 Grad Stunden. Entsteinte Kirschen, Pflaumen, Pfirsische und Aprikosen werden direkt in die Früchtegläser gefüllt und ebenfalls entweder im eigenen Saft, oder unter Zusatz von wemg Wasser gedünstet. Kernobst und Steinfrüchte mit dem Stein werden in die Gläser gebracht, mit abgekochtem Was ser übergossen und dann gedünstet. Man süßt vor dem Genuß mit einer entsprechenden Menge Süßstoff, die je nach der Fruchtart und dem Ge schmack verschieden sein kann. Soll jedoch nicht nachträglich sondern gleich mit Süßstoff gedünstet werden, so darf man die Temperatur möglichst nicht bis zum Kochen steigen lassen, .veil sonst der Geschniack empfindlich leiden kann. Im Durch schnitt können auf ein Päckchen Kristall-Süßstoff (ls-4 Gramm) an Johannisbeeren, Preiselbeeren, grünen Stachel beeren und Sauerkirschen 7HL Pfund Früchte, an Erdbeeren, Himbeeren, Pfirsichen und Aprikosen 10 Pfund Früchte, an Birnen, Äpfeln lind Heidelbeeren 15 Pfund Früchte gerechnet werden. Man hat jedoch stets abzuschmecken, zumal die Früchte verschieden süß sind. Fruchtsäfte werden nach einem der üblichen Verfahren ohne Zucker bereitet und entweder sterilisiert oder mit ben zoesaurem Natron (1 Gramm auf 1 Kilogramm Fruchtsaft) konservierr. Zum Süßen verwende man auf etwa 1/2— Liter Fruchtsast den Inhalt eines Päckchens Kristall-Süßstoff (Iff, Gramm). Marmeladen: Die zerkleinerten Früchte oder das Frucht - mus werden genügend dick eingekocht und entweder mit ben- wesaurem Natron (1 Gramm auf 1 Kilogramm eingekochte Masse) versetzt oder sterilisiert oder nach sonstigem Verfahren haltbar gemacht. Am Ende der Kochung kann künstlich ge süßt werden, wozu im Durchschnitt für 5 Pfund eingewoge nes Fruchtmark 1 Päckchen Kristall-Süßstoff «1^ Gramm) genügt. Werden Saccharinzuberettungen von nur llOfachez Süßkraft verwendet (kleine Täfelchen), so ist hiervon viermal soviel zu verwenden als von Kristall-Süßstoff. Ober den Bezug von Saccharin wird uns mitgetellt: Bei der herrschenden Zuckerknappheit ist seitens der Reichs behörde Süßstoff (Saccharin) alsErsatz fürZucker freigegeben worden. Die Abgabe an die Verbraucher erfolgt nur gegen Bezugsscheine, der von der Reichszuckerstelle zu Berlin 8WÜ 19, Lindenstraße 51—53, ausgestellt werden, und zwar nur auf Antrag. Dieser muß enthalten: 1. Vor- und Zuname des Antragstellers, 2. Wohnort, Straße und Hausnummer,. 3. Postanit, 4. Wenn Besteller im Felde steht, wer zur Emp fangnahme der Scheine berechtigt ist, 5. Angabe der Erzeug nisse, di« gewerbsmäßig hergestellt werden sollen, 6. Angabe des Quantums, 7. Angabe des Zuckerverbrauchs im entspre chenden Monat des Jahres 1915, 8. Behördliche Bescheini gung über die Richiigkeit. Für Limonaden wird Süßstoff mit 350facher Süßkraft in Tablettenform zugeteilt und zwar: Packung 1 — 86k — 30 Kk Zuckergehalt, Preis '14 4t, Packung 2 — 215^ — 75 ük Zuckergehalt, Preis 35 ,4t, Packung 3 — 430 L — 150 hx Zuckergehalt, Preis 7K^t, Packung 4 —2150 k — 750 irg Zuckergehalt, Preis 350 4t. Für alle in der Verordnung vom 7. 6. 16 angebenen gewerblichen Erzeugnisse wird Süßstoff mit 450facher Süß kraft in Krystallform in Pa'ckung z — 20ss — 9 li^ Zuckergehalt, Preis 4^tt, Packung ,8 — 50k— 221-2 hx Zuckergehalt, Preis 10 M, Packung 0 —100 k — 45 KZ Zuckergehalt, Preis 20-4t, Packung 8 —500 k —225 Zuckergehalt, Preis 100 ütl geliefert. Für Brauereien von obergärigem Bier gilt als Aus gabestelle der Bezugsscheine die „Süßstoffverteilungsstelle für das obergärige Braugewerbe, G. m. b. H., zu Berlin-Pan kow. Kaiser-Friedrichstraße 21—29". Dem Anträge an diese ist eine Bescheinigung des Zollamts beizufügen, die die Not wendigkeit der Süßstoffzuteilung dartut bei anderweiter Stillegung des Betriebes. Private, die Süßstoff zur Herstellung solcher Erzeugnisse für sich, d. h. für ihren privaten Gebrauch, benötigen, sind ge halten, ihre Bestellungen bei ihrem Kommunalverband zu machen. Das Gleiche gilt für Gasthofbesitzer, Restaurateure, Wirte, Kasinoverwalter, deren von ihnen bereitete Erzeug nisse, wie Bowlen und dergleichen, in Flaschen gefüllt zur Wiederveräußerung an andere gelangen, so erhalten sie Be zugsscheine von der Reichszuckerstelle. Letztere übersendet mit den Bezugsscheinen die Formu lare über die weiteren Bezugsvorschriften des Süßstoffes selbst.