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«Sonntag, 8. November 1V14. 68. Jahrgang. 1 Nummer 260. DerSachWeLrMiler kel. bi« S0 M. ^8 Mark. MU den wöchentlichen Beilagen: Beilage; Donnerstags: Der Sächsische Landwirt; Sonntags: Illustriertes Sonntagsblatt. a^chtft^ «, adeud. Mschofswerdaer Tageblatt achter, S I. te. er 1914. o«lo »SG ) Pfd. 2' — t Kilo 3 — a , - - a . 4 — ieichtrrd«. Predig, rrdtgt. ng. ! Deutsche Anzeigeblatt für Bischofswerda, Stolpen und Umgegend, sowie für die angrenzenden Bezirke. Aeltestes Blatt im Bezirk. Erscheint seit (SH«. Telegr.-Adreffe: Amtsblatt. Fernsprecher Nr. 22. «dienst. >er. id«; darnach» kirr. elt«. »rm 8 Uhr: ,feier. An- err Pastor «da, Tochter- krtchPiNsch k. alt. i.Weifa. dienst. ». «rin. » dnM hat- nalS auf den. em Telegramm erst Frhru. v. Regiment» Nr.. spreche Ahnen sch und meine ings bewiesene bin stoli auf inem zweiten r Arm« auf »August, rztliche» ver- s Knie- unk verlassen unk ustrie ist sehr hne Verdienst kLrlieferungen Doppelraub- ,er Kriminal- kgramme der '' tng auf den- echt Friedrich» Doppelraub- rt getroffenen- suchten schon hr in Leipzig, Verhör gab- llhr in einem- r Knecht he beren Magd- < in ungestört eines Geld- iußte, daß er »schrank nicht ich. Er hat tark entfernt gestand seine lit tödlichen»!, e seit kurzem kauern fl»hr / e Versagm- , nnmühle ge- Tod sofort Amtsblatt -er Röniglichen Amtshauptmannschast, der Königlichen Schulinspektion und des Röniglichen Hauptzollamtes zu Bautzen, sowie des Röniglichen Amtsgerichts und des Stadtrates zu Bischofswerda, und der Gemeindeämter des Bezirks. iz- aast»Snia»r ch chaai. — — »o olvIS.-Sck. -ag. Das stellvertretende Generalkomando des XII. Armeekorps hat für seinen Korpsbereich die Polizeistunde für «ast. und Gchankwirtschaften mit männlicher ve- diermng ^^rdn»«-^ der öttli^ denen eine den örtlichen Bedürfnissen entsprechende zeitigere Polizeistunde festgesetzt ist, werden durch diese Bestimmung nicht berührt. ES*itt unlulässia "den bei Eintritt der Polizeistunde in den Schankstätten anwesenden Personen, wie es sich an einzelnen Orten eingebürgert hat, einen Zeitraum über die ge botene Polizeistunde hinaus zum AuStrinken und Verzehren der bestellt-» Getränke und Speisen zu gewähren. . . Die Polizeibehörden werden unter Hinweis auf § 365 des Reichsstrafgesetzbuches, wonach jeder, der in einer Schankstube oder an eenem öffentlichen VergnugunqSorte über die aebotene Polizeistunde hinaus verweilt, ungeachtet der Wirt, sein Vertreter oder ein Polizeibeamter ihn zum Fortgehen aufgesordert hat, mit Geldstrafe bis zu fünfzehn Mark, und jeder Wirt, der das Verweilen seiner Gäste über die gebotene Polizeistunde hinaus duldet, mit Geldstrafe bis zu sechzig Mark oder m,t Haft bis zu vierzehn Tagen bestraft wird, angewiesen, auf Einhaltung der Polizeistunde streng zu achten. Dre s d en, den 27. Oktober 1914. Ministerium des Inner«. , In Abänderung der Bekanntmachung vom 5. September 1914 wird bekanntgegeben, daß der Verkauf von warmem Korn und Grog an Militärpersonen zugelassen wird. B a u tz e n , am 8. November 1914. . . . ... Königliche «mtShauptmanu f'ch «ft. Anmeldung zur Rekrutierungs-Stammrolle. Die mit der Führung der Rekrutierungs-Stammrollen betrauten Ortsbehörden — Stadträte, Bürgermeister und Gemeindevorstände — des hiesigen Aushebungs- (amts- hauptmannschaftlichen) Bezirks werden veranlaßt, sofort durch öffentliche Bekanntmachung in ihrem Orte in ortsüblicher Weise Aufforderung zu der Anmeldung zur Reken- tiermms-Etammrolle an die hierzu verpflichteten Militärpflichtigen, bezw. deren Eltern, Vormünder, Lehr-, Brot- oder Fabrikherren zu erlassen. Der Verpflichtung zu der Anmeldung zur Rekrutierungs-Stammrolle unterliegen sämtliche Wehrpflichtige, welche im Laufe des Jahres ISIS da- KG. Lebensjahr trollenden. Die Anmeldung zur RekrntiernngS-Ttammrolle muß in der Zeit Hom 8. vis 11. November 1914 bei der Orts- (Stammrollen-) Behörde des Wohn- oder Aufenthaltsortes erfolgen. Wer innerhalb des deutschen Reichsgebiets keinen Aufenthalt oder Wohnsitz hat, meldet sich in feinem Geburtsort zur Stammrolle, oder wenn der Geburtsort im Auslande liegt, in demjenigen Orte, in welchem die Eltern oder Familienhäupter ihren letzten Wohnsitz in Deutsch land hatten. Sind Militärpflichtige von dem Orte, au welchem sie sich zur Stammrolle anzumelden haben, zeitig abwesend (auf Reisen, auf See usw ), so haben ihre Eltern, Vor münder, Lehr-, Brot- oder Fabrikherren die Verpflichtung, sie innerhalb des vorgenannten Zeitraums zur Stammrolle anzumelden. Bei der Anmeldung zur Stammrolle ist, dafern die Anmeldung nicht im Geburtsorte selbst erfolgt, der standesamtliche Geburtsschein für Militärzwecke vorzu legen. Sollte die rechtzeitige Beschaffung eines solchen bei der Kürze der Zeit unmöglich sein, so ist zunächst ein anderes Legitimationspapier vorzulegen und der Geburtsschein dann möglichst umgehend der Ortsbehürde nachträglich einzureichen, die ihn sofort dem Unterzeichneten zu übersenden hat. Alle Militärpflichtigen, welche na«k Anmeldung zur Stammrolle im Laufe eines ihrer Militärpflichtjahre ihre« Aufenthalt oder Wohnsitz verlege« haben dieses behufs Berichtigung der Stammrollen sofort beim Abgänge und nach Ankunft an dem neuen Aufenhaltsorte spätestens innerhalb dreier Lage der Stamm rollen-Behörde der betreffenden Orte zu melden. Wer diese vorgeschriebenen Meldungen unterläßt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder mit Hast bis z» drei Tagen bestraft. Die gemäß der Bestimmungen in § 46 der Wehrordnung vom 22. November 1888 anzulegende RekrutieruugS. Stammrolle für den Geburtsjahrgang 1895 sind von den Orts- (Stammrollen-) Behörden, zur Vermeidung einer Ordnungsstrafe von lu Mark, spätestens vis zum 12. Novemver 1914, unter Beifügung der GeburtSlifteu und der Geburtsscheine, bez. sonstigen Legitimationspapiere, sowie der etwa eingegangenen Benachrichtigungen über erfolgte Bestrafung Militär pflichtiger hierher einzureichen. Kann ein zur Stammrolle sich Anmeldender überhaupt kein Legitimationspapier vorlegen, so ist dies in der Stammrolle zu vermerken. Für möglichst baldige Einsendung der etwa noch fehlenden Geburtsscheine ist Sorge zu tragen. Die nicht im Orte geborenen Militärpflichtigen sind bei ihrer Anmeldung über etwaige Bestrafungen eingehend zu befragen. Das Resultat ist in der Stammrolle zu vermerken — Gericht, Vergehen, Uebertretung, Zeit, Art und Höhe der Strafe —. Und zwar sind in die Rekrutie» rungSstammrollen fortan nur solche Strafe« einzutrageo, welche in daS Strafregister aufg-nommen werden — zu vergleichen Zemralblatt für daS Deutsche Aeich vom Jahre 1882, Seite »V9 —. In den Stammrollen sind auch namentlich die Spalten bb, e und 6, sofern dies mit Sicherheit geschehen kann, auszufüllcn. lieber An- und Abmeldungen Militärpflichtiger, welche n»«l» Ginreichen der Stammrollen im Jahre 1914 noch erfolgen, ist von den Orts- (Stammrollen-) Behörden stets sofort Anzeige hierher zu erstatten, auch sind letzterer die Geburtsscheine beizufügen. Zu solchen Anzeigen sind Auszüge zur Rekrutierungs-Stammrolle, welche m der Roesger'schen Buchhandlung in Bautzen käuflich sind, zu.verwenden. . , Personen, welche die deutsch« Reich-, und StaatSoogehürigkeit nicht besitze«, sind von der Aufnahme in die Rekrutierungs-Stammrolle auszuschließen. Dies ist in der GeburtSstste zu vermerken. Etwaige zweifelhaite dergleichen Fälle sind besonders hierher anzuzeigen. , , , Die Stadträte zu Bautzen und Bischofswerda, der Herr Bürgermeister zu Schirgiswalde und die Herren Gemeindevorstände deS amtshauptmannschaftlichen Bezirks werden nvky besonders auf die Anweisungen des Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission im Aushebungsbezirk Bautzen vom 2. Januar 1902 und vom 19. Januar 1906, betreffend die Angabe des Gewerbes oder Standes des Vaters und des Militärpflichtigen aufmerksam gemacht. einzureichen Zurückstellung wegen bürgerlicher Verhältnisse können nur in dringenden Fällen berücksichtigt werden und sind spätesten- bis 20. Rovember -. IS. hier DI« Rufnamen de« Militärpflichtige« sind 1« den Stammrolle« z« unterstreichen Der Zivilvorfitzende -er Königl. Ersatz,Kommtffion im Aushebuugsbezirk Bautzen, - - _ , am 7. November 1914. ,Aufnahmeprüfungen am Landständischen Seminar zu Bautzen. finde« statt für AI»,,» V, in der Zeit vom 18—21. Januar, für die neu zu errichtende AI»»,» Vit in der Zeit vom 8.—11. März 1915. Anmeldungen für m""!* Sprechstunde entgegen (werktäglich 11—12, Sonntags '/,11—11 Uhr). Für lltl»,,« Vl gelten die dl,t»»rlg»» Bestimmungen: Bildungsziel der WI<d«,mpNch-.°; -„.lich- Z-U.M °°m »u Nackrickn», NN« Vorschriften (eröffentlicht im Gesetz, und Verordnungsblatt, 6. Stück vom Jahre 1914. Vergleiche auch die 2. Beilage der Bautzener ^uamllen wird i rlnsorderungen: Unterrichtsziel der ersten 7 Schuljahre gut gegliederter Volksschulen: Borkenntnisse im Lateinischen. Außer den bei Klasse VI genannten är Seminatteit aüszuRnA Bescheinigung der OrtSbrhörde, daß der Erzichungspflichiige bereit und imstande sei, die Mittel zum Unterhalte und zur Ausbildung des Schülers während N den Bestimmungen sür AI»,»» VH kann von mir gegen Erstattung der Druckkosten bezogen werden. Für Realschulabttunen,en w,rd in Leipzig Connewitz eine Klaffe eingerichtet. vautzen , den S. November 1914. > » Gemivar-Kettar Etsrnschmidt. iährttch? Mk. 92 Psg, am Postschalter abgeholt 1 Mk. SO Psg. Abonnements-Bestellungen werden angenommen in der Geschäfts stelle Altmarkt 15, sowie bei den Zeitungsboten in Stadt und Land, ebenso auch bei allen Postanftalten. — Nummer der Zeitungsliste 8587. — Schluß der Geschäftsstelle abend» 8 Uhr. Brueigeeurrels: Die 5gespaltenr Korpuszeile oder deren Nimm 12 Pfg., str Inserate von außerhalb des Verbreitungsgebiete« 15 Pfg. Die Reklamezeile 30 Psg. Geringster Inseratenbetraa 40 Pfg. Bei Wiederholungen Rabatt nach aufliegendem TmA Erfüllungsort für beide Teile Bischofswerda. Festbestellte Inserate» Aufträge können nicht zurückgezogen werden. —» I«serat- u«d Abonnements-Bestellungen nimmt entgegen i« Bautze«: Weller'sche Buchhandlung, Schulftratze 9.